- Aberkennung
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Aberkennung bezeichnet den durch Rechtsakt bewirkten Verlust eines subjektiven Rechts oder eines Rechtsstatus. Eine veraltete Bezeichnung für Aberkennung im juristischen Sinne ist Abjudikation[1].
Zusammenhänge
Zu einer Aberkennung kann es in verschiedenen Zusammenhängen kommen:
- So sehen einige Rechtsordnungen die Möglichkeit der Aberkennung der Staatsbürgerschaft vor.
- Andere Rechte geraten durch strafrechtliche Verurteilungen in Fortfall (in der BRD § 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts; in Österreich § 27 Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung). [2][3]
- Auch ihrem Träger zugesprochene Auszeichnungen (Orden) oder Titel können je nach Statut wieder aberkannt werden.
- Aberkennung eines akademisches Grades
Weblinks
- zur Aberkennung der Staatsbürgerschaft (PDF-Datei; 24 kB)
- Aberkennung im Jura-Lexikon
Einzelnachweise
- ↑ http://www.zeno.org/Meyers-1905/A/Abjudizieren?hl=aberkennung
- ↑ http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__45.html
- ↑ http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296
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