- EFTA-Gerichtshof
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Der EFTA-Gerichtshof ist ein supranationaler Gerichtshof und hat ebenso wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) seinen Sitz in Luxemburg. Gegründet wurde er auf der Grundlage des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
Inhaltsverzeichnis
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Entscheidungen des EFTA-Gerichtshofes sind die Bestimmungen des
- EWR-Abkommens, aller hierzu ergangenen und beschlossenen Protokolle und Ergänzungen
sowie, soweit EGV- oder EGKS-Bestimmungen in ihrem wesentlichen Gehalt identisch mit den EWR-Bestimmungen sind, des
- Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EGV nunmehr AEUV) und des
- Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKSV[1]).
Diese Rechtsgrundlagen sind bei der Durchführung und Anwendung durch den EFTA-Gerichtshof im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen auszulegen, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens (2. Mai 1992) erlassen hat (Art. 6 EWR-Abkommen).
Homogenität der Rechtsauslegung
Durch das Bestehen zweier supranationaler Gerichte (EFTA-Gerichtshof und EuGH), die beide im Rahmen des Europäischen Binnenmarktes zur Rechtsprechung berufen sind, stellt die Vermeidung von Divergenzen in der Judikatur dieser Gerichtshöfe eine besondere Herausforderung dar[2].
Zur Vermeidung solcher Judikaturdivergenzen zwischen EuGH und EFTA-Gerichtshof wurde eine ständige Information des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vorgesehen, damit die Entwicklung der Rechtsprechung homogen verläuft (Art. 105 Abs. 1 EWR-Abkommen[3]).
Gemäß Art. 105 Abs. 2 EWR-Abkommen verfolgt der EWR-Ausschuss „ständig die Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des in Art. 108 Abs. 2 (EWR-Abkommen) genannten EFTA-Gerichtshofs. Zu diesem Zweck werden die Urteile dieser Gerichte dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss übermittelt; dieser setzt sich dafür ein, dass die homogene Auslegung des Abkommens gewahrt bleibt.“
„Gelingt es dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss nicht, innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm eine Abweichung in der Rechtsprechung der beiden Gerichte vorgelegt wurde, die homogene Auslegung des Abkommens zu wahren, so können die Verfahren des Art. 111[4] angewendet werden“ (Art. 105 Abs. 3 EWR-Abkommen).
Dadurch, dass beide Gerichte weisungsfrei und unabhängig sind, ist eine direkte Einflussnahme nicht möglich und muss der oben bezeichnete Weg beschritten werden. Durch den gegenseitigen Austausch von Informationen über
- Urteile des EFTA-Gerichtshofs,
- des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und
- des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften sowie der
- Gerichte letzter Instanz der EFTA-Staaten
über den gemeinsamen EWR-Ausschuss soll die einheitliche Auslegung des EWR-Abkommens bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte weiters gesichert werden (Art. 106 Abs. 1 EWR-Abkommen).
Die EFTA-Staaten können zudem auch einem nationalen Gericht oder Gerichtshof gestatten, "den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu ersuchen, über die Auslegung einer EWR-Bestimmung zu entscheiden" (Art. 107 EWR-Abkommen)[5].
Richter
Der EFTA-Gerichtshof setzt sich derzeit aus drei Richtern[6] zusammen, je einem aus den EFTA-Staaten, die dem EWR beigetreten sind (Norwegen, Liechtenstein und Island).
Seit 2003 ist Carl Baudenbacher (für Liechtenstein in den EFTA-Gerichtshof entsandt) Präsident des EFTA-Gerichtshofes.
Die Amtszeit eines Richters beträgt sechs Jahre. Die Aufgabe des EFTA-Gerichtshofes ist die Auslegung des EWR-Abkommens für die EFTA-Staaten. Er ist damit das Pendant zum EuGH, der hierfür auf EU-Seite zuständig ist. In den letzten 15 Jahren hat er über 100 Entscheidungen gefällt.
Weblinks
Literatur
- Waldemar Hummer: "Der Europäische Wirtschaftsraum und Österreich", "Rechtliche und ökonomische Auswirkungen des EWR". 1. Auflage. Böhlau Verlag, Wien 1994, ISBN 3-205-98191-X.
Nachweise
- ↑ Am 23. Juli 2002 ersatzlos ausgelaufen, nunmehr Teil des EGV bzw AEUV.
- ↑ Der EuGH sieht sich als die maßgebliche Einrichtung zur Wahrung des Gemeinschaftsrechtes. Siehe dazu die EuGH-Rechtsgutachten 1/91 und 1/92. Diese Ansicht wird auch durch Art. 111 EWR-Abkommen gestützt.
- ↑ Art. 105 Abs. 1 EWR-Abkommen: „In Verfolgung des Ziels der Vertragsparteien, eine möglichst einheitliche Auslegung des Abkommens und der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, die in ihrem wesentlichen Gehalt in das Abkommen übernommen werden, zu erreichen, wird der Gemeinsame EWR-Ausschuss nach Massgabe dieses Artikels tätig. “
- ↑ Hier wesentlich vor allem Art. 111 Abs. 3 EWR-Abkommen: "Betrifft die Streitigkeit die Auslegung von Bestimmungen dieses Abkommens, die in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind mit entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl oder der aufgrund dieser Verträge erlassenen Rechtsakte, und wird die Streitigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anrufung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses beigelegt, so können die an dem Streit beteiligten Vertragsparteien vereinbaren, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um eine Entscheidung über die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zu ersuchen. Hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss in einer solchen Streitigkeit innerhalb von sechs Monaten nach der Einleitung dieses Verfahrens keine Einigkeit über eine Lösung erzielt oder haben die Streitparteien bis dahin nicht beschlossen, eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einzuholen, so kann eine Vertragspartei zum Ausgleich etwaiger Ungleichgewichte - entweder nach dem Verfahren des Art. 113 eine Schutzmassnahme gemäß Art. 112 Abs. 2 ergreifen; - oder Art. 102 sinngemäß anwenden."
- ↑ Die Bestimmungen hierüber sind in Protokoll 34 zum EWR-Abkommen festgelegt.
- ↑ Österreich und Schweden sind am 1. Januar 1995 aus dem EWR ausgeschieden und der EU beigetreten.
Kategorien:- Internationales Gericht
- Europarecht außerhalb der EU
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