- Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
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Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, oft auch Montanunion genannt) war ein europäischer Wirtschaftsverband und ein Vorläufer der EG. Er gab allen Mitgliedstaaten Zugang zu Kohle und Stahl, ohne Zoll zahlen zu müssen. Eine besondere Neuheit war die Gründung einer Hohen Behörde, die im Bereich der Montanindustrie, also der Kohle- und Stahlproduktion, gemeinsame Regelungen für alle Mitgliedstaaten treffen konnte. Die EGKS war damit die erste supranationale Organisation überhaupt; anfangs wurde ihr supranationaler Charakter (dt. Fassung: "überstaatlicher" Charakter) ausdrücklich im Vertrag erwähnt, siehe Art. 9 Abs. 5, 6 EGKS-V in der ausschließlich authentischen französischen Fassung vom 18. April 1951.
Die Gründerstaaten des EGKS-Vertrages waren Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande. Der EGKS-Vertrag, der für eine Dauer von 50 Jahren geschlossen wurde, lief am 23. Juli 2002 aus. Er wurde nicht verlängert; seine Regelungsmaterie wurde fortan dem EG-Vertrag (seit 2009 AEU-Vertrag) zugerechnet.
Inhaltsverzeichnis
Geschichte
Die EGKS wurde am 18. April 1951 durch den Vertrag von Paris gegründet und trat am 23. Juli 1952 in Kraft. Der EGKS-Vertrag ging auf den Schuman-Plan, eine Initiative des französischen Außenministers Robert Schuman zurück, in der er dem deutschen Kanzler, Konrad Adenauer einen Vorschlag machte, dem dieser sofort zustimmte: gemeinsame Kontrolle der Montanindustrie der Mitgliedstaaten ohne Zoll. Das bedeutete, dass das Ruhrgebiet, das damals unter der Kontrolle der Internationalen Ruhrbehörde und britischer Besatzung stand und dessen Anlagen bis 1949 zum Teil demontiert wurden, eine Chance für neues Wachstum bekam. Tatsächlich konnte sich die Montanunion in der Folge als „Schwungrad“ des wirtschaftlichen Neuaufbaus in Westdeutschland (Wirtschaftswunder) erweisen. Aber diese Idee, die deutsche und französische Kohle und Stahlpolitik zu harmonisieren, war nicht neu. In der OECD gab es bereits Diskussionen über eine Neustrukturierung der Kohle- und Stahlindustrien.
Hauptziel des Vertrages war in der Argumentation Schumans die Sicherung des innereuropäischen Friedens durch die „Vergemeinschaftung“, also die gegenseitige Kontrolle, der kriegswichtigen Güter Kohle und Stahl, sowie die Sicherstellung dieser für den Wiederaufbau nach dem Zweiten Weltkrieg entscheidenden Produktionsfaktoren.
Auch wenn der Plan im Allgemeinen gut aufgenommen wurde, zeigte sich das deutsche Bundeswirtschaftsministerium unter der Ägide Ludwig Erhard besonders skeptisch. Erhard war nicht bereit, den politischen Zielen einer Integration alle volkswirtschaftlichen Grundsätze hintanzustellen. Nach Bayer war das "Hauptziel" das Bundeskanzler Adenauer mit der Montanunion verfolgte, "eine schnelle Rückführung Deutschlands als gleichberechtigtes Mitglied in die westliche Staatengemeinschaft"[1]. Dafür sei Adenauer durchaus auch bereit gewesen in Detailfragen Kompromisse einzugehen oder Nachteile in Kauf zu nehmen[2]. Ludolf Herbst beschreibt die Situation der deutsche Bundesregierung zu der Zeit mit den Worten: "Da Bonn über nationale Sourveränität noch nicht verfügte, bedeutete Supranationalität an sich keinen Verzicht."[3] Großbritannien dagegen hatte Angst, dass dieser Plan seine Souveränität beeinträchtigen würde, es lehnte den Plan ab.
Nach vielen Verhandlungen mit der deutschen Regierung stellte Jean Monnet einen Vertragsentwurf am 20. Juni 1950 vor. Die nationalen Delegationen sollten zuerst die Vorschläge prüfen. So wurde im Bundeskabinett eigens ein Ausschuss für den Schuman-Plan gegründet. Am 29. Juni wurden dann Empfehlungen vom Bundeskabinett verabschiedet. Vor dem Hintergrund internationaler Entwicklungen - Korea-Krieg und die niederländische Opposition gegen die Kompetenzen der Hohen Behörde - wollte Monnet die Beteiligten zur Unterschrift drängen. Bundeskanzler Adenauer forderte mehr Zeit, um den Entwurf in Ruhe analysieren zu können. Die Deutsche Bundesregierung im Besonderen Wirtschaftsminister Erhard machten klar, dass Deutschland diesem Plan nur zustimmen würde, wenn die Kontrolle über die Ruhrindustrie abgeschafft würden. Nach Erhards Meinung könne im Rahmen einer freieren Wirtschaftspolitik selbst in normalen Zeiten nicht auf eine hoheitliche Regelung der Preise für Kohle und Stahl verzichtet werden. Am 14. März 1951 wurde schließlich ein Kompromiss erreicht, so dass der EGKS-Vertrag am 18. April 1951 unterzeichnet werden konnte.[4]
In Deutschland lagen damals die reichsten Kohlevorkommen der sechs Länder. Frankreich erhielt damit vor allem Zugang zum Ruhrgebiet, welches in der vormals britischen Besatzungszone lag und dessen Rohstoffproduktion und wirtschaftliche Entwicklung bis dahin noch unter den Sanktionen der Siegermächte zu leiden hatte. Da Frankreich auch schon großen Einfluss im Saarland hatte, war dies eine weitere Möglichkeit, von Rohstofflagerstätten zu profitieren. Um den Zugang zu den deutschen Industriegebieten zu realisieren, forderte Frankreich vor allem die Kanalisierung der Mosel.
Die Organe der EGKS, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) wurden am 8. April 1965 durch den sogenannten Fusionsvertrag zusammengelegt. Die rechtliche Selbständigkeit der drei Gemeinschaften blieb hiervon jedoch unberührt.
Laut Bayer war die Montanunion bei ihrer Gründung eine beispiellose supranationale Organisation, an die die Mitgliedsstaaten freiwillig Teile ihrer Hoheitsrechte abtraten. Sie markierte damit den Beginn des Prozesses des europäischen Zusammenwachsens und hat maßgeblich auf die folgenden Schritte eingewirkt. Einerseits wurden in der von den USA stark befürworteten Montanunion Elemente des liberalen Kapitalismus übernommen und umgesetzt, andererseits markiert die Montanunion aber einen der ersten Schritte in der Emanzipation Europas von den USA.[5] Auch Ludolf Herbst ist der Ansicht, "daß entscheidende Impulse zur Fortsetzung der europäischen Integration von der Montanunion ausgingen."[6]
Zeittafel
Unterz.
In Kraft
Vertrag1948
1948
Brüsseler
Pakt1951
1952
Paris1954
1955
Pariser
Verträge1957
1958
Rom1965
1967
Fusions-
vertrag1986
1987
Einheitliche
Europäische Akte1992
1993
Maastricht1997
1999
Amsterdam2001
2003
Nizza2007
2009
LissabonEuropäische Gemeinschaften Drei Säulen der Europäischen Union Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) → ← Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) Vertrag 2002 ausgelaufen Europäische Union (EU) Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Europäische Gemeinschaft (EG) → Justiz und Inneres (JI) Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) ← Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) → Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) ← Militärbündnis Westeuropäische Union (WEU) Vertrag 2010 beendet Finanzierung
Die Finanzierung geschah ursprünglich über die EGKS-Umlage. Sie wurde später eingestellt.[7]
Organe
Die Organe der Gemeinschaft waren:
- Hohe Behörde
- Exekutive Gewalt mit neun unabhängigen Mitgliedern (legislatives Element, ging 1967 in der Europäischen Kommission auf),
- der ein Beratender Ausschuss zur Seite stand (Interessenvertretung, 51 Mitglieder: Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Verbrauchsorganisatoren,
- heute Wirtschafts- und Sozialausschuss)
- Besonderer Ministerrat ("Rat")
- Ressortminister der einzelnen Länder (Vorläufer des Rats der Europäischen Union)
- Gemeinsame Versammlung ("Europäisches Parlament")
- 78 Mitglieder, Vorläufer des Europäischen Parlaments, Kontrolle der Hohen Behörden
- Gerichtshof
- sieben Mitglieder mit supranationaler Rechtsprechung (judikatives Element, Vorläufer des Europäischen Gerichtshofes)
- Rechnungshof
- 12 Mitglieder
Siehe auch
Literatur
- Bayer, Nikolaus: Wurzeln der Europäischen Union. Visionäre Realpolitik bei Gründung der Montanunion. Sankt Ingbert: Röhrig, 2002. ISBN 3-86110-301-X
- Heinz Potthoff: Vom Besatzungsstaat zur europäischen Gemeinschaft : Ruhrbehörde, Montanunion, EWG, Euratom. Hannover : Verlag für Literatur und Zeitgeschehen, 1964
- Manfred Rasch, Kurt Düwell (Hrsg.): Anfänge und Auswirkungen der Montanunion auf Europa. Die Stahlindustrie in Politik und Wirtschaft. Essen 2007. ISBN 3-89861-806-4
- Hans-Jürgen Schlochauer: Zur Frage der Rechtsnatur der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl. in: Walter Schätzel, Hans-Jürgen Schlochauer (Hrsg.): Rechtsfragen der internationalen Organisation. Festschrift für Hans Wehberg zu seinem 70. Geburtstag. Frankfurt/M 1956, S. 361-373.
- Tobias Witschke: Gefahr für den Wettbewerb. Die Fusionskontrolle der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die "Rekonzentration" der Ruhrstahlindustrie 1950-1963 (= Jahrbuch für Wirtschaftsgeschichte; Beiheft 10), Berlin: Akademie Verlag 2009, 383 S., ISBN 978-3-05-004232-9, EUR 69,80
Weblinks
Commons: European Coal and Steel Community – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien- Informationen über den Ablauf der Geltungsdauer des Vertrages
- Zwei Staaten – zwei Wege
- Hans Wilhelm Beermann über die Bedeutung der EGKS für den Steinkohleabbau im Ruhrgebiet
- Bundeszentrale für politische Bildung: Aussenpolitischer Kontext mit Bild der Unterzeichnung
- Fotografie der Unterschriftenseite des Vertrags mit den Siegeln der acht Unterzeichner
- Frankreich, Deutschland und der Kampf für die Krieg-bildenden Naturresourcen des Rheinlands Erklärung des historischen Hintergrundes (Englisch).
- Die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften European Navigator
- Vertrag zur Gründung der EGKS European Navigator
Geltende Verträge: Vertrag über die Europäische Union | Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union | Euratom-Vertrag
Gründungs- und Änderungsverträge: EGKS-Vertrag (1951) | EWG-Vertrag (1957) | Euratom-Vertrag (1957) | Fusionsvertrag (1965) | Erster Finanzvertrag (1970) | Zweiter Finanzvertrag (1975) | Einheitliche Europäische Akte (1986) | Vertrag von Maastricht (1992) | Vertrag von Amsterdam (1997) | Vertrag von Nizza (2001) | Vertrag von Lissabon (2007)
Beitritts- und Austrittsverträge: 1972 | 1979 | Grönland-Vertrag (1984) | 1985 | 1994 | 2003 | 2005
Abgelehnte Verträge: EVG-Vertrag (1952) | Vertrag über eine Verfassung für Europa (2004)
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