Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (Öko-Verordnung)

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (Öko-Verordnung)
Flagge der Europäischen Union
Basisdaten der
Verordnung (EG) 834/2007
Titel: Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
Kurztitel:
(nicht amtlich)
EG-Öko-Verordnung
Rechtsnatur: Verordnung
Geltungsbereich: Europäische Union
Rechtsmaterie: Umweltrecht, Naturschutzrecht
Veröffentlichung: 20. Juli 2007 im Amtsblatt L 189/1
Inkrafttreten: 1. Januar 2009
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!
Neues Logo des Siegel ab Juli 2010
Die deutsche Version des Gemeinschaftszeichens der EU-Kommission („EU-Siegel“) für Produkte aus ökologischem Landbau gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91. Die Verwendung des Siegels regelt Verordnung (EWG) Nr. 2092/92 des Rates.

Die „Verordnung (EWG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen“ (Europäische Öko-Verordnung oder EG-Öko-Verordnung) definiert, wie Erzeugnisse und Lebensmittel, die als Öko-Produkte gekennzeichnet sind, erzeugt und hergestellt werden müssen. Sie ist Nachfolger der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, die damit aufgehoben wurde.[1]

Die Verordnung knüpft an den Basisrichtlinien der Internationalen Vereinigung der ökologischen Landbaubewegungen IFOAM an, in der etwa 750 Verbände aus über 108 Nationen organisiert sind.

Inhaltsverzeichnis

Kennzeichnung

Nur Produkte, die mindestens die EG-Öko-Verordnung erfüllen,

  • dürfen die Begriffe Bio-, Öko-, biologisch, ökologisch, kontrolliert ökologisch, kontrolliert biologisch, biologischer Landbau, ökologischer Landbau, biologisch-dynamisch und biologisch-organisch verwenden.
  • dürfen die Kennzeichnung Ökologische Agrarwirtschaft-EWG-Kontrollsystem, die Angabe der Nummer (z.B.: DE-034-Öko-Kontrollstelle) und des Namens der prüfenden Öko-Kontrollstelle verwenden (mindestens eines von beiden anzugeben, ist vorgeschrieben).
  • dürfen ein Bio-Siegels und/oder der Name und das Logo des Bio-Anbauverbands, dessen Mitglied sie sind, tragen.

Bis Juli 2006 durften noch einige Lebensmittel, deren Warenzeichen mit dem Wort-Bestandteil „bio“ vor Inkrafttreten der Öko-Verordnung eingetragen wurden, den entsprechenden Namensbestandteil benutzen, auch wenn sie nicht biologisch erzeugt werden. Beispielsweise „Bioghurt“, „Biofit“ und „Bioreform“.

Inhalte

Für Lebensmittel, die aus mehreren Zutaten zusammengesetzt sind, gilt folgende Kennzeichnungsregelung:

  • Besteht das Produkt zu mindestens 95% aus Bio-Produktion, darf die Bezeichnung Biologisch bzw. Ökologisch geführt werden.
  • Sind weniger als 95 %, aber mindestens 70 % der Zutaten ökologisch erzeugt, dürfen diese in der Zutatenliste als solche gekennzeichnet werden - in der Regel mit einem Sternchen und einer Fußnote.

Die Verordnung regelt auch die Einfuhr von ökologischen Erzeugnissen aus Drittländern.

1999 wurde die EG-Öko-Verordnung um die Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 ergänzt, welche die Aufzucht, Kennzeichnung und Kontrolle der wichtigsten Tierarten regelt. Genetisch veränderte Organismen und daraus hergestellte Produkte dürfen im Öko-Landbau und in der Verarbeitung von Bio-Lebensmitteln nicht verwendet werden.

Die Internationale Vereinigung der ökologischen Landbaubewegungen (IFOAM) als weltweite Dachorganisation, in der etwa 750 Anbauverbände aus über hundert Nationen organisiert sind, hat Basisrichtlinien für den ökologischen Anbau entwickelt, an denen sich die Gesetzgebung der Europäischen Union und die nationalen Regelungen vieler weiterer Staaten weltweit orientieren.

Seit Juli 2010 werden alle verpackten Produkte nach der Verordnung verbindlich mit einem neuen Siegel gekennzeichnet, das als Ergebnis eines Wettbewerbes ausgewählt wurde.[2] Produkte nach diesem Standard werden oft mit kbA (Kontrolliert biologischer Anbau) abgekürzt.

US-Amerikanisches Pendant

Als analog zum EU-Biosiegel kann die US-Amerikanische Zertifizierung biologischer Lebensmittel NOP gesehen werden. NOP steht für National Organic Program und wird vom US-Amerikanischen Landwirtschaftsministerium vergeben.[3]

Novellierung

Die Europäische Kommission plante seit Anfang 2006 eine Änderung der EG-Öko-Verordnung. Die wichtigsten Merkmale sind eine mögliche Aufweichung der Definition, was „bio“ ist und eine Änderung des Kontrollsystems, welche von den Kontrollstellen als Schwächung betrachtet wird. Die Vorschläge sind von den betroffenen Organisation und auch der deutschen Bundesregierung kritisiert worden.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91
  2. Neues Logo für alle EU-Bioprodukte. Presseerklärung der Europäischen Kommission vom 8. Februar 2010
  3. Website des US-Amerikanischen Landwirtschaftsministeriums über die NOP-Zertifizierung (englisch)

Weblinks


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