Eidgenössische Volksinitiative «Rückkehr zur direkten Demokratie»

Eidgenössische Volksinitiative «Rückkehr zur direkten Demokratie»

Die Volksinitiative Rückkehr zur direkten Demokratie wurde in der Schweiz nach dem Zweiten Weltkrieg lanciert, nachdem sich abzeichnete, dass der Bundesrat vom sog. Vollmachten-Regime, das er und das Parlament kriegs- und krisenbedingt beansprucht hatten, zu weiten Teilen nicht mehr abrücken wollte. Sie wurde in der Volksabstimmung knapp gutgeheissen.

Das Vollmachten-Regime für den Bundesrat war im September 1939 aufgrund des Ausnahmezustandes, den ein kriegerisches Ereignis in der näheren Umgebung des betroffenen Staates jeweils darstellt (beispielsweise bezügl. Nahrungsversorgung und aufgrund des beeinträchtigten Aussenhandels, aber auch in politischer Hinsicht), beschlossen worden. Es bedeutete eine relativ weitgehende Ausschaltung der Instrumente der in der Schweiz traditionell praktizierten direkten Demokratie zugunsten einer straffen, auf Parlament und Regierung fokussierten Staatsführung. Allerdings glaubten Bundesrat und Bundesversammlung, das Vollmachten-System auch nach Kriegsende 1945 teils beibehalten zu können. Eine Rolle spielten dabei die in der Tat nach wie vor - auch in der kriegsverschonten Schweiz - erschwerten unmittelbaren Nachkriegs-Verhältnisse, aber anderseits auch eine machtpolitisch motivierte Gewöhnung der Bundesrats- und Parlaments-Mitglieder an ein Regieren teils ohne Kontrolle durch Volksabstimmungen. Deshalb wurden ab 1946 durch unterschiedliche politische Interessengruppen Unterschriften für die genannte Initiative gesammelt. Der Text der Initiative forderte folgende Ergänzungs-Abschnitte der Dringlichkeits-Bestimmungen in der Verfassung:

Wird von 30'000 Stimmberechtigten eine Volksabstimmung verlangt, so treten die sofort in Kraft gesetzten Beschlüsse ein Jahr nach ihrer Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, soweit sie nicht innerhalb dieser Frist vom Volk gutgeheissen wurden.[1]

Die sofort in Kraft gesetzten Bundesbeschlüsse, welche sich nicht auf die Verfassung stützen, müssen innert Jahresfrist nach Annahme durch die Bundesversammlung von Volk und Ständen genehmigt werden; andernfalls treten sie nach Ablauf dieses Jahres ausser Kraft und können nicht erneuert werden.

Die Initiative wurde am 11. September 1949 sehr knapp mit 50,7 Prozent Ja-Stimmenanteil angenommen.[2]

  1. http://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc.jsp?ID=10036778 Verkündetes Abstimmungsergebnis mit Initiativtext
  2. http://www.admin.ch/ch/d/pore/va/19490911/det148.html Informationen über die Volksinitiative auf admin.ch

Literatur

  • Geschichte der Schweiz - und der Schweizer (Handbuch), Basel 1982 f.
  • E. Gruner/B. Junker: Bürger, Staat und Politik in der Schweiz, 1972
  • Bundeskanzlei: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (von 1874, nachgeführt), mit Anhang, Bern 1982

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