Einsatz-Weiterverwendungsgesetz

Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz zur Regelung der
Weiterverwendung nach Einsatzunfällen
Kurztitel: Einsatz-Weiterverwendungsgesetz
Abkürzung: EinsatzWVG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wehrrecht
Datum des Gesetzes: 12. Dezember 2007
Inkrafttreten am: 12. Dezember 2007
Letzte Änderung durch: Art. 2 Nr. 3 G v. 29.7.2009 (BGBl. I S. 2350)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG) gibt ein Anrecht auf Weiterbeschäftigung von Soldaten und Zivilpersonal der Bundeswehr und anderer Bundesressorts sowie des Technischen Hilfswerks, die während eines Auslandseinsatzes der Bundeswehr schwer verwundet wurden.

Es garantiert dem Betroffenen, dass er innerhalb einer Schutzzeit von bis zu acht Jahren nur auf eigenen Wunsch versetzt oder aus der Bundeswehr entlassen werden darf.

Nach Beendigung der Schutzzeit kann er einen Anspruch auf Weiterverwendung als Berufssoldat oder Beamter geltend machen, wenn er zu diesem Zeitpunkt von einer verminderten Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % betroffen ist und sich anschließend in einer sechsmonatigen Probezeit bewährt hat. Wenn zum vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die Schutzzeit noch andauert, erfolgt die Überführung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art und somit eine Verlängerung der Schutzzeit. Das trifft vor allem auf Reservisten zu.

Die Regelung ist auch für Gesundheitsbeschädigungen vorgesehen, die erst nach dem Ende der Dienstzeit erkannt werden. Das zielt hauptsächlich auf Geschädigte mit posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS).

Weblinks

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