- Wehrdienst
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Der Wehrdienst, auch Militärdienst, ist die Ausübung des Dienstes in den Streitkräften eines Staates. Er erfolgt aufgrund einer gesetzlichen Pflicht (Wehrpflicht) oder einer freiwilligen Verpflichtung (öffentlich rechtliche Verpflichtung oder Vertrag).
Inhaltsverzeichnis
Grundlegendes zum Militärdienst
Die gesetzliche Verpflichtung zum Wehrdienst umfasst
- im Frieden
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- die Ableistung eines längere Zeit dauernden Wehrdienstes (Grundwehrdienst / Präsenzdienst / Rekrutenschule),
- die Ableistung von kurzdauernden Übungen (Pflichtwehrübungen / Fortbildungsdienste der Truppe);
- im Spannungsfall oder Verteidigungsfall
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- den unbefristeten Wehrdienst.
Eine freiwillige Verpflichtung ist möglich als
- Berufssoldat,
- Soldat auf Zeit,
- in Deutschland auch als freiwillig Wehrdienst Leistender,
- in Deutschland auch als Einsatzreservist,
- in der Schweiz auch als Durchdiener,
- in der Schweiz auch für Einsätze zur Friedensförderung (Militärgesetz Art. 66)
In vielen Staaten ist die Ableistung eines Wehrersatzdienstes oder eines Zivildienstes an Stelle des Wehrdienstes möglich.
Artikel 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention besagt: Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. Hiervon ist der Militärdienst jedoch explizit ausgenommen: Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt (…) eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist; (…).[1]
Bundesrepublik Deutschland
Männliche Personen können mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres (Volljährigkeit) auf Grund von Art. 12a GG zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
Tatsächlich wurden nie Wehrpflichtige zum Bundesgrenzschutz einberufen. Durch die Umwandlung des Bundesgrenzschutzes in die Bundespolizei 2005 wurde diese Vorschrift des Grundgesetzes inhaltslos. Zivilschutzverbände wurden bis heute nicht aufgestellt.
Die einfachgesetzliche Grundlage für die Wehrpflicht bildet das Wehrpflichtgesetz (WPflG). Gemäß § 1 WPflG sind alle männlichen bundesdeutschen Staatsbürger vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig. Die Wehrpflicht endet generell mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet, bei Offizieren und Unteroffizieren mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Im Spannungs- und Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht für alle mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet (§ 3 WPflG).
Änderungen seit Juli 2011
Ab dem 1. Juli 2011 wird die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes in Deutschland ausgesetzt. Es besteht die Möglichkeit eines freiwilligen Wehrdienstes. Freiwillig Wehrdienstleistende können zwischen 12 und 23 Monaten in der Bundeswehr dienen, davon sind die ersten 6 Monate Probezeit. Zum 1. Juli 2011 begannen erstmals insgesamt 3.375 Männer und 44 Frauen den freiwilligen Wehrdienst. Neben den Freiwilligen sind auch 3.761 Zeitsoldaten eingerückt. Maximal 15.000 Männer und Frauen können sich jährlich bewerben. Freiwillig Wehrdienstleistende erhalten einen Sold von derzeit rund 778 bis 1.100 Euro netto pro Monat zuzüglich Sachleistungen (Verpflegung, Unterkunft) in Höhe von 265 Euro.
Arten des Wehrdienstes
Nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes umfasst der zu leistende Wehrdienst
- 1. den Grundwehrdienst (§ 5 WPflG)
- 2. die Wehrübungen (§ 6 WPflG)
- 3. die besondere Auslandsverwendung (§ 6a WPflG),
- 4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b WPflG),
- 5. die Hilfeleistung im Innern (§ 6c WPflG)
- 6. die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d WPflG)
- 7. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall (§ 4 Nr. 7 WPflG).
Dauer des Wehrdienstes
- 1. Grundwehrdienst
Dauer von Wehr- und Zivildienst in Deutschland (in Monaten)
Die Dauer des Grundwehrdienstes (§ 5 WPflG) variierte in der Vergangenheit auf Grund geänderter Bedrohungsanalysen (1962, 1973, 1990, 2002) oder der Stärke der zur Verfügung stehenden Jahrgänge (1973).
Eine Besonderheit stellte die Dauer des Wehrdienstes für im Jahre 1989 einberufene Wehrpflichtige dar. Erstmals für das dritte Quartal 1989 wurde die Dienstzeit erneut auf 18 Monate herauf gesetzt. Um den davon betroffenen Absolventen des Abiturjahrgangs 1989 nach Beendigung der Wehrdienstzeit einen zeitverlustfreien Übergang in das Studium zum Wintersemester 1990/91 zu ermöglichen, wurde die Einberufung vom Quartalsbeginn 1. Juli um einen Monat auf den 1. Juni vorverlegt. Unter Anrechnung des Erholungsurlaubs sollte damit ein Dienstende mit Ablauf des 31. August 1990 ermöglicht werden. Infolge dieser Regelung verkürzte sich das letzte Schulhalbjahr mit den Abiturprüfungen deutlich um einige Wochen. Die Entwicklung in der DDR führte zu einer Neubewertung der Bedrohungslage. Noch im August 1989 wurde die Dienstzeit für das Einberufungsquartal III/1989 wieder auf 15 Monate abgesenkt. Der Grundwehrdienst der zum 1. Oktober 1989 einberufenen Wehrpflichtigen dauerte dann aufgrund einer im Sommer 1990 beschlossenen Dienstzeitverkürzung letztendlich nur noch 12 Monate.
Der erste Teil des Grundwehrdienstes ist die Allgemeine Grundausbildung (AGA), die drei Monate dauert. Sie beinhaltet u. a. Themen wie Allgemeine Truppenkunde, Formalausbildung, Schießausbildung, Gefechtsdienst aller Truppen, Selbst- und Kameradenhilfe, Sport und einzelne Themen zur ersten Vorbereitung auf Auslandseinsätze. Dazu gehören auch Märsche, Biwaks und das Überwinden einer Hindernisbahn. Gegen Ende der AGA wird das Gelöbnis abgelegt. Die AGA endet mit der „Rekrutenbesichtigung“, einer ein- oder mehrtägigen Prüfung, in der die Rekruten die erworbenen Fähigkeiten nachweisen müssen. Nach erfolgter Ausbildung zum Sicherungs- und Wachsoldaten wird den Absolventen die Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer (ATN) Sicherungssoldat (Wachausbildung) zuerkannt.
Je nach Verwendung schließt sich eine Spezialgrundausbildung z. B. zum Panzergrenadier, Fallschirmjäger, Stabsdienstsoldat usw. an das Ende der AGA an. Dem Soldaten wird am Ende dieser Ausbildung eine weitere ATN (Erstverwendungs-ATN) verliehen, z. B. Panzergrenadier, Fallschirmjäger, Stabsdienstsoldat usw.
In den verbleibenden Monaten folgt in der Regel die sogenannte „Vollausbildung“. Hier nehmen die Wehrpflichtigen verschiedenste Aufgaben wahr, beispielsweise Posten im Stabsdienst, als Kraftfahrer o. ä. Verfügen die Wehrpflichtigen über besondere Fähigkeiten (z. B. Fremdsprachenkenntnisse), können sie dementsprechend eingesetzt werden.[2].
- 2. Wehrübungen
Die Gesamtdauer der möglichen Pflichtwehrübungen ist begrenzt (§ 6 WPflG)
- bei Mannschaften auf höchstens sechs Monate,
- bei Unteroffizieren auf höchstens neun Monate,
- bei Offizieren auf höchstens zwölf Monate.
Sogenannte ’’Einsatzreservisten’’ sind beorderte Reservisten, die sich verpflichtet haben, innerhalb von drei Jahren mindestens 72 Tage Wehrdienst zu leisten. Sie erhalten dafür einen höheren Wehrsold.
- 3. Besondere Auslandsverwendungen
Besondere Auslandsverwendungen (§ 6a WPflG) sind befristete Einsätze von Soldaten im Ausland aufgrund eines Beschlusses des Bundestages.
An besonderen Auslandseinsätzen nehmen keine Grundwehrdienstleistenden teil.
Auch Reservisten können während einer Wehrübung an einer besonderem Auslandsverwendung teilnehmen, vorzugsweise solche mit besonderen zivilberuflichen Qualifikationen, wenn sie sich schriftlich dazu bereit erklärt haben und durch die Bundeswehr ausgewählt wurden. Dies ist für jeweils höchstens sieben Monate möglich. Soweit die Dauer drei Monate übersteigt, wirkt das Kreiswehrersatzamt auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde hin.
- 4. Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst
Im Anschluss an den Grundwehrdienst kann freiwillig zusätzlicher Wehrdienst (§ 6b WPflG) bis zu einer Dauer von 17 Monaten (Gesamtdienstzeit 23 Monate) geleistet werden. Damit ist die Bereitschaft zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen verknüpft.
- 5. Hilfeleistung im Innern
Zu Einsätzen im Rahmen von Hilfeleistungen im Inland sowie dem Schutz Deutschlands und seiner Bürgerinnen und Bürger im Frieden werden Reservisten nur aufgrund freiwilliger Verpflichtung eingesetzt. Einberufungen dafür Beorderter sind auch ohne Fristen möglich.
- 6. Wehrdienstverhältnis besonderer Art
Soldaten, auch Reservisten während einer Wehrübung, die während einer besonderen Auslandsverwendung durch einen Unfall oder eine Erkrankung eine gesundheitliche Schädigung erlitten (§ 63c Soldatenversorgungsgesetz [3]), haben einen besonderen Schutz. Für sie gilt eine Schutzzeit gem. Einsatz-Weiterverwendungsgesetz von maximal fünf Jahren(§ 4 EinsatzWVG), in der sie medizinische Leistungen oder Leistungen zur beruflichen Qualifizierung erhalten. Endet das bestehende bisherige Wehrdienstverhältnis während dieser Schutzzeit, beginnt ab diesem Zeitpunkt das Wehrdienstverhältnis besonderer Art (§ 6 EinsatzWVG) bis zum Ende der Schutzfrist. Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art endet durch eine Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder auf schriftlichen Antrag des Soldaten.
Außer für Soldaten gilt das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz auch für Beamte, Richter und Arbeitnehmer des Bundes sowie für Helfer des Technischen Hilfswerks.
Dienstliche Veranstaltung
Eine Besonderheit sind Dienstliche Veranstaltungen (§ 81 Soldatengesetz). Dies sind dienstliche Vorhaben der Streitkräfte mit einer Dauer von einigen Stunden bis zu drei Tagen zur militärischen Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu denen Personen, die dienstfähig sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit ihrem Einverständnis zugezogen werden können. Sie stehen während dieser Wehrdienstleistung in einem Wehrdienstverhältnis, die Teilnehmer sind also Soldaten mit allen Rechten und Pflichten. Sie erhalten keinen Wehrsold, jedoch können ihnen Fahrtkosten zur An- und Abreise erstattet und unentgeltliche Verpflegung sowie sanitätsdienstliche Versorgung zur Verfügung gestellt werden.
Uniformtrageerlaubnis
Ausgeschiedene Soldaten bzw. Reservisten können eine Uniformtrageerlaubnis (UTE) gemäß § 4a Soldatengesetz und Uniformverordnung (UnifV) beantragen, um zu bestimmten Anlässen (Hochzeit, Empfänge am Volkstrauertag, Verbandsveranstaltungen des Reservistenverbands etc.) Uniform tragen zu dürfen. In diesen Fällen müssen sie jedoch die Kennzeichnung für ehemalige Soldaten anlegen, die bei Heer und Luftwaffe aus einer schwarz-rot-goldenen Kordel an den Schulterklappen/Dienstgradschlaufen bzw. bei der Marine einem goldenen „R“ auf den Schulterklappen bzw. am Jackenärmel besteht.
Schutzbestimmungen
Durch die Ableistung des Wehrdienstes darf keinem Bundesbürger ein Nachteil entstehen [4].
Während des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung ruht das Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsplatzschutzgesetz enthält weitere Schutzbestimmungen.
Auch ein Studienplatz ist gesichert. Jeder Schüler kann sich für einen Studienplatz bewerben, obwohl er vorher seinen Dienst ableisten muss. Wird er dann an einer Universität angenommen, so ist ein Studienplatz für ihn bevorzugt frei zu halten. Es ist dann jedoch nicht der Ort des Studierens für ihn zwangsläufig derselbe.[5]
Österreich
Die Dauer des Grundwehrdienstes beim Bundesheer Österreichs wurde mit 1. Januar 2006 per Ministerverordnung für alle von acht auf sechs Monate verkürzt (bis dahin wurde je nach Waffengattung der Grundwehrdienst in 6 oder 8 Monaten abgeleistet, im ersteren Falle wurde der Rest der Wehrpflicht in Truppenübungen abgeleistet).
Der Grundwehrdienst ist einer der Präsenzdienstarten. Ein Zivildienst von neun Monaten Dauer (bis 31. Dezember 2005: zwölf Monate) oder ein 12-monatiger Auslandsdienst sind als Ersatzdienst zulässig. Das Leisten des Militärdienstes für einen anderen Staat, wie etwa als Söldner, führt zum Verlust der Staatsbürgerschaft.[6]
Grundwehrdienst
Die Ausbildung der Grundwehrdiener gliedert sich
- in eine etwa neunwöchige Basisausbildung 1, zum Herstellen der Überlebensfähigkeit des Soldaten im Einsatz (Qualifikation 1),
- in eine anschließende etwa siebenwöchige Basisausbildung 2, die Ausbildung zu einer Grundfunktion in der Waffengattung (Qualifikation 2), und
- in eine etwa zehnwöchige Basisausbildung 3, zur Ausbildung im Organisationselement in der Waffengattung (Qualifikation 3).
Schweiz
In der Schweiz herrscht die allgemeine Militärdienstpflicht für Männer.
Die obligatorische Grundausbildung heißt Rekrutenschule und dauert zwischen 18 und 21 Wochen. Anschließend gibt es alljährlich Fortbildungsdienste der Truppe (FdT), früher Wiederholungskurse (WK), von rund drei Wochen, derzeit bis etwa zum 34. Lebensjahr [7]. Die gesamte Dienstleistungszeit für einfache Soldaten dauert 260 Tage [8]. In besonderen Formationen wird die Dienstleistung einzeltageweise geleistet (zum Beispiel im Zentrum für Informations- und Kommunikationsausbildung der Armee (ZIKA)).
Seit 2001 ist es möglich, den Militärdienst als Durchdiener in 300 Tagen an einem Stück abzuleisten. Die darauf folgenden zehn Jahre bleiben die Durchdiener in der Reserve eingeteilt und leisten keine FdT, sondern nur das jährliche obligatorische Schießen.
Der Dienst in der Armee kann aus Gewissensgründen abgelehnt werden. Der Ersatzdienst heißt Zivildienst und dauert eineinhalb mal so lange wie der Militärdienst. Männer, die aus medizinischen Gründen den Militärdienst nicht leisten können, werden vorzeitig dem Zivilschutz zugeteilt. Jene, die keinen Wehr- oder Zivildienst leisten, müssen eine „Wehrpflichtersatz-Abgabe” bezahlen.
Die Verletzung der Militärdienstpflicht wird von den Organen der Militärjustiz nach den Art. 81 ff. MStG beurteilt.
Schweizer Soldaten behalten nach Beendigung der Grundausbildung ihre militärische Ausrüstung einschließlich Waffe und bis 2007 auch die Munition (Taschenmunition) zu Hause, um sie sofort für den Kriegsfall – oder für die jährliche FdT – bereit zu haben. Nach kompletter Beendigung des Militärdienstes kann die Waffe gegen ein Entgelt erworben werden. Ab Oktober 2007 wurde die Taschenmunition nicht mehr ausgegeben. Die ausgegebene Taschenmunition wird in den Schulen und Kursen zurückgegeben. Bis Ende 2008 wurde der größte Teil der rund 257.000 Blechdosen mit Taschenmunition eingezogen. Der vollständige Einzug ist seit 2009 abgeschlossen.
Türkei
Der Wehr- bzw. sogenannte Vaterlandsdienst (vatan hizmeti) ist laut Art. 72 der türkischen Verfassung in Verbindung mit Art. 1 des Wehrdienstgesetzes Nr. 1111 vom 21. Juni 1927 Recht und insbesondere Pflicht jedes männlichen Staatsbürgers. Eine Wehrdienstverweigerung ist nach Art. 45 des Militärstrafgesetzbuches Nr. 1632 vom 22. Mai 1930 ausgeschlossen. Schon abgeleisteter Wehr- oder Zivildienst, etwa vor einer Einbürgerung, wird seit 1993 mit dem Ministerratsbeschluss 93/4613 anerkannt.
Nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 1111 beginnt die Wehrpflicht am 1. Januar des Jahres, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird. Die Wehrpflicht endet mit Beginn des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 41. Lebensjahr vollendet. Geschwister bzw. Kinder von im Dienst getöteten Soldaten sind nicht wehrpflichtig.
Seit dem 15. Juli 2003 dauert der reguläre Militärdienst für Soldaten (er) 15 Monate, für Reserveoffiziersanwärter (yedek subay adayı) 12 Monate und für Kurzzeitsoldaten (kısa dönem er) 6 Monate.[9]
Für türkische Staatsbürger, die sich länger als 3 Jahre (1095 Tage) im Ausland befinden, besteht die Möglichkeit, den Militärdienst durch eine einmalige Zahlung auf insgesamt 21 Tage[10] zu verkürzen. Für Personen unter 38 Jahren beläuft sich der Betrag auf 5112 Euro, für Personen über 38 Jahren sind es 7668 Euro.[11]
Verweise
Quellen
- Bundesrepublik Deutschland
- Österreich
- Schweiz
-
- Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 – Systematische Sammlung des schweizerischen Bundesrechts (Webdokument: PDF)
- Schweizer Militärgesetz
- Durchdiener
Weblinks
- Dienstliche Veranstaltung (PDF-Datei; 434 kB)
- Schweizer Armee – SWISSCOY (Swiss Company)
- Österreichisches Bundesheer – AUCON/KFOR
- – Informationen zum Wehrdienst der Bundeswehr
Siehe auch
Anmerkungen
- ↑ RIS: Art. 4 Abs3b Europäische Menschenrechtskonvention
- ↑ Vortrag des Generalinspekteurs Wolfgang Schneiderhan auf der Wehrpflichttagung am 27. Mai 2004
- ↑ http://www.gesetze-im-internet.de/svg/BJNR007850957.html Soldatenversorgungsgesetz
- ↑ Soziale Absicherung
- ↑ Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS)
- ↑ Verlust der Staatsbürgerschaft gemäß § 32 Staatsbürgerschaftsgesetz.
- ↑ Entlassung aus der Militärdienstpflicht
- ↑ Information über die Dienstleistungspflicht in der Armee XXI
- ↑ Bedelli askerlik görünürde yok, CNNTÜRK, abgerufen am 24. Februar 2008
- ↑ Dövİzle askerlİk HİZMETİ, MSB Askeralma, abgerufen am 24. Februar 2008
- ↑ Dövizle askerlik esasları yeniden düzenlendi, CNNTÜRK, abgerufen am 23. Februar 2008
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