- Entscheid (Zürcher Zivilprozess)
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Das Zürcher Zivilprozessrecht kennt verschiedene Arten von Entscheiden[1], nämlich das Urteil, die Verfügung und den Beschluss; in der Sache wird durch Urteil entschieden (vom Einzelrichter im Summarverfahren jedoch durch Verfügung [§ 155 GVG]).
Das Endurteil ist ein Sachentscheid, der zur Erledigung des Prozesses führt. Die Beantwortung materiellrechtlicher Vorfragen erfolgt in einem Vorurteil. Das Teilurteil ist ein Entscheid über einen Teil der Anspruchs.
Die Erledigung des Prozesses ohne Entscheid über die Sachfrage erfolgt im Falle der Kollegialbehörde durch Erledigungsbeschluss, im Falle der Einzelbehörde durch Erledigungsverfügung. Die Entscheidung über eine prozessrechtliche Vorfrage (insbesondere das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen [oder: Sachurteilsvoraussetzungen]) ergeht in Form eines Vorbeschlusses bzw. einer Vorverfügung[2]. Mittels Teilbeschluss bzw. Teilverfügung wird der Prozess teilweise gestützt auf Vergleich, Klagerückzug oder Verzicht erledigt.
Die prozessleitenden Entscheide regeln den äusseren Ablauf des Verfahrens.
Die Terminologie des Bundesgerichtsgesetzes ist nicht mit derjenigen des Zürcherischen Prozessrechtes deckungsgleich[3].
Literatur
- Robert Hauser, Erhard Schweri: Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz. Zürich 2002, ISBN 3-7255-4272-4, § 155, S. 515.
Weblinks
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vom 13. Juni 1976 (LS 211.1)
- Zivilprozessordnung (ZPO) vom 13. Juni 1976 (LS 271.1)
- Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) vom 17 Juni 2005 (SR 173.110)
Fussnoten
- ↑ Zum ganzen § 155 GVG und § 188 f. ZPO.
- ↑ Abweichend von dieser Terminologie wird die Abweisung der Unzuständigkeitseinrede als prozessleitender Entscheid bezeichnet (§ 271 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO).
- ↑ Siehe Art. 90-93 BGG.
Siehe auch
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