Haushaltsauflösung

Haushaltsauflösung

Eine Haushaltsauflösung (auch: Entrümpelung) ist die Räumung einer Wohnung einschließlich der dazugehörigen Nebenräume (Keller, Dachboden) vom Hausrat des Wohnungsinhabers, die damit verbunden ist, dass der Wohnungsinhaber danach keinen eigenen Haushalt mehr führt.

Inhaltsverzeichnis

Anlässe für die Auflösung des Haushalts

Die Haushaltsauflösung kann aus mehreren Gründen erforderlich werden: Nach einem Todesfall, im Zuge der Zwangsräumung der Wohnung, beim Umzug des Bewohners in ein Pflegeheim oder bei dauerhafter Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik. Auch bei einer Auswanderung kann der Haushalt aufgelöst werden.

Durchführung

Die Arbeiten werden vom Eigentümer des Hausrats – dem Besitzer der betreffenden Wohnung – oder durch Dritte durchgeführt. Hierzu kann eine Verfügung in einer Vorsorgevollmacht getroffen werden. Mit der Durchführung kann man einen Entsorgungsfachbetrieb beauftragen. Auch karitative Stellen Einrichtungen bieten hierzu Hilfe an.

Besteht für den Betroffenen eine rechtliche Betreuung, muss sich der Betreuer um die Auflösung kümmern, soweit sich dazu ein Anlass bietet und „Wohnungsangelegenheiten“ zu seinem Aufgabenkreis zählen. Betreibt der Betreuer den Umzug in eine andere Unterbringung, muss ihm auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden sein. Geschäfte über den Haushalt, etwa zum Verkauf einzelner Gegenstände oder zur notwendigen Neuanschaffung neuer Teile, setzen die Zuständigkeit für „Vermögensangelegenheiten“ voraus.

Sachwerte können verkauft werden. Falls verfügbar, kann Hausrat auch durch die Sperrmüllabfuhr beseitigt werden. Im Falle von Grundeigentum zählt zur Verwertung auch die Eigentumswohnung oder das Haus selbst, in dem sich der aufzulösende Haushalt befunden hat.

Im Falle einer Mietwohnung ist abschließend das Mietverhältnis zu kündigen. Der Betreuer bedarf hierzu einer Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1907 I BGB). Die Wohnung ist zu räumen und an den Vermieter zurückzugeben. Gegebenenfalls sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen durchzuführen.

Die neue Unterbringung ist vorzubereiten. Hierzu ist gegebenenfalls ein Heimvertrag oder ein neuer Mietvertrag abzuschließen. Auch hierzu bedarf der Betreuer der Genehmigung durch das Betreuungsgericht (§ 1907 III BGB). Wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen erlauben, kann auch der Neukauf einer geeigneten Immobilie in Betracht kommen. Die neue Wohnung ist gegebenenfalls nach den Bedürfnissen des Betroffenen einzurichten, beispielsweise barrierefrei umzubauen. Soweit erforderlich, sind auch neue Möbel und Gebrauchsgegenstände zu beschaffen.

Kosten

Die Kosten der Haushaltsauflösung hat der Eigentümer des Hausrats zu tragen. Bei einem Todesfall sind das die Erben.

Ist der frühere Wohnungsinhaber nicht in der Lage, für die Kosten aufzukommen, so kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob diese von Unterhaltspflichtigen oder Träger der Grundsicherung als notwendige Umzugskosten zu übernehmen sind. Hierzu sind zuvor die erforderlichen Anträge bei dem jeweils zuständigen Sozialleistungsträger zu stellen.

Literatur

Weblinks

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