Flagge Sachsen-Anhalts

Flagge Sachsen-Anhalts

Das Land Sachsen-Anhalt hat mehrere Flaggen, eine Landesflagge und eine Landesdienstflagge, wobei die Verwendung der Dienstflagge Einschränkungen unterliegt.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Die Provinz Sachsen-Anhalt verabschiedete 1947 eine Verfassung, worin in Artikel 3, Absatz 1 die Flagge des Landes als schwarz-gelbe Bikolore festgelegt wurde[1] – ähnlich der Flagge Baden-Württembergs, die 1953 in der Verfassung festgelegt wurde. 1952 wurde das Land im Rahmen der Verwaltungsreform in der DDR de facto aufgelöst. Bereits zuvor hatte die preußische Provinz Sachsen, zu der große Teile des heutigen Sachsen-Anhalts gehörten, eine schwarz-gelbe Bikolore.

Die Landesflagge

Die Landesflagge Sachsen-Anhalts

Die am 16. Juli 1992 verkündete Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt legt in Artikel 1, Absatz 2 fest:

„Die Landesfarben sind gelb und schwarz.“[2]

Die Landesflagge wird durch das Hoheitszeichengesetz vom 2. Juni 1998 näher bestimmt. In Paragraph 2, Absatz 1 steht:

„Die Landesflagge besteht aus zwei Längsstreifen in den Landesfarben Gelb und Schwarz.“[3]

Die Farben wurden dem Wappen entnommen. Die Verwendung der Landesflagge steht jedermann frei.

Die Landesdienstflagge

Landesdienstflagge des Landes Sachsen-Anhalt

Die Landesdienstflagge wird durch das Hoheitszeichengesetz vom 2. Juni 1998 beschrieben. Paragraph 2, Absatz 2 sagt aus:

„Die Landesdienstflagge zeigt zusätzlich [zur Landesflagge] das Landeswappen.“

Die Verwendung der Landesdienstflagge ist ausschließlich den dazu berechtigten Stellen vorbehalten. Die unbefugte Benutzung der Landesdienstflagge stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (Paragraph 124 im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968[4]).

Beflaggungserlass

Die Beflaggung öffentlicher Gebäude in Sachsen-Anhalt ist durch die Vorschrift Beflaggung der Dienstgebäude vom 12. Dezember 2007[5] geregelt. Demnach richten sich die Beflaggungstage nach dem entsprechenden Bundeserlass[6], jedoch ist eine tägliche Beflaggung gemäß der genannten Vorschrift möglich.

Siehe auch


Einzelnachweise

  1. Landesverfassung vom 10. Januar 1947
  2. Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
  3. Hoheitszeichengesetz §2
  4. Gesetz über Ordnungswirdrigkeiten §124
  5. Vorschrift Beflaggung der Dienstgebäude des Landes Sachsen-Anhalt
  6. Beflaggungserlass des Bundes vom 22. März 2005

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