Beflaggung öffentlicher Gebäude in Deutschland

Beflaggung öffentlicher Gebäude in Deutschland
Das Reichstagsgebäude in Berlin

Vor den meisten Dienstgebäuden in Deutschland stehen Flaggenmaste. Diese sind jedoch in der Regel nur an bestimmten Tagen, d. h. bei bestimmten Anlässen mit Flaggen versehen. Allerdings sind die Dienstgebäude der obersten Bundesbehörden in Berlin und Bonn sowie alle Dienstgebäude, Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr und der Bundespolizei täglich beflaggt.

Inhaltsverzeichnis

Bund

Beflaggungsvorschriften

Die Beflaggung der Dienstgebäude der Bundesbehörden und -einrichtungen ist im sogenannten Beflaggungserlass der Bundesregierung geregelt.[1] Die Vorschriften des Beflaggungserlasses gelten für die Beflaggung der Dienstgebäude aller Behörden und Dienststellen des Bundes sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht von Bundesbehörden unterstehen, einschließlich Bundeswehr, Bundespolizei und Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. Die von der Bundesregierung unabhängigen obersten Verfassungsorgane Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat und Bundesverfassungsgericht regeln im Rahmen ihrer Organisationshoheit ihre Beflaggung eigenständig, orientieren sich hierbei jedoch zum Teil am Erlass der Bundesregierung.[2][3]

Beflaggungstermine

An folgenden Tagen ist ohne besondere Anordnung zu flaggen (sogenannte „regelmäßige allgemeine Beflaggungstage“):

Der Bundesminister des Innern kann die Beflaggung aus besonderen Anlässen anordnen (sogenannte „aktuelle Beflaggungserlasse“), z. B. bei Trauerfällen und besonderen Jahrestagen. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen bei regionalen politischen oder nichtpolitischen Anlässen auch regional beschränkt geschehen.

Die Dienstgebäude der obersten Bundesbehörden in Berlin und Bonn werden täglich beflaggt, ebenso die Dienstgebäude des Bundestages und des Bundesverfassungsgerichts.

Ausführung der Beflaggung

Bundesbehörden setzen die Bundesdienstflagge, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen die Bundesflagge. In beiden Fällen ist, wenn möglich, auch die Europaflagge zu setzen. Bei regionalen und örtlichen Anlässen dürfen daneben auch die Flaggen der Länder und der Gemeinden gesetzt werden. Flaggen weiterer internationaler Organisationen oder ausländischer Staaten oder Hoheitsgebiete werden bei entsprechendem Anlass angeordnet. Wenn die Flaggen nicht nachts angestrahlt werden, wird von Sonnenaufgang, jedoch nicht vor 7 Uhr, bis Sonnenuntergang beflaggt.

Die bevorzugte Stelle einer Flaggenreihe ist mit Blick auf das Gebäude links. Die Reihenfolge der Flaggen ist:

  1. Flaggen internationaler Organisationen
  2. Flaggen ausländischer Staaten oder Hoheitsgebiete in alphabetischer Reihenfolge der amtlichen deutschen Kurzbezeichnung
  3. Bundesdienst- oder Bundesflagge
  4. Landesflaggen in alphabetischer Reihenfolge
  5. Gemeindeflaggen

Der Bundestag setzt auf seinen Gebäuden die Bundesflagge, vor dem Reichstag Europa- und Bundesflagge und gegebenenfalls die Flagge ausländischer Gäste, und strahlt sie nachts an. Das Bundesverfassungsgericht setzt Europa- und Bundesflagge. An der Zentralen Gedenkstätte der Bundesrepublik Deutschland für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in Berlin werden täglich Europa-, Bundes- und Berliner Landesflagge gesetzt.

Bei Trauerbeflaggung werden Hissflaggen halbmast gesetzt: Die Flagge wird vollständig gehisst, aber sofort wieder auf die halbe Höhe des Flaggenmastes niedergeholt. Banner und Hängeflaggen werden nicht gesenkt, sondern mit einem Trauerflor versehen. Die Fahne der Einheit vor dem Deutschen Bundestag ist als Denkmal in der Regel von Trauerbeflaggungen ausgenommen.

Länder

Einige Länder beschränken sich wie der Bund mit einer einfachen Verwaltungsvorschrift auf Beflaggungsregelungen für die eigene Verwaltung und geben den ihrer Aufsicht unterliegenden Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen nur Empfehlungen. Andere Länder schreiben dagegen Gemeinden und Gemeindeverbänden ebenso wie anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen ebenfalls die Beflaggung vor, wozu mindestens eine Verordnung auf Grund einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung erforderlich ist. Hinzu kommt gelegentlich auch hier eine Verwaltungsvorschrift.

Die Länder übernehmen in der Regel die Beflaggungstage des Bundes, die meisten haben einige zusätzliche regelmäßige Beflaggungstage. Es gibt auch vereinzelte Abweichungen bei der Festlegung der bevorzugten Position, bei der protokollarischen Einordnung der Europaflagge und bei der Frage der Priorität des Hissens von Europa- oder Gemeindeflagge. Flaggen historischer Landesteile können ebenfalls eine Rolle spielen.

Baden-Württemberg

Baden-Württemberg wendet für die Beflaggung von Dienstgebäuden des Landes den Erlass der Bundesregierung sinngemäß an. Der Ministerpräsident ordnet weitere Beflaggungen besonders an. Dies geschieht regelmäßig für den Tag der Wahl des Landtages. Den vom Land beaufsichtigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist ein entsprechendes Vorgehen empfohlen.[4]

Bayern

Die bayerische Flaggen-Verwaltungsanordnung schreibt die Beflaggung der Staatsbehörden an denselben Tagen vor wie der Bundeserlass, zusätzlich am:

  • 1. Sonntag im September – Tag der Heimat (es sei denn, vom Ministerpräsidenten wird die Beflaggung für einen anderen Tag angeordnet)
  • 1. Dezember – Jahrestag zum Volksentscheid zur Annahme der Verfassung im Jahre 1946
  • Tag der Landtagswahl

Weitere Beflaggungen können besonders angeordnet werden. Den Gebietskörperschaften und den übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

Die Anordnung der Flaggen wird gegenüber dem Bund unterschiedlich gehandhabt. Grundsätzlich werden die bayerische Staatsflagge und die Bundesflagge, nach Möglichkeit auch die Europaflagge, gemeinsam gezeigt. Die bevorzugte Stelle, die in der Regel der Bundesflagge gebührt, ist in der Mitte, die Staatsflagge wird vom Inneren des Gebäudes gesehen rechts gesetzt. Am Europatag wird die Europaflagge an der bevorzugten Stelle gesetzt.[5]

Berlin

→ Hauptartikel: Flagge Berlins

Die Berliner Beflaggungsverordnung schreibt für die Behörden des Landes sowie für die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dieselben Beflaggungstage vor wie der Bundeserlass, zusätzlich am:

  • Jahrestag des 18. März 1848
  • Tag der Wahl des Bundespräsidenten
  • Tag der Wahl des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen von Berlin

Weitere Beflaggungen werden von der Senatsverwaltung des Inneren angeordnet.[6]

Brandenburg

  • 1. Sonntag im September – Tag der Heimat

Bremen

Beflaggung wie Bund, jedoch ohne Wahltage zum Bundestag und zum Europäischen Parlament

Hamburg

  • 1. Januar – nur Rathausmarkt und Rathaus
  • 27. Januar – Tag des Gedenkens der Opfer des Nationalsozialismus (halbmast)
  • 7. Mai – Überseetag
  • Wahl der Hamburgischen Bürgerschaft

Hessen

  • 1. Sonntag im September – Tag der Heimat
  • 1. Dezember – Jahrestag des Inkrafttretens der Verfassung des Landes Hessen
  • Landtagswahlen
  • Kommunalwahlen

Mecklenburg-Vorpommern

Das Hoheitszeichengesetz schreibt den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der übrigen der Aufsicht des Landes unterliegenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts die Beflaggung nach Bestimmung durch den Innenminister vor. Dieser hat in der Verordnung zur Bestimmung der regelmäßigen Beflaggungstage Beflaggung zu denselben Terminen wie im Bundeserlass festgelegt, zusätzlich am:

  • Tag der Landtagswahlen
  • Tag allgemeiner Kommunalwahlen

Weitere Beflaggungen bestimmt der Innenminister im Einzelfall. Grundsätzlich sind die Bundesflagge und die Landesdienst- bzw. Landesflagge zu zeigen, nach Möglichkeit auch die Flagge der Europäischen Union. Zusätzlich können die traditionellen Flaggen des jeweiligen Landesteils gesetzt werden: blau–gelb–rot in Mecklenburg und blau–weiß in Vorpommern. Der Landtag setzt die Landesdienstflagge und beide historischen Flaggen. Die Körperschaften können außerdem die von ihnen geführte Flagge setzen.[7][8][9][10]

Niedersachsen

Die Ausführungsbestimmungen zum niedersächsischen Wappengesetz schreiben den Dienststellen des Landes die Beflaggung der Dienstgebäude an denselben Tagen vor wie der Bundeserlass, zusätzlich am:

Weitere Beflaggungen ordnet die Staatskanzlei an. Grundsätzlich werden Bundes-, Landes- und Europaflagge gemeinsam gezeigt. Die Europaflagge wird im Rang nach der Landesflagge gesetzt. Dienststellen in den ehemaligen Ländern Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe können die jeweilige ehemalige Landesflagge neben der niedersächsischen zeigen. Den der Aufsicht des Landes unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird ein entsprechendes Vorgehen empfohlen.[11]

Nordrhein-Westfalen

Trauerbeflaggung am Gebäude einer der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegenden Anstalt des öffentlichen Rechts in Köln: Bundes-, Landes- und Gemeindeflagge

Die Beflaggungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen schreibt auf Grund des Gesetzes über das öffentliche Flaggen für das Land, alle Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Landesaufsicht unterliegende weitere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts die Beflaggung der Dienstgebäude an denselben Tagen vor wie der Bundeserlass, zusätzlich am:

  • 23. August - Jahrestag der Gründung des Landes Nordrhein-Westfalen 1946
  • Tag der Wahlen zum Landtag
  • Tag allgemeiner Kommunalwahlen

Weitere Beflaggungen bestimmt das Innenministerium. Abweichend von der Bundesregelung ist in der Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das öffentliche Flaggen das Setzen der Europaflagge nur für den Europatag und den Tag der Wahlen zum Europäischen Parlament verlangt.[12][13][14]

Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz schreibt in der Landesverordnung über die Beflaggung der Dienstgebäude den staatlichen und kommunalen Verwaltungen und den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie öffentlichen Schulen die Beflaggung an denselben Tagen vor wie der Bundeserlass, zusätzlich am:

  • 18. Mai – Tag des Inkrafttretens der Landesverfassung
  • Tag der Landtagswahlen
  • Tag der Kommunalwahlen

Weitere Beflaggungen ordnet der Ministerpräsident im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport an. Staatliche Verwaltungen setzen die Landesflagge, alle anderen Organisationen die Bundes- oder Landesflagge. Daneben können Körperschaften des öffentlichen Rechts die Flagge setzen, die sie zu führen berechtigt sind. Am Europatag und dem Tag der Europawahlen ist soweit möglich die Europaflagge zu setzen. Die Beflaggung beginnt unabhängig vom Sonnenaufgang um 8 Uhr.[15]

Saarland

Die saarländische Hoheitszeichenverordnung schreibt die Beflaggung von Gebäuden der Landesbehörden und der Aufsicht des Landes unterliegender juristischer Personen des öffentlichen Rechts an denselben Tagen vor wie der Bundeserlass, zusätzlich am:

  • 23. Oktober – Jahrestag der Saarabstimmung von 1955
  • Tag der Wahlen zum Landtag

Weitere Beflaggungen ordnet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport an. Grundsätzlich sind Bundesflagge und Landesflagge zu zeigen, nach Möglichkeit auch die Europaflagge.[16]

Sachsen

(Keine landeseigenen Beflaggungstage)

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

  • allgemeine Wahltage
  • bei Tagung des Landtags nur das Landeshaus
  • während der Kieler Woche

Thüringen

(Keine landeseigenen Beflaggungstage)

Einzelnachweise

  1. Erlass der Bundesregierung über die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes vom 22. März 2005
  2. Dienstanweisung zur Beflaggung der Dienstgebäude des Deutschen Bundestages
  3. § 67 der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts, Beflaggung des Dienstgebäudes des Bundesverfassungsgerichts – Pressemitteilung
  4. Bekanntmachung des Staatsministeriums über die Beflaggung der Dienstgebäude
  5. Verwaltungsanordnung über die bayerischen Staatsflaggen und die Dienstflaggen an Kraftfahrzeugen
  6. Verordnung über die Beflaggung öffentlicher Gebäude
  7. Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes
  8. Landesverordnung über die Beflaggung öffentlicher Gebäude
  9. Verordnung zur Bestimmung der regelmäßigen Beflaggungstage
  10. Grundsätze der Beflaggung öffentlicher Gebäude
  11. Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Wappengesetz
  12. Gesetz über das öffentliche Flaggen
  13. Beflaggungsverordnung
  14. Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das öffentliche Flaggen
  15. Landesverordnung über die Beflaggung der Dienstgebäude
  16. Saarländische Hoheitszeichenverordnung

Weblinks


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