- Fliegerärztliche Tauglichkeitsuntersuchung
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Eine Fliegerärztliche Tauglichkeitsuntersuchung kann bei Bewerbern für oder Inhabern von Lizenzen für Luftfahrzeugführer ausschließlich durch einen amtlich anerkannten Flugmedizinischen Sachverständigen (Fliegerarzt) entsprechend den amtlichen Tauglichkeitsrichtlinien [1] durchgeführt werden. Die Sachverständigen befinden sich in Deutschland entweder in einem der fünf Aeromedical Center (AMC) oder in Fliegerärztlichen Untersuchungsstellen der Klassen 1 und 2.
Inhaltsverzeichnis
Ziel der Untersuchung
Ziel der Untersuchung ist die Klärung, ob bei dem Untersuchten die Fliegertauglichkeit vorliegt und ein Medizinisches Tauglichkeitszeugnis ausgestellt werden kann, das den Inhaber zur Wahrnehmung der Rechte aus seiner Lizenz für Luftfahrzeugführer berechtigt.
Im Rahmen einer Fliegerärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung werden in Deutschland neben der Erhebung der Vorgeschichte und der körperlichen Untersuchung apparative sowie Blut- und Urinuntersuchungen durchgeführt, um Krankheiten, deren Vorliegen und Ausprägung mit der Wahrnahme der Rechte aus einer Lizenz als Luftfahrzeugführer nicht vereinbar ist, auszuschließen. Der Mindestumfang der Untersuchungen ist gesetzlich vorgeschrieben [2] und kann bei vorliegender Indikation durch den Fliegerarzt erweitert werden.
Erstuntersuchung
Zu einer Erstuntersuchung gehören eine augenärztliche sowie eine HNO-Untersuchung, die beide bei Privatpiloten (Zeugnis Klasse 2) das AMC oder der Fliegerarzt Klasse 1 oder 2 selbst vornehmen können. Bei Berufspiloten (Zeugnis Klasse 1) muss die Erstuntersuchung in einem Aeromedical Center (AMC) unter Einschaltung der betreffenden Fachärzte und zusätzlich eines Neurologen erfolgen.
Nachuntersuchung
Für Nachuntersuchungen müssen Inhaber von Lizenzen für Luftfahrzeugführer regelmäßig in bestimmten Abständen, abhängig von Lebensalter und Art der fliegerischen Tätigkeit, zu einem AMC oder einem Fliegerarzt. Aktuelle Listen der amtlich bestellten AMC und der Fliegerärztlichen Untersuchungsstellen (Fliegerärzte der Klassen 1 und 2) in Deutschland sind beim Luftfahrt-Bundesamt erhältlich und auch online aufrufbar unter [3] und [4]
Klassen von Medizinischen Tauglichkeitszeugnissen
Es gibt für Luftfahrer in Deutschland zwei verschiedene Klassen von Medizinischen Tauglichkeitszeugnissen:
- Klasse 1: Für Berufsluftfahrzeugführer
- Klasse 2: Für Privatluftfahrzeugführer
In den beiden Klassen werden unterschiedlich hohe Anforderungen an den Gesundheitszustand und die Funktion der Organe gestellt. In der Klasse 1 liegen die Anforderungen höher als in der Klasse 2. Entsprechend unterschiedlich ist der Untersuchungsumfang der medizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen und auch die Schlussfolgerungen bei der Beurteilung gesundheitlicher Mängel können in der Klasse 1 andere sein als in der Klasse 2.
Flugtauglichkeit am Beispiel Fehlsichtigkeit
Das Sehorgan ist bei Probanden bis zum 5. Lebensjahrzehnt das häufigste Tauglichkeitshindernis. Bei der Erstuntersuchung für die Klasse 1 entsprechend den JAR-FCL3 darf auf beiden Augen höchstens eine Fehlsichtigkeit von +5/−6 Dioptrien vorhanden sein, bei Klasse 2 sind es ±5 Dioptrien (bei Nachuntersuchungen bis −8). Ist bei den regelmäßigen Nachuntersuchungen ein Limit überschritten, können für Klasse-1-Piloten die AMC und für Klasse-2-Piloten ein Fliegerarzt der Klasse 1 Sondergenehmigungen erteilen.
Ein relativ häufiges Tauglichkeitshindernis bei Männern ist die Farbenfehlsichtigkeit. Besteht der Bewerber den Farbensehtest (Tafeln nach Ishiara) beim Fliegerarzt nicht, kann eine abschließende Klärung über spezielle weitere Teste (z.B. Lantern-Test) herbeigeführt werden. Da in neuzeitlichen Glascockpits eine begleitende Codierung der Anzeigen weitgehend über Farben erfolgt, ist für Luftfahrzeugführer der Klasse 1 ein normaler Farbensinn erforderlich. Luftfahrzeugführer der Klasse 2 können bei ausreichendem Sehvermögen, aber eingeschränktem Farbensinn, häufig mit einer Sondergenehmigung und der Auflage „Sichtflug nur bei Tage“ fliegen. Die hierfür erforderliche Sondergenehmigung können AMC und Fliegerärzte der Klasse 1 erteilen.
Es ist zu beachten, dass das Sehvermögen nicht allein an Dioptrien- und anderen Messwerten fixiert werden kann. Der Luftfahrer hat ein hinreichendes integrales Sehvermögen für die angestrebte oder auszuübende Tätigkeit nachzuweisen. Beispiel: Wenn ein Klasse-2-Proband minus 8 Dioptrien benötigt, so scheint das zunächst noch ausreichend. Es hängt aber von seinem verbliebenen Gesichtsfeld ab, ob er tatsächlich tauglich ist oder nicht. Die Dioptrienzahl allein reicht also zur Beurteilung nicht aus.
Zusammenfassend bieten die JAR-FCL3 dem Fliegerarzt generell einen ausreichenden Ermessensspielraum für Sondergenehmigungen bei Limitüberschreitungen, sowohl explizit als auch implizit auf dem Boden redaktioneller Mängel.
Quellen
- ↑ Joint Aviation Requirements - Flight Crew Licensing Part 3 -Medical-
- ↑ Tauglichkeitsrichtlinien nach JAR-FCL3
- ↑ Liste der LBA-anerkannten Aeromedical Center in Deutschland
- ↑ Liste der LBA-anerkannten Klasse 1- und 2- Untersuchungsstellen in Deutschland
Literatur
Hinkelbein J, Glaser E (Hrsg.) Flugmedizin. UniMed-Verlag, Bremen, 1. Auflage, 2007
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