Formularprozess

Formularprozess

Der Formularprozess oder auch Formularverfahren ist im römischen Recht das durch Verwendung zahlreicher, aus der actio des Klägers und einer eventuellen exceptio[1] des Beklagten gebildeten Verfahrensformel (Prozessprogramm) gekennzeichnetes Verfahren.

Formularprozess (Agere per formulam ) bedeutet, der Prozess wird durch eine Formel bestimmt, die der Gerichtsmagistrat dem Richter vorgibt. Die Entscheidung soll sich nach bestimmten in der Formel enthaltenen Worten richten: Richtereinsetzung, Streitprogramm, Klagegrund, Klagegegenstand und Verurteilung.

Streitig ist, ob im römischen Recht der Praetor oder die Parteien das Prozessprogramm festlegten. Der äußeren Erscheinung nach war die Formel wohl Urkunde.

Zeittafel:Entwicklung römischer Prozessarten

Inhaltsverzeichnis

Entwicklung römischer Prozessarten

Dem Formularprozess ging historisch das Legisaktionenverfahren (von Lege agere - Handeln nach festen Spruchformeln, die von den Parteien vor dem Magistrat gesprochen werden mussten) voraus. Im Lauf des 2./1. Jahrhunderts v. Chr. wurde das Legisaktionenverfahren vom Formularprozess verdrängt und 17 v. Chr. (mit wenigen Ausnahmen) abgeschafft.[2] Der Formularprozess wurde im Lauf des 3. Jahrhunderts n. Chr. vom Kognitionsprozess (von Cognitio, Prüfung und Entscheidung einer rechtlich relevanten Frage durch einen Amtsträger) verdrängt, 342 n. Chr. förmlich abgeschafft.

Blankette im Formularprozess

AULUS AGERIUS ( A.A.) - Blankett für den Namen des Klägers
NUMERIUS NEGIDIUS ( N.N.) - Blankett für den Namen des Beklagten
REM - Blankett für die konkrete Bezeichnung der Sache
LUCIUS - Beispiel für den Namen des Richters

Einzelnachweise

  1. z.B. * exceptio doli: Einrede der Arglist. Wer arglistig handelt, verdient keinen Rechtsschutz. Im deutschen BGB ist die exceptio doli der Sache nach in § 242 enthalten.
    • exceptio doli praesentis: Einrede der gegenwärtigen Arglist. Gegenwärtige Arglist ist arglistiges, treuwidriges Verhalten während der Prozessführung.
    • exceptio doli praeteritis: Einrede der vergangenen Arglist. Vergangene Arglist ist arglistiges, treuwidriges Verhalten vor dem Prozess.
    • exceptio metus: Einrede gegen Furcht. Einrede gegen Ansprüche, die unter Zwang begründet worden sind.
  2. Max Kaser,Hackl, Karl [Bearb.]: Das römische Zivilprozessrecht. 2., vollst. überarb. und erw. Aufl. / neu bearb. von Karl Hackl. 2. Auflage. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40490-1.

Literatur

  • Max Kaser,Hackl, Karl [Bearb.]: Das römische Zivilprozessrecht. 2., vollst. überarb. und erw. Aufl. / neu bearb. von Karl Hackl. 2. Auflage. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40490-1, S. 712.
  • Max Kaser, Knütel, Rolf [Bearb.]: Römisches Privatrecht : ein Studienbuch. Fortgef. von Rolf Knütel. 19. Auflage. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57623-2, S. 464.

Weblinks

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