Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen

Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen
Kurztitel: Freiheitsentziehungsgesetz
Abkürzung: FreihEntzG HE
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Hessen
Rechtsmaterie: Unterbringungsrecht
Fundstellennachweis: GVBl. II 352-1
Datum des Gesetzes: 19. Mai 1952
(GVBl. I S. 111)
Inkrafttreten am: 24. Juni 1952
Letzte Änderung durch: Art. 48 G vom 15. Juli 1997
(GVBl. I S. 217, 225)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
24. Juli 1997
(Art. 57 G vom 15. Juli 1997)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen ist ein hessisches Landesgesetz zur Unterbringung psychisch kranker Menschen.

Es stammt aus dem Jahre 1952 und ist die älteste derzeit in einem Bundesland diese Sachverhalte noch regelnde Norm.

Für die Anordnung der sofortigen Inverwahrungnahme sind die Vollzugspolizei und die Ordnungsbehörde gleichrangig zuständig. Es ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der angeordneten Maßnahme herbeizuführen. Das gerichtliche Unterbringungsverfahren ist durch Bundesrecht geregelt (§§ 312 ff. FamFG).

In den anderen Bundesländern werden vergleichbare Gesetze als Unterbringungsgesetz oder Psychisch-Kranken-Gesetz bezeichnet.

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Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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