- Mietwagen mit Fahrer (Deutschland)
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Unter einem Mietwagen mit Fahrer (in Deutschland auch Mietwagen gemäß PBefG) oder Minicar versteht man ein Fahrzeug, das mit Fahrer gemietet wird – im Gegensatz zu Mietwagen für Selbstfahrer von Autovermietungen.
Ein Verkehr mit Mietwagen ist nach § 49 Abs. 4 PBefG dadurch charakterisiert, dass
- eine Personenbeförderung mit Personenkraftwagen (Pkw) durchgeführt wird,
- dabei der Personenkraftwagen nur „im Ganzen“ gemietet sein darf,
- der zugehörige Beförderungsauftrag am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers entgegengenommen wurde,
- damit Fahrten durchgeführt werden, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrgast bestimmt und
- die nicht Taxiverkehr sind.
Der Mietwagen ist im Gegensatz zum Taxi kein öffentliches Verkehrsmittel. Zur Abgrenzung von diesem – und zum Schutz des Taxigewerbes – hat der Gesetzgeber 1983 dem Mietwagenverkehr einige besondere Verpflichtungen auferlegt:
- Nach Ausführung des Beförderungsauftrages, der grundsätzlich nur am Betriebssitz oder der Wohnung des Unternehmers entgegengenommen werden darf, hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung des Unternehmers oder während der Fahrt durch Funk einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Hier spricht man von der Rückkehrpflicht des Mietwagens. Dies bedeutet, dass der Mietwagen auf Leerfahrten Passanten nicht auf ihr Winken hin aufnehmen darf.
- Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Hier spricht man von der Aufzeichnungspflicht im Mietwagenverkehr.
Im Unterschied zum Taxi darf der Mietwagen in Deutschland also nur „im Ganzen“ angemietet werden, das heißt, eine sitzplatzweise Vermietung ist ausgeschlossen.
Die Fahrer von Mietwagen benötigen wie die Taxifahrer eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die in aller Regel von den Ordnungsämtern nach einer amtsärztlichen Gesundheitsprüfung (auf geistige und körperliche Eignung sowie insbesondere einem guten Sehvermögen) und nach einer Ortskenntnisprüfung (obligatorisch in Orten mit mehr als 50.000 Einwohnern) ausgegeben werden. Weiterhin muss der Bewerber um diesen besonderen Führerschein die für das Führen des Fahrzeuges erforderliche normale Fahrerlaubnis („Klasse B“) seit mindestens zwei Jahren besitzen, mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben sowie die Gewähr bieten, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Mietwagen wird höchstens auf die Dauer von fünf Jahren ausgegeben und kann danach jeweils für bis zu fünf weitere Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Einzelnachweise
Literatur
Sven Groß, Nico Stengel: Mietfahrzeuge im Tourismus: Grundlagen, Geschäftsprozesse und Marktanalyse, Oldenbourg Verlag, München 2010, ISBN 978-3-486-59774-5
Weblinks
- Personenbeförderungsgesetz
- Informationen vom Land Berlin
- Informationen für die Gründung eines Mietwagenunternehmens der IHK Berlin
- Deutscher Chauffeur und Limousinenservice Verband e. V.
- Bundesverband der Chauffeur & Limousinen Service Unternehmen in Deutschland e. V. gegründet 1987
- Vereinigung der Chauffeur & Limousine Service Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland e. V. (VLD)
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