Höchstrechnungszins

Höchstrechnungszins

Der Höchstrechnungszins – oft irrtümlich als Garantiezins bezeichnet – legt den Zinssatz fest, den Versicherungen für ihre Deckungsrückstellungen maximal zugrunde legen dürfen. Festgelegt wird der Höchstrechnungszins für:

  • Lebensversicherungen kraft § 2 der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung - DeckRV) und
  • Krankenversicherungen kraft der "Verordnung über die versicherungsmathematischen Methoden zur Prämienkalkulation und zur Berechnung der Alterungsrückstellung in der privaten Krankenversicherung (Kalkulationsverordnung – KalV)".

Aktuell beträgt der Höchstrechnungszins bei Lebensversicherungen 2,25 Prozent und bei Krankenversicherungen 3,5 Prozent. Der Höchstrechnungszins bei Lebensversicherungen wird nach Beschluss des Bundesfinanzministeriums zum 1. Januar 2012 auf 1,75% abgesenkt.[1]

Inhaltsverzeichnis

Festlegung des Höchstrechnungszins

Entwicklung des Höchstrechnungszinssatzes in der Lebensversicherung seit 1994.

Die Höhe des Höchstrechnungszinses für die Lebensversicherungen in Deutschland wird anhand der durchschnittlichen Umlaufrendite zehnjähriger Staatsanleihen, welche auf Euro lauten ermittelt. Grundlage ist also nicht die deutsche Umlaufrendite, sondern die Umlaufrendite des gesamten Euroraumes. Der Rechnungszins darf höchstens 60 Prozent der durchschnittlichen Rendite dieser zehnjährigen Staatsanleihen betragen. [2] Der Zinssatz wird dabei gemeinsam von der Deutschen Aktuarvereinigung und der Bundesfinanzdienstleistungsaufsicht vorgeschlagen. Endgültig festgesetzt wird der Zinssatz durch Verordnung des Bundesfinanzministeriums.

Zweck des Höchstrechnungszins

Der Höchstrechnungszins begrenzt die bei Vertragsabschluss garantierte Verzinsung der Deckungsrückstellungen. Zweck dieses Zinssatzes ist es, die langfristige Tragfähigkeit der Versicherung zu gewährleisten. So soll ausgeschlossen werden, dass Versicherer versuchen im Wettbewerb um Kunden durch zu hohe und damit zu riskante Rechnungszinsen günstigere Angebote oder höhere Leistungen zu versprechen.

Einzelnachweise

  1. VersicherungsJournal Deutschland abgerufen am 23.Februar 2011
  2. http://www.versicherungsgesetze.de/versicherungsaufsichtsgesetz/0065.htm VAG § 65 Deckungsrückstellung

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