- Handlungsfähigkeit (Deutschland)
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Im allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht Deutschlands wird der Begriff Handlungsfähigkeit als Pendant zur Geschäftsfähigkeit im Zivilrecht benutzt (vgl. z. B. § 12 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes sowie der Parallelbestimmungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder sowie im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und in der Abgabenordnung).
Handlungsfähig, d. h. berechtigt, Anträge zu stellen und im Verwaltungsverfahren Verfahrenshandlungen vorzunehmen, ist danach, wer geschäfts- und deliktfähig ist oder durch Bestimmungen des öffentlichen Rechtes als handlungsfähig bestimmt wird.
Letzteres betrifft insbesondere Minderjährige, die z. B. ab dem 15. Lebensjahr Sozialleistungen beantragen dürfen (§ 36 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) oder die ab dem 16. Lebensjahr im Ausländer- und Asylverfahrensrecht als handlungsfähig gelten (§ 80 Aufenthaltsgesetz) sowie (§ 12 Asylverfahrensgesetz).
Zu Beachten ist: wenn der gesetzliche Vertreter nicht damit einverstanden ist dass der Minderjährige selbst beim Amt erscheint, dann muss das Amt vom gesetzlichen Vertreter entsprechend informiert werden damit das zuständige Personal sich an ihn wendet.
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