- Heimatloser Ausländer
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Heimatlose Ausländer ist eine in Deutschland verwendete Bezeichnung für Flüchtlinge des Zweiten Weltkriegs und Verschleppte des NS-Regimes, die in der amerikanischen und britischen Besatzungszone den Status von Displaced Persons hatten und nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland in die deutsche Verwaltungszuständigkeit kamen. Zu dieser Gruppe können sowohl Angehörige fremder Staatsangehörigkeiten als auch Staatenlose gehören.
Die Displaced Persons hatten in den Besatzungszonen unter der Betreuung von internationalen Flüchtlingsoganisationen gestanden und wurden von der deutschen Bundesregierung in ihre Obhut übernommen. Ihre Zahl betrug zu diesem Zeitpunkt noch etwa 130.000. Ihr neuer Rechtsstatus als „Heimatlose Ausländer“ wurde im Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer (HAuslG) vom 25. April 1951 geregelt. Für etliche Rechtsgebiete sprach das Gesetz die ausdrückliche Gleichstellung der Heimatlosen Ausländer mit deutschen Staatsangehörigen aus:
- Eigentumserwerb
- Freizügigkeit
- Schulwesen
- Ablegung von Prüfungen und Anerkennung von Examina
- Ausübung freier Berufe
- Ausübung nichtselbständiger Arbeit
- Sozial- und Arbeitslosenversicherung und Arbeitsfürsorge
- Öffentliche Fürsorge
- Steuerwesen
Eine Gleichstellung mit deutschen Flüchtlingen oder Vertriebenen stellte das Gesetz nicht her. Diese genossen gegenüber deutschen Staatsangehörigen Sonderrechte, die eine materielle Entschädigung für Vermögensverluste darstellten (Soforthilfe, Lastenausgleich).
Der Status „Heimatloser Ausländer“ wird an die Nachkommen vererbt, erlischt jedoch bei Änderung der Staatsangehörigkeit. Heimatlose Ausländer besitzen kein Wahlrecht und keinen deutschen Reisepass, können beides jederzeit durch Einbürgerung erwerben.
2001 lebten ungefähr 12.000 Heimatlose Ausländer in Deutschland, 2007 noch ungefähr 6.000.[1]
Inhaltsverzeichnis
Terminologie und Konnotation
Die International Refugee Organization wies darauf hin, dass der betroffene Personenkreis nicht „heimatlos“ sei und schlug vor, den zutreffenderen Begriff „Flüchtlinge unter der Protektion der UN“ zu verwenden. Die Bundesregierung, in der das Vertriebenenministerium die Gesetzgebung maßgeblich beeinflusste, wollte jedoch eine Gleichstellung von DPs mit deutschen Flüchtlingen vermeiden und den Begriff des „Flüchtlings“ nicht verwenden. Das Ersetzen des Begriffs „Displaced Person“ durch den des „Heimatlosen Ausländers“ vermied zudem den darin enthaltenen Hinweis auf die unverschuldete Zwangsverschleppung und damit die Erinnerung an deutsches schuldhaftes Handeln im Zweiten Weltkrieg.
Einzelnachweise
- ↑ Bundesministerium des Innern: Übersicht der Zahl der heimatlosen Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland
Literatur
Jacobmeyer, Wolfgang: Vom Zwangsarbeiter zum Heimatlosen Ausländer. Die Displaced Persons in Westdeutschland 1945-1951. Schriftenreihe Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft, Bd.65, Göttingen 1985, ISBN 3-525-35724-9
Weblinks
- Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer (HAuslG) (PDF-Datei; 15 kB)
- Heimatlose Ausländer im Vergleich mit anderen Flüchtlingsgruppen
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