Approbationsordnung

Approbationsordnung

Approbationsordnungen (von lat. approbatio = Billigung, Genehmigung) regeln in Deutschland die Zulassung zu den akademischen Heilberufen Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut und Apotheker („Bestallung“). Die Approbationsordnungen werden bundeseinheitlich festgelegt. Sie beschreiben die Ausbildung für den jeweiligen Beruf, d.h. Mindestdauer, Ablauf und Pflichtinhalte des Studiums und weiterer notwendiger Ausbildungsabschnitte. Außerdem legen sie die Bedingungen für die staatlichen Prüfungen und andere Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation fest.

Inhaltsverzeichnis

Medizin

Basisdaten
Titel: Approbationsordnung für Ärzte
Früherer Titel: Prüfungsordnung für Ärzte
Abkürzung: ÄApprO
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 4 BÄO
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht,
Berufsrecht der Heilberufe
Fundstellennachweis: 2122-1-8
Ursprüngliche Fassung vom: 28. Mai 1901 (ZBl. S. 136)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 1901
Neubekanntmachung vom: 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593)
Letzte Neufassung vom: 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Oktober 2003
Letzte Änderung durch: Art. 10 G vom 24. Juli 2010
(BGBl. I S. 983, 992)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
30. Juli 2010
(Art. 14 Abs. 1
G vom 24. Juli 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Aktueller Stand

Die Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) wird vom Bundesministerium für Gesundheit auf der Basis der Bundesärzteordnung (BÄO) erlassen. Die Neufassung vom 27. Juni 2002 löste die bisherige Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 ab. Nach ihr ist Ziel der ärztlichen Ausbildung: der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt. (aus § 1)

Vorgeschrieben ist ein Studium der Medizin von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, wobei das letzte Jahr eine zusammenhängende praktische Ausbildung von 48 Wochen („Praktisches Jahr“) einschließt, eine Ausbildung in Erster Hilfe, ein Krankenpflegedienst von drei Monaten, eine Famulatur von vier Monaten und die Ärztliche Prüfung, die in zwei Abschnitten abzulegen ist. Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sechs Jahre und drei Monate.

Der erste Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach einem Studium von zwei Jahren tritt an die Stelle der bisherigen ärztlichen Vorprüfung (Physikum). Er umfasst die Fächer Physik und Physiologie, Chemie und Biochemie/Molekularbiologie, Biologie und Anatomie, Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie.

Der zweite Abschnitt nach einem weiteren Studium von vier Jahren ersetzt das bisher dreiteilige Staatsexamen und wird gemeinhin, auch von den Fachbuchverlagen, als „Hammerexamen“ bezeichnet. Nach Bestehen dieses zweiten Abschnitts können die Absolventen ihre Approbation beantragen. Seit dem 1. Oktober 2004 ist die vor der Vollapprobation verlangte Pflichtzeit als Arzt im Praktikum abgeschafft.

Innerhalb der EU wird die Vergabe der ärztlichen Approbation allerdings sehr unterschiedlich geregelt. Die meisten EU-Mitgliedsstaaten erteilen die Approbation direkt nach dem Studium. Es gibt aber weiterhin Länder, wie England oder Schweden, wo die Approbation erst nach einer postpromotionellen Ausbildung (vergleichbar mit dem früheren AiP) erteilt wird. In Österreich, Frankreich sowie der Schweiz wiederum wird die Berufsberechtigung erst nach Absolvierung einer Facharztausbildung erteilt. Im Gegensatz dazu besitzen manche Staaten des EU-Auslands Regeln, die eine Approbation direkt nach dem Studium vorsehen.

Historisches

Vorläufer der ersten Approbationsordnung für Ärzte war die Bestallungsordnung für Ärzte (BO) vom 15. September 1953. Sie schrieb eine Ausbildung von elf Semestern an der Universität und eine zweijährige Zeit als Medizinalassistent vor.

Am 17. Juli 1939 hatte die damalige Reichsregierung ein Studium von zehn Semestern, einen sechsmonatigen Krankenpflegedienst, einen sechswöchigen Fabrik- oder Landdienst und eine sechsmonatige Tätigkeit als Famulus vorgeschrieben.

Zahnmedizin

Basisdaten
Titel: Approbationsordnung für Zahnärzte
Kurztitel: Zahnärzteapprobationsordnung
Früherer Titel: Prüfungsordnung für Zahnärzte
Abkürzung: ZAppO
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 3 ZahnheilkG
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht,
Berufsrecht der Heilberufe
Fundstellennachweis: 2123-2
Ursprüngliche Fassung vom: 15. März 1909 (ZBl. S. 85)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 1909
Letzte Neufassung vom: 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Mai 1955
Letzte Änderung durch: Art. 11 G vom 24. Juli 2010
(BGBl. I S. 983, 992 f.)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
30. Juli 2010
(Art. 14 Abs. 1 G
vom 24. Juli 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl. I, S. 37 und BGBl. III 2123-2) mit 4 Änderungsverordnungen bis 1992 und Nachträgen (731. Liefer. Das Deutsche Bundesrecht März 1995) regelt die zahnärztliche Ausbildung, die Prüfungsbestimmungen und die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt bzw. Zahnärztin. Danach umfasst die zahnärztliche Ausbildung ein Studium der Zahnheilkunde von zehn Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule, das sich aus einem vorklinischen und einem klinischen Teil von je fünf Semestern zusammensetzt, und folgende staatliche Prüfungen:

  • die naturwissenschaftliche Vorprüfung,
  • die zahnärztliche Vorprüfung und
  • die zahnärztliche Prüfung.

Die Regelstudienzeit im Sinne des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung zehn Semester und sechs Monate.

Psychologischer Psychotherapeut / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

Die Approbation für Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wird vom 1999 in Kraft getretenen Psychotherapeutengesetz geregelt. Sie setzt ein mit Diplom abgeschlossenes Studium der Psychologie, eine Ausbildung in einem „wissenschaftlich anerkannten“ psychotherapeutischen Verfahren sowie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer voraus.

Für den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wird neben dem abgeschlossenen Studium der Psychologie auch das der Medizin, Pädagogik und Sozialpädagogik zugelassen.

Veterinärmedizin

Basisdaten
Titel: Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
Kurztitel: Tierärzte-Approbationsverordnung
Früherer Titel: Prüfungsordnung für Tierärzte
Abkürzung: TAppV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 5 Satz 1 BTÄO
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht,
Berufsrecht der Heilberufe
Fundstellennachweis: 7830-1-6
Ursprüngliche Fassung vom: 24. Dezember 1912 (ZBl. 1913 S. 2)
Inkrafttreten am: 1. April 1913
Letzte Neufassung vom: 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Oktober 2006
Letzte Änderung durch: Art. 37 G vom 2. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2686, 2762)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
7. Dezember 2007
(Art. 41 G vom 2. Dezember 2007)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die neugefasste Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) vom 27. Juli 2006 (BGBl. 2006, Teil I, Seiten 1827 ff.) ist am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten. Sie löst die tierärztliche Approbationsordnung (TAppO) vom 10. November 1999 ab(§ 69 Abs. 2 TAppV). Die Regelstudienzeit beträgt fünfeinhalb Jahre und umfasst damit 11 Semester.

Das Studium ist in Abschnitte unterteilt. Die ersten 4 „vorklinischen“ Semester beinhalten die Tierärztliche Vorprüfung. Diese wird traditionell in das „Vorphysikum“, in dem im ersten und zweiten Semester Physik, Chemie, Zoologie und Botanik geprüft werden, und in das „Physikum“, in dem im dritten und vierten Semester Anatomie, Histologie und Embryologie, Biochemie, Physiologie sowie Tierzucht und Genetik geprüft werden. Der Zeitpunkt der Prüfungen unterscheidet sich zwischen den Universitäten. Mit bestandenem Physikum wird der Student zum Kandidaten der Veterinärmedizin (cand. med. vet.).

Nach insgesamt mindestens fünf absolvierten Semestern kann die Tierärztliche Prüfung begonnen werden (das sogenannte Staatsexamen). Darin werden in 6 Prüfungsblöcken vom 5. bis 11. Semester die Fächer

geprüft. Die Verteilung der Prüfungsfächer auf die Prüfungsblöcke unterscheidet sich zwischen den Universitäten.

Mit dem sechsten Prüfungsblock des Staatsexamen endet das Studium. Für die Zulassung zum letzten Prüfungsblock müssen mehrere Praktika nachgewiesen werden: ein vierwöchiges Praktikum in einer kurativen Praxis, ein dreiwöchiges Praktikum im Schlachthof, eine zweiwöchige Ausbildung für Hygienekontrolle und Lebensmittelüberwachung in einer dafür zuständigen Behörde, ein zweiwöchiges Praktikum im öffentlichen Veterinärwesen und ein Wahlpraktikum von 16 Wochen Dauer.

Nach Abschluss des dritten Teils des Staatsexamens kann der Prüfling die Approbation beantragen und ist nach Erteilung berechtigt, sich Tierarzt zu nennen und als Tierarzt zu arbeiten. Dem Studium können sich eine Promotion und weitere postgraduelle Ausbildungen (Fachtierarzt, europäischer Fachtierarzt) anschließen.

Pharmazie

Basisdaten
Titel: Approbationsordnung für Apotheker
Früherer Titel: Prüfungsordnung für Apotheker
Abkürzung: AAppO
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: §§ 5, 14 Abs. 3 BApO
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht,
Berufsrecht der Heilberufe
Fundstellennachweis: 2121-1-6
Ursprüngliche Fassung vom: 18. Mai 1904 (ZBl. S. 150)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 1904
Letzte Neufassung vom: 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Oktober 1989
Letzte Änderung durch: Art. 9 G vom 24. Juli 2010
(BGBl. I S. 983, 992)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
30. Juli 2010
(Art. 14 Abs. 1
G vom 24. Juli 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) wird auf Grundlage der Bundes-Apothekerordnung vom Bundesgesundheitsministerium erlassen, die letzte Neufassung erfolgte zum 1. Oktober 2001. Für angehende Apotheker sieht sie ein Universitätsstudium der Pharmazie von mindestens vier Jahren vor. Die Regelstudienzeit beträgt acht Fachsemester, teilweise wird noch ein Lernsemester angehängt.

Nach vier Semestern erfolgt der so genannte „Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung“ (1. Staatsexamen). Er besteht aus vier Prüfungen in den Fächern Allgemeine, anorganische und organische Chemie, Grundlagen der Pharmazeutischen Biologie, Physik, Physikalische Chemie und Arzneiformenlehre, sowie Pharmazeutische Analytik. Die Prüfungsfragen werden bundeseinheitlich vom Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) in Mainz gestellt und folgen dem Multiple-Choice-Verfahren, sind also schriftlich.

Nach dem achten Fachsemester folgt der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, bestehend aus fünf mündlichen Prüfungen. Die Fächer sind Pharmazeutische Chemie, Pharmakologie und Toxikologie, Pharmazeutische Biologie, Pharmazeutische Technologie und seit neuestem Klinische Pharmazie. Dieser Prüfungszyklus beendet das Universitätsstudium und berechtigt zum Anfertigen einer Dissertationsarbeit.

Um die Approbation als Apotheker zu erhalten, muss allerdings noch ein Praktisches Jahr absolviert werden, welches in zwei Hälften unterteilt werden kann. Mindestens ein halbes Jahr muss in einer öffentlichen Apotheke abgeleistet werden. Die restliche Zeit, mindestens aber drei Monate, kann in einer zur pharmazeutischen Ausbildung zugelassenen Institution absolviert werden. Dies kann in einem Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, in einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke, an einem wissenschaftlichen Institut, z.  B. einer Universität (auch zum Anfertigen einer Diplomarbeit), oder aber erneut in einer öffentlichen Apotheke geschehen. Während dieser Zeit muss man für mehrere Wochen (genaue Dauer ist abhängig vom Bundesland, in dem man die Prüfung ablegt) an von den Landesapothekerkammern organisierten Begleitenden Unterrichtsveranstaltungen, bei denen man theoretische Ausbildung in den Fächern Pharmazeutische Praxis und Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker erhält, teilnehmen.

Nach diesem Praktischen Jahr erfolgt der Dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung. Dieser besteht aus einer mündlichen Prüfung in den zwei Fachgebieten Pharmazeutische Praxis und Pharmazeutisches Recht. Wurde diese Prüfung erfolgreich abgelegt, kann dem Antrag auf Erteilung der Approbation, der mit Abgabe aller benötigten Unterlagen schon vor der Prüfung gestellt werden kann, entsprochen werden. In diesem Fall erhält man mit Wirkung des auf die Prüfung folgenden Tages die Approbation als Apotheker zugesprochen und darf fortan diese Berufsbezeichnung führen.

Weblinks

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