- Jugendgerichtsgesetz (Österreich)
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Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) regelt das formelle Jugendstrafrecht in der Republik Österreich.
Das JGG ist am ist am 01.01.1989 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt erfasste es noch 14- bis 18jährige. Am 1. 2. 2001 wurde es dahingehend novelliert, daß die 18-jährigen aus dem Anwendungsbereich herausgenommen wurden.
Das JGG wird auf Jugendliche angewandt. Jugendliche im Sinne des JGG sind Personen zwischen 14 und 17 Jahren.
Inhaltsverzeichnis
Inhalt
Das JGG regelt das formelle Strafrecht. Straftatbestände sind dort nicht geregelt - diese finden sich im StGB und im Nebenstrafrecht (wie etwa im Suchtmittelgesetz).
Das Jugendgerichtsgesetz ist wie folgt gegliedert:
- Anwendungsbereich
- (aufgehoben)
- Jugendstrafrecht
- Zuständigkeit und Geschäftsverteilung
- Verfahrensbestimmungen für Jugendstrafsachen
- Jugendgerichtshilfe
- Bestimmungen über den Jugendstrafvollzug
Sanktionssystem
Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechtes werden durch das JGG herabgesetzt. An die Stelle lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren tritt altersabhängig eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 bzw. 15 Jahren. Andere Freiheitsstrafen werden in ihrem Strafrahmen halbiert, so daß z. B. statt einer im StGB vorgesehenen Maximalstrafe von 5 Jahren nur maximal 2 Jahre und 6 Monate verhängt werden können. Das Höchstmaß in Tagessätzen verhängter Geldstrafen wird gleichfalls halbiert. Weiterhin ist in Fällen, wo das Verfahren nicht eingestellt werden kann, aber eine formelle Bestrafung auch nicht notwendig scheint, der "Rücktritt von der Verfolgung" (Diversion) möglich. Diese wird mit verschiedenen Auflagen verbunden, so etwa der Zahlung eines Geldbetrages oder der Erbringung gemeinnütziger Leistungen. Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen darf für maximal 120 Stunden angeordnet werden.
Unterschiede zum deutschen JGG
Auffällig ist die Herausnahme der Heranwachsenden, also der 18- bis 20-jährigen, aus dem JGG (Österreich). Durch das JGG (Deutschland) sind Heranwachsende miterfasst - sie können unter Umständen nach dem Jugendstrafrecht bestraft werden. In Österreich gibt es für diese Personengruppe lediglich eine Milderung des allg. Strafrecht durch § 34 (1) Nr. 1 StGB. Ein weiterer Unterschied ist die Möglichkeit der Anwendung von Geldstrafen gegen Jugendliche - in Deutschland ist das nur sehr eingeschränkt als Auflage einer Geldbuße möglich. Den in der Bundesrepublik existierenden Jugendarrest kennt das JGG (Österreich) nicht. Auch eine zahlenmäßige Obergrenze für die Erbringung gemeinnütziger Leistungen kennt das JGG (Deutschland) nicht.
Literatur
- Helene Bachner-Foregger: Jugendgerichtsgesetz 1988 4. Auflage Manz`sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung Wien 2001, ISBN 978-3214027131
Kategorie:- Strafrecht (Österreich)
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