- Kollektivgesellschaft (Türkei)
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Eine Kollektif Şirket (Koll. Şti.) ist im türkischen Gesellschaftsrecht eine von zwei oder mehreren natürlichen Personen zur Führung eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gegründete Gesellschaft. Sie ist die einfachste Gesellschaftsform des tHGB und entspricht in etwa der schweizerischen Kollektivgesellschaft und der deutschen Offenen Handelsgesellschaft (OHG).[1][2] Die Haftung ist unbeschränkt. Primär haftet das Vermögen der Gesellschaft. Ist dieses nicht ausreichend, so haften die Gesellschafter subsidiär und solidarisch mit ihrem gesamten Privatvermögen.
Die Koll. Şti. ist personenorientiert (Personengesellschaft) und erlangt mit der erforderlichen Eintragung ins Handelsregister Rechtspersönlichkeit, die jedoch durch den Gesellschaftszweck beschränkt ist. Die ebenfalls erforderliche Bekanntmachung im Handelsregisterblatt hat lediglich deklaratorische Wirkung.
Gründung
Eine Koll. Şti. wird von mindestens zwei natürlichen Personen durch einen Vertrag gegründet. Dieser Gesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform, wobei die Unterschriften der Gesellschafter notariell beglaubigt werden müssen (Art. 154 tHGB[3]). Der Mindestinhalt des Vertrages besteht aus den persönlichen Angaben der Gesellschafter sowie der Nennung der Rechtsform als Koll. Şti., der Firma und des Sitzes der Gesellschaft, des Gesellschaftsgegenstands, der Art und Höhe der Kapitaleinlagen und der vertretungsberechtigten Personen (Art. 155 tHGB[3]). Die Gründung ist zwar nicht von einem Mindestkapital abhängig, ein ordnungsgemäßer Betrieb der Gesellschaft muss jedoch gewährleistet werden können. Kapitaleinlagen können nach Art. 139 tHGB[3] in Form von Geld, Sachwerten oder sonstigen bestimmbaren Leistungen sowie Rechten, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen, erfolgen.
Im türkischen Wirtschaftsleben spielen die Koll. Şti. eine geringe Rolle, da diese Rechtsform nur von wenigen kleinen und mittleren Unternehmen genutzt wird. 2009 waren laut dem Statistikinstitut der Türkei von 44.472 türkischen Unternehmensgründungen nur zehn Kollektivgesellschaften.[4]
Literatur
- Christian Rumpf: Einführung in das türkische Recht. C. H. Beck, München 2004, ISBN 978-3-406-51293-3, S. 344–347.
Einzelnachweise
- ↑ Frederik Schmidt: Europäische Gesellschaftsformen im Vergleich. IHK Stuttgart, S. 4 (PDF, 187 KB).
- ↑ Türkei 2006. Daten und Fakten. Baden-Württemberg International, S. 17 (PDF, 1,10 MB).
- ↑ a b c türkisches Handelsgesetzbuch tHGB: Türk Ticaret Kanunu (türk.)
- ↑ Kurulan ve Kapanan Şirketler Aralık 2009 ve Yıllık 2009. TÜİK (DOC, 86 KB).
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