- Handelsgewerbe
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Unter einem Handelsgewerbe versteht man einen Gewerbebetrieb, der unter Berücksichtigung kaufmännischen und/oder technischen Wissens betrieben wird, um mit ihm Gewinne zu erzielen. Er ist planmäßig auf Dauer angelegt und wird selbstständig geführt. Über die Definition des Begriffs hinaus stellt das Gesetz damit die „widerlegbare“ Vermutung auf, dass jeder Gewerbebetrieb zunächst als Handelsgewerbe gilt und dessen Betreiber damit als Kaufmann, auf den die handelsrechtlichen Vorschriften für Kaufleute Anwendung finden, auch wenn dieser nicht mit seinem Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.
Der Begriff des Handelsgewerbe ist von dem des Handelsunternehmens zu unterscheiden: Zwar ist ein Handelsunternehmen auch ein Handelsgewerbe, aber besteht der Zweck eines Handelsunternehmens (im Gegensatz zum Produktionsbetrieb) darin, nahezu ausschließlich Produkte (sogenannte Handelswaren) von anderen Betrieben (also Handelsunternehmen oder Produktionsbetrieben) zu kaufen und diese Produkte wiederum gewinnbringend weiterzuveräußern.
Kein Handelsgewerbe sind Kleingewerbe (soweit nicht im Handelsregister eingetragen), Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (soweit keine speziellen Voraussetzungen gegeben sind) sowie die Tätigkeit freier Berufe (vgl. § 1 Abs. 2 HGB bzw. 15 Abs. 2 EStG).
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