Kurhessische Ständeversammlung

Kurhessische Ständeversammlung

Die kurhessische Ständeversammlung entstand nach den Unruhen von 1830 im selben Jahr als konstituierende Ständeversammlung zur Beratung und Verabschiedung einer Verfassung. Die Verfassung wurde 1831 in Kraft gesetzt. Die Versammlung bestand bis zur Annexion des Staates durch Preußen im Jahr 1866. Sitz war seit 1836 das Ständehaus in Kassel.

Inhaltsverzeichnis

Vorgeschichte

Abgesehen von dem gescheiterten Landtag 1815/16 gab es im restaurierten Kurfürstentum Hessen keine Volksvertretung und auch keine Verfassung. Sowohl Kurfürst Wilhelm I. wie auch sein Nachfolger Wilhelm II. lehnten den Konstitutionalismus ab. Im Zusammenhang mit der Julirevolution von 1830 kam es im Herbst des Jahres zu Unruhen in Kurhessen. Dabei spielten auch wirtschaftliche und soziale Probleme neben einer seit langem bestehenden politischen Unzufriedenheit eine Rolle. Auch die unpassende Beziehung des Kurfürsten zu seiner Mätresse trugen zu den Protesten bei. Die Unruhen nahmen solche Ausmaße an, dass der Deutsche Bund eine Bundesintervention plante. Der Kurfürst sah sich gezwungen, einen Landtag einzuberufen und eine Verfassung zuzugestehen. Eine konstituierende Ständeversammlung trat am 16. Oktober 1830 zusammen. Der Verfassungsausschuss wurde von Sylvester Jordan geleitet. Am 5. Januar 1831 trat die neue Verfassung in Kraft.

Struktur im Vormärz

Die neue Verfassung war eine der fortschrittlichsten ihrer Zeit. Außergewöhnlich war das Einkammer- statt des sonst üblichen Zweikammer-Parlaments. Auch das Wahlrecht war bemerkenswert: für sechzehn Abgeordnete aus Stadt und Landgemeinden bestand das völlig freie Männerwahlrecht. Für diese bestanden keine Zensusschranken. Das aktive Wahlrecht blieb allerdings beschränkt. Dienstboten, Gesellen, Arbeiter und vergleichbare Berufsstände blieben von der Wählbarkeit ausgeschlossen.

Insgesamt bestand das Parlament aus 53 Abgeordneten. Davon entfielen 20 Sitze auf die Prinzen des Herrscherhauses, die Standesherren, die Prälaten und Ritter oder deren Vertreter. 17 Mandate standen den Städten und der Universität Marburg zu. Hinzu kamen 16 Mandate für Vertreter der Bauern.

Das Parlament musste allen Gesetzen zustimmen. Es hatte außerdem, anders als die anderen Landtage im Deutschen Bund, das Recht auf Gesetzesinitiative. Das Parlament hatte ein weitgehendes Etatrecht sowie das Recht, über die Ausgaben Auskünfte von den Behörden zu verlangen. Auch gab es nur in Kurhessen das Recht und sogar die Pflicht auf Ministeranklage, sollten sich die Minister eines Verfassungbruchs schuldig gemacht haben; allerdings konnte der Kurfürst das Parlament auflösen und damit eine Ministeranklage verhindern.

In der Verfassungsrealität entwickelte sich die Landständeversammlung zu einem Forum der Opposition. Als Vertretung der Bevölkerung wurde es zu einem Korrektiv zu den Regierungen.

Veränderungen nach 1848

Die zweite Kurhessische Verfassung vom 13. April 1852

Die Zusammensetzung des Parlaments änderte sich durch die Abschaffung von Privilegien während der Revolution von 1848/49. Mit dem Wahlgesetz vom 5. April 1849 traten an die Stelle erblicher Privilegien des Adels sechzehn Vertreter der Höchstbesteuerten.

Das Parlament wurde auch nach der Revolution von der Opposition dominiert. Dies führte mit zum kurhessischen Verfassungskonflikts im Jahr 1850. Dagegen kam es zu einer Bundesintervention durch den Deutschen Bund.

In der Zeit der Reaktion wurde am 13. April 1852 eine neue oktroyierte Verfassung erlassen. Dadurch wurde ein Zweikammerparlament eingeführt. In der neuen ersten Kammer saßen die Prinzen, die Ritter, Prälaten und die Universität Marburg. Das Parlament verlor zudem weitgehend das Recht auf Gesetzesinitiative, die Ministeranklage und musste Einschränkungen im Budgetrecht hinnehmen.

Aber auch entgegen der Wahlbeeinflussung durch die Regierungen blieb die Ständeversammlung ein Hort der Opposition. Dies verstärkte sich nach 1859. Das Parlament war nunmehr von den in Fraktionen organisierten Oppositionkräften dominiert. Damit begann auch einer verschärfte Agitation um die Wiederherstellung der Verfassung von 1831 und der Rechte der Ständeversammlung. Der tiefgreifende Konflikt konnte von Seiten der Regierung trotz mehrfacher Parlamentsauflösung nicht beseitigt werden. Dagegen wandte sich schließlich der Deutsche Bund, der auf die Wiederherstellung der alten Verfassung drängte und mit der Bundesintervention drohte. Im Jahr 1862 wurde die Verfassung von 1831 und damit die Rechte des Parlamentes wieder hergestellt. Allerdings standen sich auch weiterhin die Kammermehrheit und die Regierung als Konfliktparteien bis zum Ende des Staates gegenüber.

Literatur

  • Ewald Grothe: Verfassungsgebung und Verfassungskonflikt. Das Kurfürstentum Hessen in der ersten Ära Hassenpflug 1830-1837, Berlin, 1996 (= Schriften zur Verfassungsgeschichte, 48). ISBN 3-428-08509-4
  • Ewald Grothe: Konstitutionalismus in Hessen von 1848. Drei Wege zum Verfassungsstaat im Vormärz. Digitalisat
  • Christian Starck: Die kurhessische Verfassung von 1831 im Rahmen des deutschen Konstitutionalismus. Digitalisat
  • Christine Goebel: Die Bundes- und Deutschlandpolitik Kurhessens in den Jahren 1859 bis 1866. Marburg, 1995, S.59-62

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