- Landesamt für Verfassungsschutz Hessen
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Das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) Hessen mit Sitz in Wiesbaden wurde zum 19. Juli 1951 eingerichtet und ist als obere Landesbehörde dem Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport direkt unterstellt. Die Behörde mit 246 Mitarbeitern gliedert sich in vier Abteilungen mit elf Dezernaten und zwei weiteren Dezernaten, die der Behördenleitung unmittelbar angegliedert sind. Im Sachhaushalt des Landes Hessen waren im Jahre 2009 3,01 Millionen Euro zugewiesen. Am 21. Juni 2010 löste Roland Desch den bisherigen Behördenleiter Dr. Alexander Eisvogel ab.
Inhaltsverzeichnis
Rechtliche Grundlage und Aufgabenbereiche
Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV-Gesetz) vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 753), geändert am 6. September 2007 (GVBl. I S. 542-545) sowie zuletzt durch § 32 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 623) hat das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen die Aufgabe, den zuständigen Stellen zu ermöglichen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder zu treffen. Dies betrifft grundsätzlich alle Aktivitäten, die
- gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder
- gegen den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
- eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
- durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.
Dieser Auftrag wird umgesetzt durch
- Informationssammlung und -auswertung zu politisch rechts- und linksextremistischen Personen oder Organisationen, sowie islamistischen, links- oder rechtsextremistischen Ausländerorganisationen, welche ihr Heimatland beziehungsweise dessen Regierung von deutschem Boden aus mit Gewalt bekämpfen und dadurch Deutschland in außenpolitische Konflikte bringen könnten oder sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten.
- Aufgaben beim personellen und materiellen Geheimschutz (Sicherheits- und Zuverlässigkeitsüberprüfungen)
- Informationssammlung und -auswertung in den Bereichen der organisierten Kriminalität
- Spionageabwehr
Das LfV interessiert sich nicht für politische Gesinnungen. Bestrebungen im Sinne des Verfassungsschutzgesetzes sind vielmehr allein zielgerichtete Aktivitäten, die den Kernbestand unserer Verfassung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen versuchen. Sie werden als verfassungsfeindlich oder extremistisch bezeichnet. Sie können sich durch Handlungen wie Agitation, Vorbereitungen zu Gewaltakten oder durch sonstige politische Aktivitäten – auch im Vorfeld von Straftaten – ausdrücken.
Befugnisse und Arbeitsweise
- Das LfV ist nur beobachtend und unterrichtend tätig. Es hat keine polizeilichen Befugnisse (z. B. Festnahmen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Platzverweise). Es darf die relevanten Informationen aber schon dann sammeln und auswerten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne des LfV-Gesetzes gegeben sind. Weder eine konkrete Gefahr noch eine begangene Straftat sind notwendig, um sein Tätigwerden zu legitimieren.
- Im Bereich Rechtsextremismus hat das LfV das Kompetenzzentrum Rechtsextremismus (KOREX) eingerichtet. Zu dessen zentralen Aufgaben gehört unter anderem eine verstärkte Aufklärungs- und Präventionsarbeit. KOREX soll das Fachwissen über den Rechtsextremismus gezielt aufarbeiten.
- Nachdem das Internet für Extremisten aller Phänomenbereiche eine immer wichtigere Rolle spielt, hat sich auch das LfV darauf eingestellt. Es wurde im Berichtsjahr eigens eine zentrale Internetbearbeitung Online Recherche Team Extremismus Terrorismus (ORTET) aufgebaut.
- Die Informationen, die das LfV zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt, beschafft es aus offen zugänglichen Quellen, die jedem Bürger auch zur Verfügung stehen, z. B. aus Zeitungen, dem Internet, aus Zeitschriften, Broschüren, Flugblättern, Archiven und anderen Medien sowie aus Unterlagen anderer staatlichen Stellen.
- Neben der offenen Informationsgewinnung darf das LfV unter bestimmten Voraussetzungen mit nachrichtendienstlichen Mitteln Informationen verdeckt erheben. Solche nachrichtendienstlichen Mittel sind
- die Observation,
- das Einschleusen oder Anwerben und Führen von Vertrauensleuten („Quellen“) in extremistischen Organisationen,
- das geheime Fotografieren oder Tonaufzeichnungen,
- die Nutzung nachrichtendienstlicher Hilfsmittel wie Tarnausweise oder Tarnkennzeichen.
- Überwachung des Brief-, Post- oder Fernmeldeverkehrs.
Auf nachrichtendienstlichem Weg gewonnene Informationen können im Allgemeinen nicht öffentlich verwendet werden. Sie ermöglichen aber eine sachgerechte und qualifizierte Bewertung der öffentlich zugänglichen Informationen. Sie sind daher für die Beurteilung verfassungsfeindlicher Bestrebungen notwendig und unverzichtbar. Das Landesamt für Verfassungsschutz informiert regelmäßig die Parlamentarische Kontrollkommission Verfassungsschutz und die obersten Landesbehörden über seine Erkenntnisse. Im Einzelfall dürfen auch andere Behörden, z. B. die der Strafverfolgung, zur Erfüllung ihres Auftrages durch das Landesamt für Verfassungsschutz über einschlägige Erkenntnisse unterrichtet werden.
Kontrolle
Das LfV unterliegt einer vielschichtigen rechtsstaatlichen Kontrolle. Neben der Rechts- und Fachaufsicht durch das Hessische Innenministerium sorgen externe Kontrollen durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz dafür, dass der gesetzlich vorgegebene Rahmen nicht überschritten wird. Die parlamentarische Kontrolle wird durch die Parlamentarische Kontrollkommission Verfassungsschutz wahrgenommen. Post- und Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz unterliegen der Kontrolle der G 10-Kommission des Hessischen Landtages. Der Etat unterliegt der strengen Kontrolle des Hessischen Rechnungshofs. Nicht zuletzt wird der Verfassungsschutz durch die öffentliche Medienberichterstattung von der Öffentlichkeit kontrolliert.
Quellen
- Verfassungsschutz in Hessen – Bericht 2009, Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Central-Druck Trost GmbH & Co. KG, Heusenstamm 2010
Weblinks
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