- Leichenpass
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Für den grenzüberschreitenden Transport einer Leiche wird von Deutschland ein amtlicher Leichenpass gefordert. Nach Überprüfung des Totenscheins ggf. nach Anhörung des Arztes, der den Verstorbenen zuletzt behandelt hat, nochmaliger Besichtigung der Leiche und Kontrolle der ordnungsgemäßen Einsargung sowie Bescheinigung des zuständigen Amtsarztes wird der Leichenpass durch die örtliche Ordnungsbehörde erteilt.
Beim Tod an einer meldepflichtigen übertragbaren Erkrankung nach dem Infektionsschutzgesetz hat das Gesundheitsamt nach Lage des Falles zu entscheiden, ob wegen Verschleppungsgefahr die Erteilung des Leichenpasses abzulehnen ist. Für die Beförderung der Leiche von Personen, die an einer gemeingefährlichen Krankheit gestorben sind, wird die Ausstellung dieser amtlichen Bescheinigung allgemein versagt. Beim Tod nach einer anderen übertragbaren Erkrankung können allein aus diesem Umstand keine Bedenken gegen eine Beförderung hergeleitet werden.
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