- Totenschein
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Der Totenschein, auch Todesbescheinigung oder Leichenschauschein (L-Schein) genannt, ist in Deutschland eine öffentliche Urkunde, in der ein Arzt nach gründlicher Untersuchung eines menschlichen Körpers den Tod dieses Menschen mit Personalien und Zeit und Ort des Todesfalls bescheinigt, wenn möglich eine Todesursache angibt und die Todesart vermerkt, also, ob es sich um einen natürlichen oder nicht-natürlichen Tod handelt (Leichenschau). Bei Totgeburten ist ab einem Geburtsgewicht von 500 g ein Totenschein auszustellen. Der Aufbau des Formulars und die Art der darin zu vermerkenden Angaben variieren geringfügig in den einzelnen Bundesländern. Das liegt daran, dass das Bestattungsgesetz Länder- und nicht Bundesangelegenheit ist (Föderalismus).
Er ist nicht mit der standesamtlichen Sterbeurkunde zu verwechseln.
Inhaltsverzeichnis
Inhalt und Verwendung eines Totenscheins
Der Totenschein besteht aus vier Blättern die in zwei Umschlägen aufgeteilt werden, einem vertraulichen und einem nichtvertraulichen Teil. Im nichtvertraulichen Teil des Totenscheins werden durch den Arzt folgenden Angaben gemacht:
- Personenangaben
- Vor- und Nachname, Geschlecht
- Wohnadresse
- Geburtstag und Ort
- zuletzt behandelnder Arzt
- Sterbezeitpunkt und Ort
- Durch wen identifiziert
- Warnhinweise (z .B. Infektionsgefahr)
- Todesart (natürlich, nicht natürlich (Tötung oder Suizid) oder ungeklärt)
- Angaben vom Arzt und Unterschrift
Im vertraulichen Teil des Totenschein finden sich folgende ergänzende Angaben
- Sichere Zeichen des Todes (Totenstarre, Totenflecke oder Fäulnis)
- Todesursache mit Unterteilung
- unmittelbare Todesursache
- als Folge von
- als Folge von (Grundleiden)
- Klassifikation der Todesursache
- Entscheidungsgründe für die Todesart
Die Verwendung des vertrauliche Teils variiert erheblich von Bundesland zu Bundesland. In den meisten Fällen geht der Totenschein an das Gesundheitsamt und das Krematorium bei einer Feuerbestattung, sowie im Vorwege bei „unnatürlicher“ Todesursache an die Rechtsmedizin und anschließend an die Staatsanwaltschaft für die Freigabe.
Der nichtvertrauliche Teil des Leichenschauscheins und die in ihm beurkundeten Feststellungen sind Grundlage für Entscheidungen von Standesbeamten zur Beurkundung des Sterbefalls (auch für Bestattungsfristverlängerungen und -verkürzungen) und die Ausstellung einer Sterbeurkunde. Daneben wird der Totenschein auch für die Bevölkerungsstatistik, namentlich die Todesursachenstatistik, ausgewertet.
In einigen Bundesländern ist für die Freigabe zur Feuerbestattung eine zusätzliche Freigabe durch die Polizei erforderlich und in einigen Bundesländern muss eine zweite Leichenschau durch einen Amtsarzt im Krematorium erfolgen.
Kosten und Abrechnungsbetrag
Die ärztlichen Gebühren für den Totenschein werden in den meisten Fällen von den beauftragten Bestattungsinstituten verauslagt. Der Totenschein unterliegt der Gebührenordnung für Ärzte GOÄ und ist häufig Anlass für Streitigkeiten, da die Vergütung für Ärzte verhältnismäßig gering ist. Die Gebührenrechnung über einen Sterbefall und die Feststellung des Todes wird über die Ziffer 100 GOÄ berechnet. Die Ziffer 100 beinhaltet den Besuch, die Feststellung des Todes und das Ausfüllen des Totenscheins, einschließlich der Diagnose. Zu der Ziffer 100 kann noch ein Wegegeld nach § 8 GOÄ geltend gemacht werden und richtet sich nach der Entfernung (einfache Strecke).
Rechtsquellen
Bestattungsrecht ist Länderrecht, unterliegt allerdings der Bundesbestattungsverordnung.
- Bestattungsgesetz in Schleswig-Holstein: BestattG S-H
- Bestattungsgesetz in Baden-Württemberg: http://www.rechtliches.de/BaWue/info_BestattG.html
- Bestattungsgesetz in Bayern: http://by.juris.de/by/BestattG_BY_rahmen.htm
- Bestattungsgesetz in Niedersachsen: http://www.ms.niedersachsen.de/servlets/download?C=15302385&L=20
- Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ): http://www.e-bis.de/goae/defaultFrame.htm
Siehe auch
Weblinks
Wiktionary: Totenschein – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, ÜbersetzungenBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! Kategorien:- Pathologie
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- Personenangaben
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