- Charterbescheinigung
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Die Charterbescheinigung ermöglicht es seit dem 1. Mai 2000 Sportboottouristen, auf bestimmten Binnengewässern der Bundesrepublik Deutschland ein gechartertes Sportboot auch ohne Sportbootführerschein zu führen. Sie ist eine Ausnahme von der allgemeinen Bootsführerscheinpflicht. Im Sprachgebrauch hat sich hierfür, auch bei Behörden, die Bezeichnung "Charterschein" etabliert. Diese Bezeichnung ist insofern irreführend, als es sich bei der Charterbescheinigung nicht um einen Führerschein handelt.
Die Binnengewässer, die mit der Charterbescheinigung befahren werden dürfen, werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung festgelegt. Neben allgemeinen Beschränkungen wie Fahrverbot bei Nacht gelten für einige Gewässer besondere Sicherheitsvorschriften, beispielsweise Schwimmwestenzwang und ein Fahrverbot ab Windstärke 4.
Die Charterbescheinigung darf nur für gemietete Sportboote mit einer bestehenden Haftpflichtversicherung und mit einer Länge von weniger als 15 Metern ausgestellt werden. Aussteller ist der Bootsvermieter, der selbst Inhaber des Sportbootführerscheins sein muss und besondere Kenntnisse des Fahrgebiets haben muss. Er stellt die Bescheinigung aus, nachdem er den künftigen Urlaubsskipper mindestens drei Stunden in die Bootsführung eingewiesen hat. Die Bescheinigung gilt nur für das in ihr bezeichnete Binnengewässer und nur für die jeweilige Charter(Miet)zeit.
Weblinks
- Charterbescheinigung und Einweisung (PDF)
- Binnenschifffahrtsstraßen, die mit Charterbescheinigung befahren werden dürfen (PDF)
- § 9 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
weiterführende Links
- Elektronisches Wasserstraßen-Informationssystem der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
- Leitfaden für Wassersportler 'Sicherheit auf dem Wasser'
- http://www.my-bootscharter.de/charterschein.htm – detaillierte Informationen zum Bootscharter mit Liste der zu befahrenden Gewässer, Beschreibungen der Wassersportreviere und Reiseberichten
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