Metallkonto

Metallkonto

Metallkonto ist ein Bankkonto, auf dem Edelmetalle (Gold, Silber, Platin oder Palladium) verbucht werden. Das Guthaben kann einen Lieferanspruch des Kontoinhabers auf eine bestimmte Menge Edelmetall aus dem Bestand der Bank repräsentieren.

Allgemeines

Das als Kontoguthaben verbuchte Edelmetall ist der nicht-physische virtuelle Bestand, der nicht in den Besitz des Kontoinhabers übergeht. Das Edelmetallkonto lautet nicht wie normale Girokonten auf Euro, sondern auf eine bestimmte Art und Menge Edelmetall. Der Kauf und Handel geschieht in den für Edelmetalle handelsüblichen Mengeneinheiten (etwa bei Gold die Feinunze oder Kilogramm).

Metallkonten eignen sich für Anleger, die Edelmetalle nicht physisch erwerben wollen, weil hiermit eine sichere Aufbewahrung verbunden ist (Schließfach). Will ein Anleger dennoch an der Wertentwicklung eines Edelmetalls teilhaben, bietet sich die Möglichkeit des nicht-physischen Erwerbs auf Metallkonten als Alternative. Auch für Trader, die Volatilitäten der Metallpreise durch Spekulation ausnutzen wollen, ist das Metallkonto eine wichtige technische Voraussetzung.

Kontoarten

Es gibt nicht zugeordnete (non allocated) und zugeordnete (allocated) Edelmetallkonten. Auf den nicht zugeordneten Metallkonten werden nur Miteigentumsanteile an einem Bestand verbucht. Diese Form der Metallkonten ist in der Schweiz und Österreich weit verbreitet. Auf zugeordneten Metallkonten wird das Eigentum an den gekauften Metallen dem jeweiligen Kontoinhaber über Serien- oder Lagernummern direkt und individuell zugewiesen. Dabei erhält der Kontoinhaber den Hinweis auf die Lagerstelle (etwa loco London). Diese Form der Metallkonten ist insolvenzsicher. Da sich die Metalle im Eigentum des Kontoinhabers befinden, besitzt er einen jederzeitigen physischen Lieferungsanspruch auf die verbuchten Edelmetalle.

Im Falle der Insolvenz des kontoführenden Kreditinstituts unterliegen die Metallguthaben auf nicht zugeordneten Metallkonten in Deutschland dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, da sie Guthaben im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz dieses Gesetzes darstellen. Die Guthaben der zugeordneten Metallkonten lösen einen Auslieferungsanspruch des Kontoinhabers als Eigentümer aus und sind deshalb aussonderungsfähig nach § 47 InsO, können also aus der Insolvenzmasse entnommen werden.

Zinsen, Gebühren und Steuern

Eine Verzinsung des Kontoguthabens gibt es nicht, Kauf und Verkauf sind jederzeit gegen Gebühren möglich. Im Standardfall besteht kein physischer Lieferanspruch. Dann ist der Erwerber nicht an der physischen Lieferung des Edelmetalls interessiert. Da der Erwerber und Kontoinhaber nicht Besitzer des Metalls wird, entsteht keine Mehrwertsteuerpflicht. Wird jedoch ein physischer Lieferanspruch vereinbart, dann wird auf den Edelmetallpreis am Tag der Gutschrift Mehrwertsteuer erhoben, sofern die Steuerpflicht für ein bestimmtes Metall vorgesehen ist.

Die Anlageform ist in Deutschland noch selten anzutreffen und oft nur in der Schweiz oder Luxemburg üblich.


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