- Miteigentumsanteil
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Der Miteigentumsanteil ist im deutschen Wohnungseigentumsrecht ein rechnerischer Bruchteil am gemeinschaftlichen Eigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Bei der Umwandlung eines Hauses in Eigentumswohnungen legt der teilende Eigentümer für jedes Sondereigentum fest, wie viele Miteigentumsanteile (MEA) dadurch repräsentiert werden. Meist werden die Bruchstücke als Teile von 1.000 angegeben, bei größeren Objekten auch von 10.000 oder mehr. In der Regel geht man dabei von einem gerechten Verteilerschlüssel aus, der z. B. auf dem Verhältnis der Wohnflächen der Eigentumswohnungen beruht.
Beispiel
Die Summe aller Wohn- und Nutzflächen des Sondereigentums an einem Gebäude beträgt 800 Quadratmeter (m²). Dann entfallen auf jeden Quadratmeter Sondereigentum (1000 : 800 = 1,25) 1,25/1000 Miteigentumsanteile (MEA). Eine Wohnung in diesem Gebäude, die 50 m² Wohnfläche hat, entspräche demnach 50 × 1,25 = 62,5/1000 MEA.
Bei der Festlegung ist der teilende Eigentümer jedoch nicht daran gebunden, einen gerechten Schlüssel zu verwenden. So kann er zum Beispiel seine eigene Wohnung mit 501/1000 MEA belegen und nur noch den Rest auf die anderen Eigentümer verteilen. Ob er unter diesen Umständen jedoch Käufer für die Wohnungen findet, sei dahingestellt.
Sinn und Zweck von Miteigentumsanteilen
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt kein Eigentum an Gebäuden oder gar an einzelnen Wohnungen. Es sieht die auf einem Grundstück errichteten Bauwerke als wesentliche Bestandteile des Grundstücks an. Indem das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) das Sondereigentum an der einzelnen Wohnung nur in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil am Grundstück zulässt, fügt es sich in dieses System der Bindung des Gebäudes an das Grundstückseigentum ein.
Die Miteigentumsanteile sind die Grundlage für die Verteilung der Kosten des Gemeinschaftseigentums (§ 16 Absatz 2 WEG), also allen Ausgaben, die nicht vom Sondereigentümer selbst getragen werden. Auf den Eigentümer mit den meisten Miteigentumsanteilen kommen demnach auch die höchsten Kosten zu. In der Regel ist die Kostenverteilung aber in der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) gesondert geregelt, beispielsweise Wasserkosten nach Verbrauch, Verwalterentgelt pro Wohneinheit.
Auch bei der Eigentümerversammlung spielen die Miteigentumsanteile eine wichtige Rolle, da diese, soweit nicht in der Gemeinschaftsordnung etwas anderes geregelt ist, zunächst nur beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten sind (§ 25 Absatz 3 und 4 WEG). Eine wie oben beschriebene Ungerechtigkeit bei der Verteilung der Miteigentumsanteile geht meist auch mit einer Änderung des Stimmrechts einher. Nach Gesetz hat jeder Eigentümer eine Stimme, doch in der Gemeinschaftsordnung kann auch ein Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen festgelegt werden.
Eine nachträgliche Änderung der Miteigentumsanteile ist zwar theoretisch möglich, praktisch jedoch kaum durchsetzbar. Hierfür müsste die Zustimmung aller Eigentümer eingeholt werden und alle Grundbücher, der Aufteilungsplan bzw. die Teilungserklärung müssten geändert werden. Dies ist zum einen mit viel Aufwand verbunden, da alle Eigentümer persönlich bei einem Notar erscheinen müssen, dazu kommen noch die Kosten und zum anderen steht i. d. R. mindestens ein Eigentümer schlechter da (z. B. durch eine höhere Kostenbeteiligung) als vor der Änderung und dieser wird dann seine Zustimmung verweigern. Einen Anspruch auf eine solche Zustimmung gibt es nicht.
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