Verwaltungsvertrag

Verwaltungsvertrag

Bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (örV) schließt eine Behörde mit einer Person, z. B. einem Bürger, einen Vertrag über einen öffentlich-rechtlichen Gegenstand. Grundlegend geregelt ist diese Form des Verwaltungshandelns in §§ 54 ff. VwVfG. Da von diesen Regelungen aber nur Verträge der Verwaltung, und nicht etwa verfassungs- oder völkerrechtliche Verträge erfasst sind, ist es korrekter, von einem Verwaltungsvertrag zu sprechen.

Entscheidend für die Handlungsform des Vertrages ist, dass sich beide Parteien als gleichberechtigte Partner gegenüberstehen. Beide müssen die Möglichkeit haben, auf den Inhalt des Vertrages Einfluss zu nehmen. Sofern das öffentliche Recht im VwVfG dafür keine besonderen Regelungen enthält, werden die Bestimmungen des BGB entsprechend angewendet (§ 62 S. 2 VwVfG). Aufgrund der Rechtssicherheit ist verbindlich die Schriftform vorgeschrieben (§ 57 VwVfG). Dies erleichtert auch die Abgrenzung zu sonstigen Verwaltungshandlungen, insbesondere den Verwaltungsakten.

Es werden verschiedene Formen von Verwaltungsverträgen unterschieden. So wird zwischen koordinationsrechtlichen und subordinationsrechtlichen Verträgen differenziert.

Bei ersteren befinden sich die Vertragspartner auf gleicher Ebene. Sie finden hauptsächlich zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung Anwendung und bilden Rechtsbeziehungen, für die ein Verwaltungsakt nicht erlassen werden könnte. Wird ein Verwaltungsvertrag (ausnahmsweise) mit Privatpersonen geschlossen, liegt regelmäßig ein subordinationsrechtlicher Vertrag vor.

Bei den subordinationsrechtlichen Verträgen befinden sich die Vertragspartner in einem Über-Unterordnungsverhältnis, in der Regel zwischen Verwaltung und untergeordneter juristischer Person. Der subordinationsrechtliche Vertrag begründet sich auf § 54 S. 2 VwVfG, muss aber nicht zwingend einen Verwaltungsakt ersetzen.

Es findet im Gesetz eine weitere Differenzierung nach Vergleichs- und Austauschverträgen statt (§ 55 bzw. § 56 VwVfG), wobei diese Spezialregeln aufgrund der Verweisung auf § 54 S. 2 VwVfG nur auf subordinationsrechtliche Verträge unmittelbar anwendbar sind.

Bei entsprechender Ausgestaltung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ergibt sich für die Behörde bei Vertragsverstößen durch den Vertragspartner der Vorteil einer erheblichen Verfahrensvereinfachung gegenüber dem zähen VwVfG.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

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