- Fachplanung
-
Fachplanung bezeichnet im Bauwesen eine spezialisierte Planung, einen besonderen Planungsabschnitt, durch einen sogenannten Fachplaner. Außerdem wird der Begriff bei sektoralen überörtlich raumbedeutsamen Planungen verwendet.
Inhaltsverzeichnis
Architektur
In Hochbau und Architektur ist Fachplanung eine Abgrenzung zur übergreifenden Planung des Architekten. Fachplaner sind beispielsweise Tragwerksplaner oder Planer der Haustechnik (technische Gebäudeausrüstung, Klima, Sanitär, Energie), aber auch Garten- und Freiraumplaner.
Grundlage der Fachplanung sind in der Regel die Unterlagen des Architekten, beispielsweise in Form einer Entwurfs- oder Genehmigungsplanung. Die Fachplanung fließt danach in die Ausführungsplanung (Werkplanung) ein. In Deutschland ist das Leistungsbild einiger Fachplaner in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) definiert.
Raumbedeutsame Planungen
Als Fachplanung oder auch sektorale Planung werden Planungen bezeichnet, die sich auf einzelne Fachaufgaben konzentrieren und – anders als die auch als Querschnittsplanung oder Gesamtplanung bezeichneten Raumplanungen Landesplanung, Regionalplanung (Raumordnung) und Bauleitplanung (Stadtplanung) – nicht alle räumlichen Nutzungsansprüche gleichermaßen behandeln, sondern einen speziellen Bodennutzungsanspruch für ihren Fachbelang erheben. Sofern sie die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflussen, werden sie zu den raumbedeutsamen Planungen gezählt. Fachplanungen sind in der Regel durch Fachgesetze geregelt. Zu den Fachplanungen zählen unter anderem:
- Abbau von Bodenschätzen
- Flurbereinigung
- Landschaftsplanung
- Technische Ver- und Entsorgung
- Verkehrsplanung
- Wasserwirtschaftliche Planung
Fachplanungen gibt es als vorbereitende Planwerke (z. B. Landschaftsprogramm, forstlicher Rahmenplan, Nahverkehrsplan) und als Zulassungsplanungen. Bei den Zulassungsplanungen ist zu unterscheiden zwischen dem Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um raumbedeutsame (Bau-)Vorhaben handelt, und der Nutzungsregelung (z. B. Landschaftsschutzgebiet), wenn es um ein Nutzungsregime für ein Gebiet geht. Die Gemeinden müssen die Festsetzungen aus der Planfeststellung und der Nutzungsregelung im Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan nachrichtlich übernehmen, es verbleibt ihnen kein eigener Planungsspielraum dazu.
Literatur
- Akademie für Raumforschung und Landesplanung (Hrsg.): Handwörterbuch der Raumordnung. ARL, Hannover 2005. ISBN 3-88838-555-5
- Thiago Marrara: Planungsrechtliche Konflikte in Bundesstaaten. Eine rechtsvergleichende Untersuchung am Beispiel
der raumbezogenen Planung in Deutschland und Brasilien. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2009, ISBN 978-3-8300-4685-1.
Weblinks
Wikimedia Foundation.