Gespaltene Nutzungsregelung

Gespaltene Nutzungsregelung

Unter einer gespaltenen Nutzungsregelung versteht man die Kombination eines Verwaltungsaktes mit einem zivilrechtlichen Vertrag.

Die Exekutive kann die Rechtskonstruktion der gespaltenen Nutzungsregelung wählen, um eine Genehmigung durch einen Verwaltungsakt auszuformen, die Details aber in Form eines Vertrages. Solche gespaltenen Nutzungsregelungen sind bei der Gestattung zur Nutzung öffentlicher Einrichtungen wie etwa Bürgerhäusern üblich.

Der Vorteil dieses Konstruktes ist die verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit der Grundsatzentscheidung - Genehmigung bzw. Versagung. Die „Ob“-Entscheidung fällt damit im Rahmen hoheitlicher Gewalt.

Die Details („Wie“-Entscheidung), wie etwa Nutzungsentgelte, Schadenersatz, Kostenerstattung usw. können in vertragliche Formen gekleidet und damit bei Differenzen zwischen den Vertragsparteien vor den zuständigen Zivilgerichte geklärt werden. Das Konstrukt dient damit der Vereinfachung des Verwaltungshandelns und einer Aufwertung des Bürgers. Im Rahmen der „Wie“-Entscheidung begibt sich der Staat auf die juristisch gleiche Ebene mit dem Bürger - es stehen sich somit zwei gleichberechtigte Vertragspartnern gegenüber.

Besonders geeignet sind gespaltene Nutzungsregelung in den Bereichen, in denen die Behörde zivilen Verträgen vergleichbare Handlungen vornimmt, die aber auf Grund entsprechende Normen durch Verwaltungsakt geregelt sein müssen. Die gespaltene Nutzungsregelung unterscheidet sich durch ihren einerseits hoheitlichen Regelungsanteil und andererseits zivilen Regelungsanteil vom Öffentlich-rechtlichen Vertrag, der ein völliges Abgehen von einer hoheitlichen Regelung voraussetzt (§ 54 VwVfG).

Beispiel: Die Gemeinde setzt öffentlich-rechtlich durch Verwaltungsakt einen Markt fest. Die Standentgelte, Pflichten und Rechte der Marktbeschicker werden durch Vertrag geregelt und nicht durch eine Marktordnung in Form einer Satzung, deren Änderung und Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten durch die Vorschriften der jeweiligen Gemeindeordnungen in Form aufwändig und durch die einzuhaltenden Fristen und Entscheidungskompetenzen höchst langwierig ist. Die Gemeinde und ihr Geschäftspartner erreichen auf diesem Wege eine höhere Flexibilität bei der Festlegung der Preise, Nachlässe und sonstiger Regelungen.

Siehe auch: Zweistufentheorie, Nutzungsregelung

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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