- Obhutshaftung
-
Unter Obhutshaftung wird vor allem die Haftung des Frachtführers nach §§ 425 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) während des sog. Obhutszeitraums, d.h. des Zeitraums zwischen Übernahme und Ablieferung des Frachtgutes (bzw. des Speditionsgutes oder Lagergutes), verstanden.
Die Art der Haftung (Verschuldenshaftung; Haftung für vermutetes Verschulden oder Gefährdungshaftung) wird durch den Begriff "Obhutshaftung" jedoch noch nicht näher festgelegt.
Die Obhutshaftung gilt auch für
- den Frachtführer nach Art. 17 CMR (Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen), nach Art. 16 ff. CMNI (Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt), teilweise nach Art. 17 MÜ (Montrealer Übereinkommen), Art. 23 CIM 1999 (Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr),
- den Lagerhalter nach § 475 HGB,
- den Spediteur nach § 461 Abs.1 HGB, sofern auf ihn die Frachtführerhaftungsregelungen Anwendung finden (in den Fällen der §§ 458-460 HGB: Selbsteintritt, Spedition zu festen Kosten -häufig Fixkostenspedition genannt-, Sammelladung).
Literatur
- Thomas Wieske: Transportrecht schnell erfasst, 2.Aufl., Berlin-Heidelberg 2008, ISBN 978-3-540-73785-8 (Nr.6: Die Obhutshaftung des Frachtführers, S.73 ff.; Nr.2.5: Die Haftung des Umzugsunternehmers, S.120; Nr.4.5.1: Die Obhuts- und Verschuldenshaftung in § 461 ; Nr.8.1: Die Obhutshaftung (des Frachtführers in der CMR))
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Wikimedia Foundation.