- Rechtsstaat (Schweiz)
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Begründung: Siehe Disku. --Geri, ✉ 03:41, 7. Okt. 2011 (CEST)Inhaltsverzeichnis
Die von Skepsis begleitete Ankunft des Rechtsstaats in der Schweiz
In der Schweiz des 19. Jahrhunderts wurde das Rechtsstaatskonzept von liberaler Seite zunächst zurückhaltend aufgenommen und mit den rückständigen politischen Verhältnissen in den deutschen Nachbarländern in Verbindung gebracht: „Bevor wir ihn [den Rechtsstaats-Begriff] aber allgemein verwerfen, müssen wir dessen Festhaltung im Interesse der Bürger für politisch ratsam halten, solange der gemeinsame Wille nicht durch alle Bürger gebildet, sondern von Oben oktroyiert wird; so in Deutschland ...“[1] Der Begriff "Rechtsstaat" wurde also dem deutschen Obrigkeitsstaat zugeordnet, und in der liberalen Schweizer Demokratie für obsolet angesehen.
Der Rechtsstaat wird heimisch in der Schweiz
Mittlerweile ist allerdings auch die Schweiz – wie viele andere v.a. süd- und osteuropäische Staaten[2] – unter deutschen Rechts-Einfluss geraten und die Verbindlichkeit des positiven Rechts relativiert. Die neue Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestimmt statt dessen in Art. 5 unter der Überschrift „Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns“:[3]
„1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.“[4]
Siehe auch
Literatur
- Gabriele Wilde, Das Geschlecht des Rechtsstaats. Herrschaftsstrukturen und Grundrechtspolitik in der deutschen Verfassungstradition (Politik der Geschlechterverhältnisse Bd. 17 hrsg. von Cornelia Klinger / Eva Kreisky / Andrea Maihofer / Birgit Sauer), Campus: Frankfurt / New York, 2001. ISBN 3-593-36871-4
Weblinks
- Richard Bäumlin, Rechtsstaat, Evangelisches Staatslexikon herausgegeben von Roman Herzog / Hermann Kunst / Klaus Schlaich / Wilhelm Schneemelcher, Kreuz: Stuttgart, 3. Aufl.: 1987, Spalte 2806-2818; HTML-Version und PDF-Datei (am Ende)
Einzelnachweise
- ↑ Simon Kaiser (freisinniger Politiker) zit. bei Richard Bäumlin, Stichwort „Rechtsstaat“, in: Roman Herzog / Hermann Kunst / Klaus Schlaich / Wilhelm Schneemelcher (Hg.), Evangelisches Staatslexikon, Kreuz: Stuttgart, 3. Aufl.: 1987, Sp. 2806 – 2818 (2811) - Hv. hinzugefügt.
- ↑ Detlef Georgia Schulze, Die Norm (in) der Geschichte. Die Struktur des Strukturfunktionalismus und die Struktur des Strukturalismus, in: der/dies. / Sabine Berghahn / Frieder Otto Wolf (Hg.), Rechtsstaat statt Revolution, Verrechtlichung statt Demokratie? Transdisziplinäre Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne (StaR P. Neue Analysen zu Staat, Recht und Politik. Serie A. Band 2), Westfälisches Dampfboot: Münster, 2010, 206 - 254 (229 - 247: Abschnitt „V. Schluß: Neun Anhaltspunkte für eine rechtsstaatlich-antiparlamentarische, deutsch-spanische Familienähnlichkeit).
- ↑ Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- ↑ Hv. hinzugefügt.
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