Rente nach Mindesteinkommen

Rente nach Mindesteinkommen

Die Rente nach Mindesteinkommen stellt eine Vorschrift dar, wonach geringe Renten aufgebessert werden.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Die Rente nach Mindesteinkommen wurde 1972 eingeführt, aber mit Wirkung zum 1. Januar 1992 wieder abgeschafft. Jedoch hat die Regelung Nachwirkung hinsichtlich vor 1992 erworbener Ansprüche. Seit einigen Jahren wird ihre Wiederbelebung vom Sozialverband VdK und anderen wieder ins Gespräch gebracht. Derzeit wird ihre Wieder-Einführung in der CDU beraten und geprüft.

Die Regel

§ 262 SGB VI besagt:

Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt

(1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.

(2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet; dabei werden Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet.

(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.

Geringe Rentenansprüche werden somit um die Hälfte bis zu den aus 75 % des Durchschnittsverdienstes erwachsenden höher bewertet, sofern der Versicherte eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hat.

In der gegenwärtigen Diskussion (Paritätischer Wohlfahrtsverband) gibt es auch eine Einschränkung auf "Geringverdiener, deren Rentenanspruch unterhalb des Hartz IV-Niveaus liegt", was den Kreis der Berechtigten bei einem niedrigeren Rentenanspruch enden ließe.

Grenzen der Wirkung

Liegen die Rentenansprüche unter 2/3 der Grundsicherung oder liegen weniger als 35 Beitragsjahre vor, erhält der Betroffene nur die Grundsicherung. Nach oben hin führt die "75%"-Grenze zu einer Nivellierung. Wenn ein Rentenanspruch 2/3 dieses Wertes überschreitet, erhält der Betroffene genau die gleiche Rente, wie wenn sein Anspruch genau diese Grenze erreicht.

Kritikpunkte

Die Gesetzliche Rentenversicherung bezieht ihre Legitimität daraus, dass höhere geleistete Beiträge auch höhere Rentenzahlungen zur Folge haben. Zugleich verlangt dies auch das Prinzip der Gerechtigkeit. Dieser Anspruch wird durch die gegenwärtig gültige Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung dadurch verletzt, dass sämtliche erworbenen Rentenansprüche zwischen Null und der Höhe der Grundsicherung verlorengehen.

Die Rente nach Mindesteinkommen gleicht dieses Manko nur für Rentenansprüche oberhalb von 2/3 der Grundsicherung aus.

Kritisch zu sehen ist auch die "stumpfe Beschneidung" auf die "75%"-Grenze, wodurch ungleiche Beitrage zu einer gleich hohen Rente führen.


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