- Geringverdiener
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Als Geringverdiener werden in Deutschland nach § 20 Abs. 3 SGB IV Personen bezeichnet, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind (Auszubildende, Praktikanten) und ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 Euro nicht übersteigt.
Geringverdiener sind ebenfalls Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren.
Bei den Geringverdienern hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag alleine zu tragen (Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung). Wird durch eine Sonderzahlung (zum Beispiel Weihnachtsgeld) die Geringverdienergrenze überschritten, so tragen Arbeitgeber und Geringverdienende die Beiträge aus dem die Grenze übersteigenden Betrag je zur Hälfte.
Zu unterscheiden von den Geringverdienern sind die Geringfügig Beschäftigten, deren monatliches Einkommen bis zu 400,- Euro beträgt, ebenso wie die Bezieher eines Niedriglohns, deren Lohn auch bei Vollzeitbeschäftigung das Existenzminimum nicht sichert oder auch unterhalb des Tariflohnniveaus des jeweiligen Landes liegt.
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