Wartezeit (Sozialversicherungsrecht)

Wartezeit (Sozialversicherungsrecht)

Wartezeit ist ein Begriff aus dem deutschen Sozialversicherungsrecht, genauer gesagt wird der Begriff in der gesetzlichen Rentenversicherung verwendet.

Inhaltsverzeichnis

Definition

Um die Leistungen der Rentenversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss man ihr vorher eine gewisse Zeit angehört haben. So gesehen ist die Wartezeit gleichzusetzen mit einer Mindestversicherungszeit. Je nach Rentenart gelten Wartezeiten zwischen fünf und 35 Jahren, auf die unterschiedliche rentenrechtliche Zeiten angerechnet werden. Dies gilt unter Umständen auch für ausländische Versicherungszeiten, die Anrechnung wird hier nach über- und zwischenstaatlichen Regelungen vorgenommen.

Auf die Wartezeiten von fünf, 15 und 20 Jahren werden Beitrags- (Pflichtbeitragszeiten z. B. bei Beschäftigung, Bezug von Entgeltersatzleistungen) und Ersatzzeiten (z. B. politische Haft in der DDR) sowie Zeiten aus dem Versorgungsausgleich (sog. zusätzliche Wartezeitmonate) angerechnet. Auch Zeiten der Kindererziehung und Zeiten freiwilliger Beitragszahlung zählen zu den Beitragszeiten.

Beträgt die Wartezeit 35 Jahre, werden zusätzlich noch Anrechnungs-, Berücksichtigungs- und Zurechnungszeiten (bei Erwerbsminderungsrenten ist die Zurechnungszeit die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres) berücksichtigt. Anrechnungszeiten sind beitragsfreie Zeiten, z.B. Zeiten der Schulausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr sowie Schwangerschafts- und Mutterschutzzeiten ohne Beitragszahlungen. Als Berücksichtigungszeit werden z. B. Zeiten der Kindererziehung bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr anerkannt.

Gesetzlich Rentenversicherte erhalten bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger Auskunft, ob sie bestimmte Wartezeiten erfüllen.

Wartezeiten bei den unterschiedlichen Rentenarten

  • Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 SGB VI [1]) ist Voraussetzung für:
    • die Regelaltersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres
    • die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
    • Renten wegen Todes.

Angerechnet werden Beitragszeiten, Ersatzzeiten und zusätzliche Wartezeitmonate (s. o.).

  • Eine Wartezeit von 15 Jahren (§ 243b SGB VI [2]) ist Voraussetzung für:
    • die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
    • die Altersrente für Frauen.

Hier werden Beitragszeiten, Ersatzzeiten und zusätzliche Wartezeitmonate berücksichtigt.

  • Die Wartezeit von 20 Jahren (§ 50 Abs. 2 SGB VI [3]) ist Voraussetzung für die Rente wegen voller Erwerbsminderung für Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.
  • Die Wartezeit von 25 Jahren (§§ 50 Abs. 3 SGB VI [4]) ist Voraussetzung für:
    • die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
    • Rente für Bergleute beginnend mit dem 50. Lebensjahr
  • Die Wartezeit von 35 Jahren (§ 50 Abs. 4 SGB VI [5]) ist Voraussetzung für:
    • die Altersrente für langjährig Versicherte
    • Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Angerechnet werden Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und zusätzliche Wartezeitmonate.

Siehe auch

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