Direktversicherung

Direktversicherung

Eine Direktversicherung ist nach dem deutschen Steuerrecht ein Lebensversicherungsvertrag, den der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auf das Leben eines Arbeitnehmers (versicherte Person) bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherer abgeschlossen hat. Bezugsberechtigt sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen. Die Direktversicherung ist einer der fünf Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung.

Inhaltsverzeichnis

Allgemein

Wie in der betrieblichen Altersversorgung üblich, können in der Direktversicherung Alters-, Invaliditäts-, oder Hinterbliebenenleistungen versichert werden. Dazu zählen unter anderem Rentenversicherungen, Berufsunfähigkeits- und Unfallzusatzversicherungen.

Zahlungen aus Direktversicherungen sind in der Krankenversicherung der Rentner für gesetzlich Versicherte grundsätzlich mit dem vollen Beitrag krankenversicherungspflichtig. Dies gilt nicht für den Teil der Direktversicherung, der erworben wurde, wenn sie - nach Wechsel des Arbeitgebers oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - privat fortgeführt werden.[1]

Zusagen seit dem 1. Januar 2005

Beiträge

Für Direktversicherungsverträge, die auf Grund einer Zusage seit dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, gilt § 3 Nr. 63 EStG. Hiernach sind Beiträge bis zu 4 % zur Beitragsbemessungsgrenze (West) der Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungsfrei.

Bei der Frage der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit wird seit 2009 nicht mehr zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerfinanzierung (letzteres auch Entgeltumwandlung genannt) unterschieden, denn das Sozialversicherungsprivileg gilt nunmehr über das Jahr 2008 hinaus. Genauso wenig verlangt die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge noch, dass Beiträge aus Sonderzahlungen stammen.

Sofern keine Altzusage nach § 40b EStG vorliegt, können nach Ausschöpfung der 4 % zusätzlich 1800 € steuerfrei (ebenfalls nach § 3 Nr. 63 EStG) in die Direktversicherung eingezahlt werden. Sozialversicherungsfreiheit besteht hingegen nicht.

Versteuerung in der Rentenphase

Renten- und Kapitalleistungen sind in der Rentenphase nach § 22 Nr. 5 EStG als sonstige Einkünfte in voller Höhe mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Die Anwendung der Fünftelregelung ist bei Kapitalabfindungen nicht möglich.

Sofern während der Ansparphase Beiträge aus versteuertem Einkommen eingezahlt wurden (z. B. wegen Krankheit nach Ende der Lohnfortzahlung, Arbeitslosigkeit, privater Vertragsfortführung usw.), werden die daraus resultierenden Leistungen nach dem Ertragsanteilsverfahren besteuert (§ 22 Nr. 5 S. 2 in Verbindung mit § 22 Nr. 1 S. 3a EStG). Unberührt hiervon bleibt die Pflicht zur Entrichtung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf die Leistungen aus den betrieblich finanzierten Beiträgen und Erträgen.

Kapitalabfindung

Sofern eine Kapitalabfindung in der Direktversicherung vorgesehen ist, kann § 3 Nr. 63 EStG nicht angewendet werden. Sofern eine Rentenzahlung vorgesehen ist und nur eine Kapitaloption besteht, kann die steuer- und sozialversicherungsfreie Einzahlung nur so lange fortgesetzt werden, wie die Kapitaloption nicht ausgeübt wurde.

Hinterbliebene

Bezugsberechtigt im Todesfall können sein:

  • Ehegatten
  • Kindergeldberechtigte Kinder
  • Lebensgefährten
  • Eingetragene gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften

Sollte keine dieser Personengruppen vorhanden sein, kann im Todesfall vor Rentenbeginn ein Sterbegeld an jede beliebige Person gezahlt werden. Dieses ist allerdings auf die gewöhnlichen Beerdigungskosten - zurzeit 8.000 € - begrenzt.

Zusagen vor dem 1. Januar 2005

Beiträge

Beiträge des Arbeitgebers in eine Direktversicherung, deren Zusage vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde, sind nach § 40b Einkommensteuergesetz (EStG) bis zu einer Summe von 1.752 € jährlich pauschal mit 20 % - zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer - steuerpflichtig. Weiterhin sind die Beiträge sozialversicherungsfrei, sofern entweder eine arbeitgeberfinanzierte Zusage vorliegt oder die Beiträge aus Sonderzahlungen beglichen werden. Liegt Entgeltumwandlung und keine Sonderzahlung vor, sind die Beiträge sozialversicherungspflichtig.

Durchschnittsbildung

Über einen so genannten "gemeinsamen Direktversicherungsvertrag" können in einzelne Verträge bis zu 2.148 € nach § 40b EStG jährlich einbezahlt werden, sofern die durchschnittliche Beitragshöhe aller Verträge im Unternehmen nicht höher als 1.752 € liegt.

Versteuerung in der Rentenphase

Kapitalauszahlungen sind für Altzusagen steuerfrei. Rentenzahlungen werden nach § 22 Nr. 5 EStG mit dem so genannten Ertragsanteil (altes Recht) versteuert.

In der Rentenphase bzw. bei Auszahlung aus einer Direktversicherung sind jedoch Sozialbeiträge für die gesetzliche Krankenkasse zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nach dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) 2004 beschlossen worden und gilt auch für alle Direktversicherungen, die vorher abgeschlossen wurden.

Hinterbliebene

Es gibt keine Begrenzungen für die Bezugsberechtigung im Todesfall. Die Todesfallleistung kann an beliebige Person ausgezahlt werden.

Arbeitgeberwechsel

Verlässt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, wird der Versicherungsvertrag - sofern unverfallbare Ansprüche vorliegen - im Rahmen des versicherungsvertraglichen Verfahrens auf ihn übertragen (Rechtsanspruch auf Portabilität).

Der Arbeitnehmer kann nun die Beiträge entweder fortzahlen oder - sofern möglich - den Vertrag beitragsfrei stellen. Eine Kündigung mit Auszahlung des Rückkaufswertes ist - wie auch die Beleihung oder Abtretung des Guthabens - auf Grund der Verfügungsbeschränkung in § 2 Abs. 2 BetrAVG vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht möglich.

Tritt der Versicherte eine neue Stelle an, bieten sich ihm folgende Möglichkeiten:

  • Versicherungsnehmerwechsel und Weiterführung des alten Vertrages beim neuen Arbeitgeber.
  • Private Fortführung mit Eigenbeiträgen (sofern der neue Arbeitgeber nicht bereit ist, den Vertrag zu übernehmen) oder
  • Übertragung des Guthabens nach § 4 Abs. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) (nur für Zusagen ab dem 1. Januar 2005). Altverträge können ebenfalls übertragen werden, sofern beide Versicherungsgesellschaften dem Übertragungsabkommen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft beigetreten sind.

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, Entgeltumwandlung im Rahmen einer Pensionskasse oder Pensionsfonds (oder Direktversicherung) anzubieten, jedoch kann der Arbeitgeber den Anbieter der betrieblichen Altersversorgung bestimmen (§ 1a BetrAVG).

Vervielfältigung

Erhält ein Arbeitnehmer wegen seines Ausscheidens aus einem Unternehmen eine Abfindung, kann diese steuerlich gefördert in eine Direktversicherung eingezahlt werden. So können nach § 3 Nr. 63 EStG für jedes Dienstjahr seit 2005 1.800 € steuerfrei - abzüglich der in den letzten sieben Jahren steuerfrei geleisteten Beiträge - in die Direktversicherung eingezahlt werden. Wurde auf die oben genannte Regelung verzichtet und bestand das Arbeitsverhältnis bereits vor 2005, können pro angefangenem Kalender-Dienstjahr 1.752 € - abzüglich der Direktversicherungsbeiträge der vergangenen sieben Jahre - pauschalbesteuert eingezahlt werden. Man spricht in diesem Zusammenhang vom sogenannten Vervielfältiger.

Sonstiges

  • Dem Arbeitnehmer ist es bei der Direktversicherung grundsätzlich nicht möglich, vor Erreichen des Rentenalters einseitig über das Guthaben zu verfügen, den Vertrag abzutreten, zu beleihen oder zu verpfänden.
  • Die Direktversicherung ist grundsätzlich nicht beitragspflichtig im Pensionssicherungsverein. Anders, wenn der Arbeitgeber selbige (vorübergehend) abgetreten oder beliehen hat.

Historisches

1983 betrug der Pauschsteuersatz 10 %. Er wurde nach und nach auf 20 % angehoben.

Siehe auch

Als Direktversicherung wird, insbesondere auch im Ausland, auch eine Versicherung bezeichnet, die man nicht über einen Außendienst abschließt, sondern im Direktvertrieb, z.B. über Internet. Siehe dazu: Direktversicherer, Direktvertrieb

In anderen Sprachräumen wird der Begriff „Direktversicherung“ synonym mit dem deutschen Begriff der Erstversicherung, also im Unterschied zur Rückversicherung direkt mit dem Verbraucher abgeschlossene Versicherung, verwendet. Die oben beschriebene Direktversicherung ist eine Besonderheit des deutschen Steuerrechts und es gibt sie nur in Deutschland.

Einzelnachweise

  1. Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 28. September 2010

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