Zahnärztlicher Notdienst

Zahnärztlicher Notdienst

Der zahnärztliche Notdienst ist eine Vertretung der Zahnärzte außerhalb der üblichen Sprechzeiten. Er richtet sich speziell an Notfälle mit Bezug zur Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde. Demgemäß existiert er meist separat vom ärztlichen Notdienst. Wie dieser steht er für jegliche Not- und Schmerzfälle zur Verfügung, die einerseits nicht lebensbedrohlich sind, andererseits nicht bis zum nächsten Werktag aufgeschoben werden können. In lebensbedrohlichen und dringlichen Situationen ist der Notruf des Rettungsdienstes zu kontaktieren. Hausbesuche durch einen Notzahnarzt sind eher unüblich.

Öffentlich-rechtlich organisiert

In den meisten Bundesländern sind die zuständigen Landeszahnärztekammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts aufgrund der jeweils geltenden Heilberufs-/Kammergesetze zur Organisation eines zahnärztlichen Notdienstes verpflichtet. Alle niedergelassenen Zahnärzte müssen grundsätzlich aufgrund der für sie geltenden Berufsordnungen an diesem zahnärztlichen Notdienst teilnehmen. Näheres dazu regeln häufig die Notfalldienstordnungen. In den meisten Fällen wird der öffentlich-rechtliche zahnärztliche Notdienst zusammen von der Zahnärztekammer und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung eines Landes organisiert.

Eine bundeseinheitliche Notfallnummer für zahnärztliche Notfälle besteht nicht. Auch innerhalb eines Bundeslandes existiert häufig keine einheitliche Telefonnummer. Der zahnärztliche Notdienst der Zahnärztekammern und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen wird üblicherweise über einzelne lokale Festnetznummern dieser Körperschaften erreicht. Meist schalten diese einen Anrufbeantworter, über welchen die diensthabenden Zahnärzte einer Stadt oder Region angesagt werden. Der Patient nimmt dann selbstständig Kontakt zu einem der Zahnärzte auf. Die lokalen Notdienstnummern werden üblicherweise in Tageszeitungen, Telefonbüchern, über Telefonauskünfte und die Internetseiten der zuständigen Zahnärztekammer oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung veröffentlicht. Teilweise werden die Nummern auch über unabhängige Notdienst-Internetseiten bekanntgegeben.

Der öffentlich-rechtliche zahnärztliche Notdienst steht allen Patienten unabhängig vom Versicherungsgrad zur Verfügung. Gesetzlich versicherte Patienten müssen bei Inanspruchnahme einer zahnärztlichen Notfallbehandlung die Praxisgebühr an die entsprechende Praxis entrichten. Dies gilt nicht, wenn sie davon grundsätzlich befreit sind oder diese Gebühr nachweislich innerhalb des laufenden Quartals schon einmal bei einem Zahnarzt bezahlt haben. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Praxisgebühr beim Zahnarzt besteht unabhängig zur Praxisgebühr in Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungen.

Privatrechtlich organisiert

Neben dem öffentlich-rechtlich organisierten zahnärztlichen Notdienst bestehen häufig noch privatrechtlich organisierte Notdienste. Teils stehen diese als privatzahnärztliche Notdienste nur privatversicherten Patienten und Selbstzahlern zur Verfügung, teils als allgemeine Notdienste auch gesetzlich und nichtversicherten Patienten. In letzterem Fall sind sie hinsichtlich des Angebots vergleichbar mit den öffentlich-rechtlichen Notdiensten. Gesetzlich versicherte Patienten können privat organisierte Notdienste in gleichem Maß in Anspruch nehmen wie öffentlich-rechtliche Notdienste. Die Kosten dafür werden von den Krankenkassen in gleichem Umfang übernommen.

Weblinks

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