- Praxisgebühr
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Die Praxisgebühr ist eine Zuzahlung in Höhe von zehn Euro, die Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Deutschland seit 2004 bei Arzt-, Zahnarzt- oder Psychotherapeutenbesuchen sowie im kassenärztlichen Notdienst (ärztlicher Notdienst oder Notaufnahme eines Krankenhauses) einmal im Quartal (Vierteljahr) entrichten müssen. Die Gebühr kommt – nach Verrechnung mit den Honoraren der Behandler – den Krankenkassen zugute.
Rechtlicher Hintergrund und Verfahrensweise bei beihilfeberechtigten Patienten siehe unter Zuzahlungspflicht.
Gesetzliche Grundlage
Grundlage der Erhebung ist § 28 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), geändert durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 sowie durch Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) vom 22. Dezember 2006. Die Höhe der Zuzahlung ergibt sich aus § 61 Satz 2 SGB V.
Am 25. Juni 2009 hat das Bundessozialgericht (Az.: B 3 KR 3/08R) entschieden, dass die Praxisgebühr nicht verfassungswidrig ist.
Ziele
Ziele der Praxisgebühr sind:
- Stärkung der Eigenverantwortung der Versicherten für ihre Gesundheit: bei Bagatellfällen (Schramme, blauer Fleck) soll nicht gleich der Arzt aufgesucht werden.
- Reduzierung der „Selbstüberweisungen“: die Versicherten sollen Fachärzte, mit vergleichsweise teureren Behandlungen, möglichst nur nach Überweisung durch den Hausarzt (sachverständig für eine Abgrenzung) aufsuchen.
- Kurzfristige finanzielle Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung: das Bundesgesundheitsministerium hofft auf zusätzliche Einnahmen von 2,6 Milliarden Euro jährlich.
Zuzahlungspflicht
Zuzahlungspflichtig sind alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen, die mindestens 18 Jahre alt sind und sich in ambulante ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Behandlung begeben, sofern diese Leistung bei der Krankenkasse abgerechnet werden soll.
Im Umkehrschluss entfällt die Praxisgebühr bei Selbstzahlern, Privatversicherten sowie Kostenträgerschaft anderer Sozialversicherer, ebenso bei Beamten, Soldaten und Zivildienstleistenden mit dienstherrlicher Heilfürsorge. Beihilfeberechtigten Personen werden bei vielen Dienstherren jedoch 40 Euro pro Jahr (entspricht 10 Euro pro Quartal) von den beihilfefähigen Aufwendungen abgezogen (sog. Kostendämpfungspauschale), auch dann, wenn sie nur in einem Quartal einen Arzt aufgesucht haben. Das Verwaltungsgericht Göttingen hat die derzeitigen Beihilferegelungen für unvereinbar mit höherrangigem Recht erklärt.[1] Dagegen wurde Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. April 2009 müssen auch Beamte die Praxisgebühr entrichten, indem sie von Beihilfeleistungen abgezogen wird.[2]
Jegliche Formen gesetzlich geregelter Vorsorgeuntersuchungen sind von der Zuzahlung ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung, zu der unter anderem auch die Zahnsteinentfernung gehört (siehe hierzu weiter unten).
Ferner wird keine Praxisgebühr bei Arztbesuchen erhoben, bei welchen die gesetzliche Unfallversicherung (z. B. Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten) oder ein anderer Träger der gesetzlichen Sozialversicherung Kostenträger ist.
Die Praxisgebühr fällt in der Regel nur einmal im Quartal beim ersten Arztbesuch an. Sie wird durch die Beihilfestellen des Bundes und von einigen Behilfestellen der Länder (z.B. Bayern) vom auszuzahlenden Betrag abgezogen. Die Regelung, dass die Gebühr nur einmal pro Quartal anfällt, wurde erst am 1. Juli 2004 eingeführt.
Für die weiteren notwendigen Arztkontakte in demselben Quartal beim selben Arzt wird keine weitere Gebühr fällig. Arztkontakte bei weiteren Ärzten in dem betreffenden Quartal sind gebührenfrei, wenn man eine Überweisung für diesen Arzt vorlegen kann und der Arzt zur selben „Behandlungsklasse“ gehört. Dabei gibt es folgende „Behandlungsklassen“:
Überweisungen von Ärzten zu Zahnärzten und umgekehrt von Zahnärzten zu Ärzten überkreuzen die „Behandlungsklassen“; also muss die Praxisgebühr erneut bezahlt werden. Eine erneute Zahlung innerhalb eines Quartals ergibt sich auch dann, wenn Patienten einen Facharzt ohne Überweisungsschein aufsuchen.
Im ungünstigsten Fall muss ein Patient in einem Quartal 30 Euro an Praxisgebühren zahlen, wenn er bei einem Arzt, einem Zahnarzt und im Notdienst war. Daraus ergeben sich maximal nicht vermeidbare 120 € pro Jahr und Person. Der Betrag könnte auch höher ausfallen, wenn keine Überweisungen eingesetzt werden; dann ist pro Quartal für jeden praxisgebührpflichtigen Arztbesuch bei einem weiteren Arzt diese zu entrichten.
Postbeamtenkrankenkasse
Seit dem 1. Januar 2004 fällt auch für Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse die Praxisgebühr an. Diese wird allerdings nicht durch die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet, sondern direkt vom Versicherten in der Abrechnung entweder durch Begleichung des Betrages mit einem Zahlschein (Mitgliedergruppe A), durch Minderung der Beihilfe (Mitgliedergruppe B) oder Minderung des Erstattungsbetrages (alle übrigen Mitgliedergruppen und Mitgliedergruppe A alternativ).
Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten
Mitglieder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten müssen ebenfalls seit dem 1. Januar 2004 die Praxisgebühr entrichten. Allerdings wird die Praxisgebühr bei der Erstattung in Abzug gebracht. Hat allerdings ein Mitglied oder ein mitversicherter Angehöriger die Belastungsgrenze für Eigenanteile erreicht, wird die Praxisgebühr nicht weiter in Abzug gebracht.
Nichterhebung
Nichterhebung bei bestimmten Versorgungsmodellen
Als erste Krankenkasse hatte die Barmer Ersatzkasse angekündigt, unter bestimmten Voraussetzungen (Einhaltung des Hausarztmodells) die Praxisgebühr nicht mehr zu erheben. Patienten, die immer zuerst zu demselben von der Kasse anerkannten und bei dieser in Verbindung mit dem Patienten registrierten Hausarzt gehen und die ihnen verschriebenen Medikamente immer über dieselbe „Hausapotheke“ beziehen, müssen die Zehn-Euro-Gebühr nur einmal jährlich bezahlen. Kritiker sehen hier eine weitere Einschränkung der freien Arztwahl. Mittlerweile wurde das Hausarztmodell von der BARMER wieder einseitig gekündigt. Bei der Teilnahme an Disease-Management-Programmen wird die Praxisgebühr bei einigen Krankenkassen erstattet.
Nichterhebung beim Arzt
Alle Vorsorgeuntersuchungen und einige Schutzimpfungen sind von der Praxisgebühr ausgenommen; so fällt bei Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft und zur Krebsfrüherkennung oder bei der halbjährlichen zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung keine Praxisgebühr an. Diese Vorsorgeuntersuchungen sind jedoch von den Krankenkassen nur beschränkt praxisgebührfrei. Ist der Arzt, bei dem die Praxisgebühr im laufenden Quartal schon bezahlt wurde, im Urlaub, so wird die Praxisgebühr beim Vertreter unter Vorlage der Quittung, welche dann per Stempel entwertet wird, ebenfalls nicht erhoben.
Nichterhebung beim Zahnarzt
Im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung (einmal je Kalenderhalbjahr) sind auch Vitalitätsprüfungen, Röntgen, Erstellung eines parodontalen Screening-Indexes (PSI) und Zahnsteinentfernung (einmal je Kalenderjahr) von der Praxisgebühr befreit.
Nichterhebung aus anderen Gründen
Für alle Leistungen, welche direkt mit dem Patienten abgerechnet werden („privatärztliche Leistungen“) fällt keine Gebühr an. Werden Leistungen von der jeweiligen gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch genommen, z. B. nach einem Arbeits- oder Schulunfall oder bei der Behandlung einer Berufskrankheit, fällt keine Gebühr an, da dann keine Krankenkasse Kostenträger ist. Ist der Rentenversicherungsträger Leistungsträger so fällt ebenfalls keine Gebühr an.
Ausnahmetatbestände
Bei folgenden Konstellationen muss die Praxisgebühr nicht gezahlt werden:
- Ausschließliche Inanspruchnahme von reinen Vorsorgeleistungen oder Impfungen (Achtung, keine Überweisungen oder Beratungen möglich)
- Kassenwechsel im laufenden Quartal
- Befreiung von der Zuzahlung nachgewiesen
- Keine Erhebung der Praxisgebühr, da eine Quittung über die bereits gezahlte Praxisgebühr vorgelegt und entwertet wurde (Fälle des § 18 Abs. 6 und 7 BMV-Ä bzw. § 21 Abs. 6 und 7 EKV)
- Keine erneute Erhebung der Praxisgebühr bei arztpraxisübergreifender Behandlung durch denselben Arzt bzw. Therapeuten
- der Kostenerstattung gemäß § 13 SGB V durch den Patienten im laufenden Quartal (Nachweis der Krankenkassen hat vorgelegen)
- Vertretung in der Schwangerenvorsorge
Unklare Tatbestände
- Patient zahlt im Notdienst, lässt sich dann vom selben Arzt in dessen Praxis weiterbehandeln, keine erneute Zahlung der Praxisgebühr
- Patient trifft im Notdienst auf seinen Hausarzt, bei dem er bereits gezahlt hat, keine erneute Zahlung der Praxisgebühr
- Patient wird vom behandelnden Arzt mit Überweisung in den kassenärztlichen Notdienst geschickt, damit z. B. am Wochenende eine tägliche Infusionsserie fortgesetzt werden kann, hier wird die Praxisgebühr fällig. Überweisungen zählen im Notdienst (Wochenende, Feiertage etc.) nicht
Quittungsbeleg
Wichtig ist die Dokumentation der gezahlten Praxisgebühr durch das Sammeln der Quittungen, insbesondere auch wegen der Zuzahlungs- und Belastungsobergrenzen.
Beim Zahnarztbesuch muss das sogenannte Bonusheft weiterhin abgestempelt werden, da die Quittungen über beim Zahnarzt bezahlte Praxisgebühren nicht als Nachweis für Prophylaxe und regelmäßige Vorsorge anerkannt werden.
Besonderheiten und Erfahrungen
Der erste Arztkontakt im Quartal sollte also in der Regel bei dem Arzt stattfinden, bei dem man regelmäßig in Behandlung ist. Dieser Arzt kann dann Überweisungen für die notwendigen anderen Arztbesuche ausstellen. Für den Zahnarztbesuch ist eine separate Praxisgebühr von zehn Euro pro Quartal fällig, sofern es sich nicht um eine Vorsorgeuntersuchung handelt.
Beim Besuch eines Psychologischen Psychotherapeuten wird jedoch eine separate Praxisgebühr nicht erhoben, falls die Überweisung eines Arztes aus demselben Quartal vorgelegt wird. Falls in einem Quartal zuerst ein Psychologischer Psychotherapeut (PP) aufgesucht wird, stellt dieser, da er keine Überweisung ausstellen kann, eine Quittung über die bezahlte Praxisgebühr aus. Diese Quittung befreit von einer weiteren Zahlungspflicht bei dem ersten folgenden Arztbesuch in demselben Quartal. [3]
Einzug der Gebühr
Die Praxisgebühr wird zunächst durch die Kassenärzte eingezogen; zahlt der Patient nicht, wird der Arzt eine spezielle Ziffer für die Kassenabrechnung eintragen, damit die Praxisgebühr nicht mit dem ärztlichen Honoraranspruch verrechnet wird. Da die Praxisgebühr für die Kassenärzte nicht nur als eine zusätzliche bürokratische Belastung gesehen wird, sondern auch noch Patienten von der Behandlung abschreckt, wird sie von sehr vielen Ärzten/Zahnärzten abgelehnt. Andere Ärzte sagen aber, dass durch etwa 8 % weniger Patienten der Punktwert der ärztlichen Leistungen, die nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab vergütet werden, steigen kann und begrüßen deshalb die Praxisgebühr in der GKV. Mittlerweile wurde das Abrechnungssystem jedoch auf Pauschalen umgestellt; einen Punktwert gibt es nicht mehr.
Mit zusätzlichem Aufwand für die Ärzte verbunden ist auch das Ausstellen der Quittung für die Praxisgebühr und das zusätzliche Bargeld in der Praxis, für das wegen der Einbruch- und Diebstahlgefahr oft auch noch ein Tresor angeschafft werden musste. Besonders bei untypischen Fällen und irregulären Abläufen ergibt sich oft ein zeitaufwendiger Klärungs- und Erklärungsbedarf. Auch die Abgrenzung zu Vorsorgeuntersuchungen und Behandlungen ist verwaltungstechnisch nicht befriedigend zu lösen. Einerseits wird die Praxisgebühr von der Empfangshelferin bei der Anmeldung des Patienten kassiert, andererseits steht besonders im zahnärztlichen Bereich vor der Vorsorgeuntersuchung noch gar nicht fest, ob nicht doch eine kleine Karies gefunden wird, die gleich versorgt wird und damit eine Praxisgebühr auslöst.
Kassieren, Quittieren, Dokumentieren in die EDV und separat noch in ein Kassenbuch für den Steuerberater, abendliches Bargeldzählen, Kassenabrechnung kontrollieren auf Differenzen bei der Kassengebührsumme, Ausdrucken der Liste aller gezahlten Patienten und händischer Vergleich mit der Liste von der Kassenärztlichen Vereinigung - die Kosten für diese zusätzlich von der Arztpraxis zu leistende Verwaltungsarbeit werden auf bis zu 5 EUR pro Fall geschätzt.
Eine Variante der Erhebung der Praxisgebühr wird von seiten der Kassen jedoch abgeblockt: Die direkte Verrechnung mit den Krankenkassenbeiträgen. Den Kassen sind die Arztbesuche ihrer Mitglieder bekannt. Es wäre daher für jede Kasse möglich, nach einem abgerechneten Quartal, von jedem Mitglied entsprechend der Arztnutzung, differenziert nach Notdienst, Zahnarzt oder Arzt die Praxisgebühren mit auf die Folgeabrechnung der Kassenbeiträge aufzuschlagen. Für die Krankenkassen wäre dies ein erheblicher Mehraufwand, welcher zz. von den Ärzten erledigt wird.
Zuzahlungsgrenze und Belastungsobergrenzen
Die Praxisgebühr kann unter besonderen finanziellen Bedingungen begrenzt werden, wenn dies bei der Krankenkasse beantragt wird, denn es gibt für alle Zuzahlungen eine Obergrenze: Die jährliche Selbstbeteiligung der Versicherten (dazu zählen neben der Praxisgebühr auch Zuzahlungen bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie die Zuzahlungen bei Krankenhausaufenthalten) darf zwei Prozent des Bruttoeinkommens nicht überschreiten. Für chronisch Kranke liegt die Obergrenze bei einem Prozent. Auf Familien wird besondere Rücksicht genommen: Freibeträge für Kinder und Ehepartner vermindern das zugrunde gelegte Bruttoeinkommen.
Allerdings setzen die Krankenkassen bei geringem Einkommen als fiktives Einkommen einen Mindestbetrag fest, der sich am Sozialsatz für den Haushaltsvorstand orientiert (derzeit 4.140,00 €). Von diesem Betrag werden keine Freibeträge für Ehepartner und/oder Kinder abgezogen. Bei geringem, keinem oder negativem Einkommen ergeben sich also als Obergrenze der Selbstbeteiligung 82,80 € pro Jahr (bei der Krankenkasse nachgewiesener chronischer Krankheit 1 % = 41,40 €). Der Sozialhilferegelsatz, der für die Berechnung des Mindestbetrages herangezogen wurde, erhöhte sich zum 1. Juli 2007 auf 347,00 €. Damit gilt im Jahr 2008 eine fiktive Belastungsgrenze von 4.164,00 € (12 x 347,00 €) und für das Jahr 2009 eine fiktive Belastungsgrenze von 4.212,00 €. Für chronisch Kranke jeweils 1 %, für nicht chronisch Kranke 2 %.
Mahnung und Inkasso
Ein Arzt kann die Behandlung verweigern, wenn die Praxisgebühr nicht bezahlt wird, es sei denn, es liegt ein lebensbedrohlicher Notfall vor.
Kann die Praxisgebühr nicht sofort beim Arztbesuch kassiert werden, hat die Praxis zwei Möglichkeiten die Patienten zur Zahlung aufzufordern:
- Ist der Patient wach und ansprechbar, kann er einen Beleg unterschreiben, wonach er sich verpflichtet die Praxisgebühr innerhalb der gesetzlichen Frist von zehn Tagen zu überweisen.
- Wird, aus welchen Gründen auch immer, der Patient nicht gleich vor Ort zur Zahlung aufgefordert, muss ihm die Praxis eine schriftliche Zahlungsaufforderung senden. Auch hier wird er aufgefordert, die Gebühr innerhalb von zehn Tagen zu überweisen.
Lässt der Patient diese Frist verstreichen, wird nach einem Anhörungsschreiben mit Fristsetzung das Mahnverfahren von der Kassenärztlichen Vereinigung eingeleitet. Bewegt auch dieses den Patienten nicht zur Zahlung, muss die Kassenärztliche Vereinigung versuchen, das Geld zivilrechtlich einzutreiben.
Hier ist allerdings zu beachten, dass aufgrund der Anwendbarkeit von öffentlichem Recht Mahn- und Schadensersatzansprüche zusätzlich zu einer verspätet bezahlten Praxisgebühr nicht bestehen. So wurde in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf der Klage einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen einen Patienten, der die Zahlung der Praxisgebühr verweigert hatte, nur hinsichtlich dieser 10 Euro stattgegeben, die Pflicht zur Erstattung der Mahn- und Portogebühren jedoch vom Gericht verneint (Urteil vom 22. März 2005, Az: S 34 KR 269/04). Das führte dazu, dass zumindest die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein den Ärzten empfahl, eine Behandlung ggf. abzulehnen, sofern es sich nicht um einen Notfall handelte.
Soweit eine Kassenärztliche Vereinigung die Gebühr nicht selbst gerichtlich geltend macht, übernimmt die Krankenkasse selbst den Einzug der Gebühr, notfalls durch ein Inkassounternehmen.
Patienten können bei zu Unrecht geforderten Praxisgebühren, bspw. aufgrund falscher entscheidungserheblicher Tatsachen (z. B. Gebührenerhebung bei Vorsorgeuntersuchung), Klage beim Sozialgericht einlegen. Ein Widerspruchsverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen (§ 43 b Abs. 2 Satz 7 SGB V).
Folgen der Praxisgebühr
Am 1. April 2005 schloss die Kassenärztliche Bundesvereinigung aus Stichprobenerhebungen für das Jahr 2004 einen nachhaltigen Rückgang der Patientenzahlen. Die Stichproben zeigten einen Rückgang um insgesamt 8,7 %. Insbesondere Augenärzte (−10,9 %), Chirurgen (−11,6 %), Gynäkologen (−15,1 %), Hals-Nasen-Ohren-Ärzte (−11,1 %), Hautärzte (−17,5 %) und Orthopäden (−11,3 %) wurden weniger besucht.[4] Die Studie ließ allerdings offen, ob der Rückgang der Patientenzahlen vor allem auf den Verzicht von Arztbesuchen bei Bagatellfällen oder auf das Ausbleiben von sozial schwachen Patienten zurückzuführen ist. Die Zahl der ambulanten Arztkontakte des statistisch durchschnittlichen Mitgliedes der Gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland lag laut einer Studie mit 16,3 pro Jahr im internationalen Vergleich weltweit vorne[5].
Grundlage für folgende Auswertungen waren Daten von 1,4 Millionen GEK-Versicherten in 8,3 Millionen Behandlungsfällen und mit 27 Millionen ICD-Diagnoseschlüsseln aus dem Jahr 2004. 91 % der Bevölkerung hatten mindestens einen Arztkontakt. 2/3 der deutschen Bevölkerung gehen mindestens einmal jährlich zum Hausarzt, im Schnitt jeder Einwohner 6,6-mal pro Jahr. 10 % der Versicherten weisen eine hohe Kontaktrate bei ambulanten Leistungen auf. Auf sie entfallen gut 1/3 aller Arztkontakte und 43 % der Behandlungskosten. 1 % der Versicherten verursacht ca. 13 % der Kosten. International ist die Zahl der ambulanten Arztkontakte mit im Schnitt 16 in Deutschland hoch. Nur in Japan, der Slowakei, Tschechien und Ungarn sind sie auf vergleichbarem Niveau.[6]
Patienten können sich von der Praxisgebühr befreien lassen, sobald die vorgeschriebene Belastungsgrenze von 2 % bzw 1 % des Bruttoeinkommens erreicht wurde. Für ALG-II-Bezieher (Hartz IV) würde dies für das Jahr 2009 einen Betrag von 84,24 € (2 % von 351 € * 12 = 4212 €) und bei chronisch Kranken 42,12 € (1 % von 4212 €) jährlich bedeuten. Ist diese Summe erreicht, kann man sich von weiteren Zuzahlungen von der Krankenkasse befreien lassen. Für die Belastungsgrenze werden die Zuzahlungen von Praxisgebühr, Medikamentenzuzahlungen und Krankenhauszuzahlungen zusammengerechnet. Alle anderen Zuzahlungen (Zahnersatz, IGeL-Leistungen) sowie rezeptfreie Medikamente werden nicht bei der Berechnung der Belastungsgrenze berücksichtigt.
Außerdem stieg seit Einführung der Praxisgebühr die Zahl der Überweisungen um über 40 % an. Patienten gehen aufgrund der Praxisgebühr tendenziell vermehrt zuerst zum Hausarzt, anstatt direkt den Facharzt aufzusuchen (Quelle des Abschnitts). Das entspricht der Steuerungsabsicht des Gesetzgebers, derzufolge erst der kostengünstigere Hausarzt aufgesucht werden soll und erst von dort aus im begründeten Falle zu einem Facharzt zu überweisen ist. Fachärzte werden in der Regel höher vergütet. Ein Hausarzt ist gut genug ausgebildet, um einschätzen zu können, ob es der Behandlung eines Facharztes bedarf oder er selbst die Behandlung durchführen kann.
Der durch die Praxisgebühr verursachte Verwaltungsaufwand bei den Ärzten soll nach Angaben der Ärzte im Jahr 2004 8,3 Millionen Arbeitsstunden betragen haben.[7] Eine Gegenüberstellung mit der freiwerdenden Zeit, die durch die geringeren Patientenzahlen entsteht, wird in der Diskussion zumeist nicht vorgenommen, da sich hierdurch diese Zahl relativieren würde. Allerdings geht es hierbei nicht allein um die Arbeitszeit. Denn in der Zeit, die mit Verwaltungsaufgaben ausgefüllt ist, kann kein Honorar erwirtschaftet werden. Es erfolgt kein finanzieller Ausgleich für die allein den Krankenkassen zugute kommende zusätzliche Verwaltungsbelastung.
Durch die direkte Kassierung der Praxisgebühr gelangt ein Teil des ärztlichen Honorars zeitlich direkt zum Arzt und vermindert die Zinsbelastung des Arztes, da das Honorar durch die Krankenkasse (nach Abzug der Praxisgebühr) erst nach Abrechnungsfrist bezahlt wird.
Eine nachhaltige Einsparwirkung zeigt sich nicht. Schon im Jahr 2007 werden Fallzahlen genannt, die auf dem Niveau von 2003, dem Jahr vor der Einführung der Praxisgebühr, liegen. In den vier Jahren seit ihrer Einführung habe die Praxisgebühr der GKV etwa 6,5 Milliarden € Einnahmen verschafft.[8] Für das Jahr 2008 weist die im Jahr 2010 vorgestellte GEK-Studie sogar 18,1 Arztkontakte pro gesetzlich Versichertem auf [9], während es in 2007 noch 17,7 waren. Es wird vermutet, dass angesichts der durchschnittlichen Zahl von 45 Patienten/Tag/Arzt, d.h. rechnerisch nur 8 Minuten Behandlungsdauer pro Patient, zu wenig Zeit für die Konsultation bleibt und somit etliche Folgetermine notwendig sind. Lt. FR v. 20. Januar 2010 wollen Union und FDP "die Abgabe demnächst auf ihre "Steuerungswirkung" hin überprüfen. Auch Ärzteverbänden ist die Gebühr wegen ihres bürokratischen Aufwands ein Dorn im Auge." [10]
Die Veränderungen in den Patientenströmen sind jedoch nicht über alle Einkommensschichten hinweg homogen gewesen. Bereits 2005 wurde in einer von der Bertelsmann-Stiftung in Auftrag gegebenen Studie bemerkt, dass besonders Patienten aus einkommensschwachen Schichten Arztbesuche einsparten; ein negativer Effekt, der in der Zukunft gesundheitlich massive Auswirkungen haben könnte. [11]
Für die Beihilfeträger war die Einführung der Praxisgebühr ein Anlass für Einschnitte ihrer Leistungen, sodass hier einerseits ein Spareffekt seitens der Öffentlichen Hand eingetreten ist, andererseits aber die Beihilfeberechtigten finanzielle Nachteile erfuhren.
Steuerliche Berücksichtigung
Gezahlte Praxisgebühren können in der Einkommensteuererklärung als Außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden und sich ggf. steuermindernd auswirken.
Begriff
Der populäre Begriff „Praxisgebühr“ ist rechtlich nicht korrekt, da Gebühren nur durch Körperschaften des öffentlichen Rechts erhoben werden können. Korrekt wäre etwa eine Formulierung mit „Entgelt“ oder „Sonderzahlung“, „Selbstbehalt“ oder „Zuzahlung“.
Von ärztlicher Seite wird die Namensgebung der Praxisgebühr durch die Politik kritisiert. Da diese Gebühr den Krankenkassen weitergereicht wird, müsste sie korrekterweise „Kassengebühr“ heißen. Erst bei der Auszahlung der Arzthonorare von den Krankenkassen an die Kassenärzte wird die Gebühr verrechnet, so dass es zu keinem physischen Geldfluss der Gebühr zu den Kassen kommt. Der Name Praxisgebühr lässt unzureichend informierte Patienten vermuten, die Gebühr stelle eine zusätzliche Einnahme in der Praxis dar.
Politische Entwicklung
Es gibt seit langem Forderungen, eine Praxisgebühr (von zum Beispiel fünf Euro) solle pro Arztbesuch erhoben werden. Das würde zwei Anreize für die Versicherten abschaffen:
- den Anreiz, gezielt zum Beginn eines Quartals zum Arzt zu gehen
- den Anreiz, gegen Ende eines Quartals, in dem man bezahlt hat, noch einmal zum Arzt zu gehen (nach dem Motto „wenn ich demnächst gehe, muss ich wieder 10 Euro bezahlen“).
Dieser Vorschlag wurde zum Beispiel 2006 von den Arbeitgeberverbänden der damaligen großen Koalition gemacht.[12]; sie wiederholten ihn im Juni 2010[13].
Der Bundesgesundheitsminister lehnt die Forderung ab. Sie war unter anderem vom Vorsitzenden der CDU/CSU-Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung, Josef Schlarmann, erhoben worden. Er verwies darauf, dass der Deutsche im Durchschnitt achtzehnmal im Jahr zum Arzt gehe, dagegen ein Schwede weniger als dreimal im Jahr. In Schweden gibt es eine sozial abgefederte Praxisgebühr.
Der Chef des Ärzteverbandes Hartmannbund, Kuno Winn (FDP), bezeichnete eine Selbstbeteiligung der Patienten pro Arztbesuch als richtig, aber die Praxisgebühr als zu bürokratisch. „Besser wäre prozentuale Selbstbeteiligung im Kostenerstattungssystem, natürlich sozial abgefedert für Chroniker und ärmere Menschen.“
Der SPD-Gesundheitsexperte Karl Lauterbach sagte, eine Praxisgebühr bei jedem Arztbesuch treffe die Falschen, „nämlich alte und arme Menschen“. Lauterbach befürwortet eine bessere Vorbeugung und Versorgung durch Hausärzte, um „überflüssige Behandlungen auszuschließen“.[14]
Ambulanzgebühr (Österreich)
In Österreich wurde am 19. April 2001 eine ursprünglich bereits ab 1. Januar 2001 geplante, der Praxisgebühr ähnliche Ambulanzgebühr eingeführt. Diese wird seit 1. Mai 2003 nicht mehr erhoben. Die Aufhebung erfolgte unter anderem wegen der ihr zugeschriebenen Wirkung, sozial schwache Patienten von notwendigen Arztbesuchen "abzuschrecken". Weitere Probleme waren der hohe Verwaltungsaufwand und die vielen notwendigen und unhandlichen Ausnahmen.
Siehe auch
Literatur
- Andreas Hövelberndt: Die Erhebung der Praxisgebühr durch die Erbringer vertragsärztlicher Leistungen - Reformansatz oder verfassungswidrige Bürokratielast? Verwaltungsrundschau 2004, S.329 ff.
Einzelnachweise
- ↑ Verwaltungsgericht Göttingen: Urteil vom 26. Februar 2008 (Az.: 3 A 277/07)
- ↑ Pressemitteilung Nr. 26/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2009 (zuletzt aufgerufen am 1. Oktober 2009)
- ↑ Kassenärztliche Bundesvereinigung: Fragen und Antworten zur Praxisgebühr (zuletzt aufgerufen am 11. Juni 2010)
- ↑ Kassenärztliche Bundesvereinigung: Klartext Ausgabe vom 1. April 2005
- ↑ Ärztezeitung, 10./11. November 2006, S. 1: 16 Arztbesuche pro Jahr
- ↑ Zitiert nach: Medical Tribune Nr. 47, 24. November 2006, S. 27
- ↑ Kassenärztliche Bundesvereinigung: Pressemitteilungen 2006
- ↑ 6,5 Milliarden Euro für die Praxisgebühr, Ärzte Zeitung, 11. Dezember 2007, S. 4
- ↑ 18-mal im Jahr zum Arzt, SZ, 20. Januar 2010, S. 15
- ↑ [Frankfurter Rundschau, 20. Januar 2010, Seite 1]
- ↑ Bertelsmann Stiftung: Praxisgebühr zeigt unerwünschte Nebenwirkungen
- ↑ spiegel.de vom 8. Mai 2006: Arbeitgeber fordern Fünf-Euro-Gebühr pro Arztbesuch
- ↑ spiegel.de vom 4. Juni 2010: Arbeitgeber fordern fünf Euro pro Arztbesuch
- ↑ n24.de 16. Juli 2010
Weblinks
- § 28 SGB V
- § 61 SGB V
- Nachrichten und Kommentare zur Praxisgebühr
- Leitfaden der Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe zur Praxisgebühr
- Streitgespräch mit Dr. med. Dieter Wettig und Dr. med. Dr. PH Jens Holst: Hat sich die Praxisgebühr bewährt? Deutsches Ärzteblatt 2008; 105(13): A-659
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