Zedel (Pfand)

Zedel (Pfand)

Zedel (auch „Zeddel“) sind eine besondere Form von Grundpfandtiteln. Es handelt sich um eine Form der privaten Finanzierung mit fixem Zinssatz durch Einzelpersonen durch Besicherung mit Grundstücken, die noch aus einer Zeit stammt, als Banken für solche Finanzierungen nicht oder kaum zur Verfügung standen. Diese Grundpfandtitel sind derzeit nur noch im Kanton Appenzell Innerrhoden und im Kanton Appenzell Ausserrhoden in Verwendung.

Diese Form des Grundpfandes bildete das Vorbild für die Gült gemäß Art 847ff ZGB bzw. Art 325 ff liechtensteinisches Sachenrecht (SR). Die 1912 in das schweizerische ZGB und 1923 in das liechtensteinische Sachenrecht eingefügte Gült blieb allerdings in der Praxis ohne wesentliche Bedeutung (war aber seit dem Mittelalter in der deutschsprachigen Schweiz sehr verbreitet; vgl. Gült (Pfand)).

Die altrechtlichen Zedel, die am 1. Januar 1912 bestanden,[1] sind nach Art 22 SchlT ZGB (Art 18 Abs 1 SchlT SR) in Verbindung mit Art. 272 des Appenzell Ausserrhodener Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB)[2] weiterhin in Kraft und unterliegen den Bestimmungen des kantonalen Zedelgesetzes von 1882.[3] Diese können rechtsgeschäftlich nach Art 272 Abs 2 EGzZGB "... jederzeit unter Einhaltung der für die Gült und den Schuldbrief aufgestellten Belastungsgrenze (...) in Pfandtitel des neuen Rechtes" umgewandelt werden.

Zedel müssen auf Schweizer Franken lauten. Der maximale Zinssatz der noch bestehenden Appenzeller Zedel ist von Gesetzes wegen auf 4½ % begrenzt (Maximalzinssatz) und bleibt unverändert.[4] Die Zedel gelten ferner als "ewiges Geld", d. h. sie können vom Gläubiger in der Regel nicht gekündigt werden.

Literatur

  • Berger Daniel, Die alten Appenzeller Zedel, in: St. Galler Bauer 1987, S. 879ff und ARGVP 1988 Nr. 3027; ARVP III Nr. 34, S. 51f; VII Nr. 96, XV Nr. 337.

Quellen und Verweise

  1. Einführung des Schweizerischen Zivigesetzbuches
  2. Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB) vom 27. April 1969
  3. Gesetz über das Pfandrecht an Liegenschaften (Zedelgesetz) vom 30. April 1882, ausserrhodische Gesetzessammlung Nr. 213.21
  4. Der Jahreszins darf nach Art 231 Abs 1 EGzZGB "für Gülten und Schuldbriefe, wie für die bisherigen Appenzeller Zedel nicht mehr als 4½ % betragen."
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