- Öffentliche Aufgaben
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Als öffentliche Aufgaben werden alle Aufforderungen an Verwaltungsträger und Gerichte verstanden, Leistungen zu erbringen.
Ob es sich um "öffentliche" Aufgaben handelt, kann nicht durch ihren Inhalt bestimmt werden. Die Einordnung als öffentliche Aufgaben obliegt in einem demokratischen Rechtsstaat der Legislative oder der Spitze der Exekutive. Sie bestimmen, welche Aufgaben durch die Verwaltungsträger oder Gerichte wahrgenommen werden sollen und daher als "öffentliche" Aufgaben gelten.
Inhaltsverzeichnis
Zuständigkeit und Erfüllung
Hinsichtlich der öffentlichen Aufgaben kann zwischen
- der Zuständigkeit für die Aufgaben
- und ihrer Erfüllung unterschieden werden.
Dies bedeutet, dass die Verwaltungsträger und die Gerichte - wenn sie denn für eine öffentliche Aufgabe zuständig sind - zwar gewährleisten müssen, dass die öffentliche Aufgabe erledigt wird, die Erfüllung der Aufgabe kann aber von Dritten - insbesondere Privaten - erfolgen, wenn dies rechtlich nicht ausgeschlossen ist.
Kategorien öffentlicher Aufgaben
Eine Untergliederung der öffentlichen Aufgaben erfolgt vielfach nach den Inhalten bzw. ihrer Zielstellung. Hauptkategorien öffentlicher Aufgaben bilden[1]:
- Aufgaben, die die Beziehungen zwischen den souveränen Aufgabenträgern (insbesondere Staaten) betreffen (z.B. äußere Sicherheit, internationale Beziehungen),
- Aufgaben, die die Beziehungen innerhalb des Aufgabenträgers und der Gesellschaftsmitglieder untereinander ordnen (innere Sicherheit und Ordnung),
- Aufgaben, die die Handlungsfähigkeit des politisch-administrativen Systems des souveränen Aufgabenträgers gewährleisten (z.B. Steuererhebung, Durchführung von Wahlen),
- Aufgaben, die die Daseinsvorsorge der Gesellschaftsmitglieder betreffen (z.B. Betrieb von Schulen, Sozialversicherungssysteme),
- Aufgaben, die auf eine Steuerung der gesellschaftlichen Entwicklung und ihrer natürlichen Rahmenbedingungen auf bestimmte Ziele hin ausgerichtet sind (z.B. Integrationspolitik, Wirtschaftsförderung, Nachhaltigkeit).
Pflicht- und freiwillige Aufgaben
Bezüglich der öffentlichen Aufgaben wird in der Verwaltungswissenschaft regelmäßig zwischen
- Pflichtaufgaben
- freiwilligen Aufgaben
unterschieden.
Pflichtaufgaben sind dabei solche, deren Erfüllung die Verwaltung oder die Gerichte aufgrund einer Rechtsvorschrift gewährleisten muss ("Ob" der Aufgabenerfüllung). Rechtsvorschriften in diesem Sinne sind nur solche, über die die Verwaltung oder die Gerichte nicht selbst verfügen können (also Gesetze, Rechtsverordnungen). Interne rechtliche Vorgaben (z.B. Verwaltungsvorschriften, Erlasse, Rundschreiben), auf die Erfüllung einer Aufgabe beruht, machen diese Aufgabe noch nicht zu einer Pflichtaufgabe.
Freiwillige Aufgaben sind in Abgrenzung zu Pflichtaufgaben solche, über die die Verwaltungsträger und Gerichte nicht nur hinsichtlich des "Wie" sondern auch bezüglich des "Ob" frei verfügen können.
Privatisierung
Der Begriff "Privatisierung" bezieht sich bei öffentlichen Aufgaben regelmäßig auf die Erfüllungsseite. Die Zuständigkeit bzw. die Gewährleistungspflicht der Verwaltungsträger oder Gerichte bleibt unberührt. Eine vollständige Privatisierung bedeutet, dass die Verwaltungsträger oder die Gerichte ihre Zuständigkeit vollständig verlieren, es also dem freien Spiel der Kräfte überlassen wird, ob die Aufgaben noch erfüllt werden. Bei einer vollständigen Privatisierung ist aber noch eine reguierende Einflussnahme möglich.
Einzelnachweise
- ↑ Manfred Rehbinden, Rechtssoziologie, 7. Auflage, München 2009
Kategorien:- Verwaltung
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