Clearingstelle EEG

Clearingstelle EEG

Die Clearingstelle EEG ist eine neutrale Einrichtung zur Klärung konkreter Streitigkeiten und abstrakter Anwendungsfragen im Bereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Sie wurde 2007 durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) gemäß der Ermächtigung hierzu in § 19 des zu diesem Zeitpunkt gültigen EEG 2004 (§ 57 im EEG 2009) errichtet. Ihre Dienstleistungen stehen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die aus dem EEG berechtigt oder verpflichtet sind; es werden keine Gebühren oder Entgelte für ihre Inanspruchnahme fällig. Die Clearingstelle EEG steht bei konkreten Streitigkeiten zur Lösungsfindung und Schlichtung zur Verfügung, wenn alle beteiligten Parteien dies wünschen. Rechts- oder Projektberatung erbringt sie nicht.

Die von der Clearingstelle EEG erarbeiteten Voten, Empfehlungen und Hinweise (s.u.) sind aus sich heraus nicht rechtlich bindend, allerdings können Streitparteien vereinbaren, sich einem Votum per (notariellem) Vergleich oder Vertrag zu unterwerfen und so eine Bindungswirkung herstellen.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Clearing-Stelle NRW

Die erste Stelle im Bereich der Erneuerbaren Energien zur Klärung strittiger Fragen mit dem Namen „Clearingstelle“ dürfte die beim Institut für elektrische Anlagen der RWTH Aachen angesiedelte Clearing-Stelle „Netzanschluss von Windenergieanlagen“ gewesen sein. Sie wurde 1996 von der Landesregierung Nordrhein-Westfalens eingerichtet und sollte als neutrale sachverständige Stelle technisch-wirtschaftliche Probleme im Zusammenhang mit dem Netzanschluss von Windenergieanlagen fachlich bewerten und entsprechende Lösungsvorschläge unterbreiten.[1]

Sie arbeitete bis 2001 in vier thematischen Arbeitskreisen unter Beteiligung der relevanten Firmen und Verbände, bis ihre Aufgaben von der Bundes-Clearingstelle gemäß § 10 EEG 2000 übernommen wurden.[2]

Bundes-Clearingstelle

Nach Inkrafttreten des EEG 2000 wurde gemäß dessen § 10 Abs. 3 zur Klärung von Streitigkeiten eine Clearingstelle beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) errichtet, die in Abgrenzung zur Clearingstelle des Landes Nordrhein-Westfalen häufig Bundes-Clearingstelle genannt wurde und im Herbst des Jahres 2000 ihre Arbeit aufnahm. Thematisch war sie – wie die Clearingstelle NRW – auf die Behandlung technischer und wirtschaftlicher Fragestellungen des Netzanschlusses beschränkt. Sie war mit Vertretern der Anlagen- und Netzbetreiber, der Bundesländer sowie mit Vertretern von Einzelunternehmen besetzt und arbeitete nach dem Konsensprinzip.

Es zeigte sich, dass die Probleme häufig auf juristische Fragestellungen hinausliefen, welche die Clearingstelle konzeptionell nicht abdeckte; dennoch erzielte sie wertvolle Arbeitsergebnisse.[3]

Clearingstelle EEG

Nachdem mit der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003[4] das BMU verantwortliches Bundesministerium wurde, sollte die Clearingstelle grundlegend neu konzeptioniert werden. Zunächst wurde im EEG 2004 ihr Aufgabenbereich erweitert, sie wurde nunmehr sowohl für konkrete Streitigkeiten als auch für abstrakte Anwendungsfragen des ganzen EEG zuständig. Darauf folgend wurden Eckpunkte zur Einrichtung der neuen Clearingstelle EEG ausgearbeitet, die unter anderem vorsahen, dass die Clearingstelle EEG nicht in direkter Trägerschaft des BMU stehen, sondern ein entsprechender Auftrag fremdvergeben werden sollte.[5]

Der Auftrag wurde 2006 öffentlich ausgeschrieben und im März 2007 an die RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht der Erneuerbaren Energien mbH in Berlin vergeben, so dass die Vorarbeiten für die Clearingstelle EEG im Laufe des Jahres 2007 abgeschlossen werden konnten. Die Clearingstelle EEG wurde mit Sitz in der Charlottenstraße 65 in Berlin-Mitte eingerichtet und nahm am 15. Oktober 2007 ihre Arbeit öffentlich auf.

Mit der Novelle des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 zum EEG 2009[6] änderte sich nichts am Auftrag der Clearingstelle, die Formulierung des § 19 EEG 2004 wurde im Wesentlichen in den § 57 EEG 2009 übernommen.

Beispiel für die Tätigkeit der Clearingstelle EEG

Ein Beispiel könnte folgender hypothetischer Fall sein: ein Betreiber einer Biogasanlage erzeugt mithilfe eines Blockheizkraftwerks Strom, den er in das Netz des lokalen Netzbetreibers, etwa der Stadtwerke, einspeist. Die Biogasanlage wird dabei vorwiegend mit Grünschnitt beschickt, der beim Mähen von Autobahnböschungen anfällt. Der Netzbetreiber zahlt als Gegenleistung für den eingespeisten Strom dem Anlagenbetreiber zwar den gesetzlichen Mindestvergütungssatz (ca. 10 ct. pro kWh), weigert sich aber, zusätzlich den Bonus zu zahlen, den das Gesetz für die Verwertung sog. nachwachsender Rohstoffe vorsieht (3 ct pro kWh), den sogenannten NawaRo-Bonus. Dieser kann u.a. dann verlangt werden, wenn die zur Stromerzeugung verwendeten Pflanzen oder Pflanzenbestandteile bei der „Landschaftspflege“ angefallen sind. Der Netzbetreiber ist hingegen der Auffassung, dass das Mähen der Autobahnböschungen eine - letztlich der Sicherheit des Straßenverkehrs geschuldete - Notwendigkeit sei. Der Grünschnitt sei nur ein unerwünschtes Abfallprodukt, keinesfalls könne es sich dabei um das Resultat der „planvollen Erhaltung der natürlichen Werte einer Landschaft“[7] handeln. Der Anlagenbetreiber meint hingegen, dass der Begriff der „Landschaftspflege“ weit zu verstehen sei, allein schon um sicherzustellen, dass das im Gesetz angelegte Ziel der möglichst effektiven Förderung der Nutzung Erneuerbarer Energien verwirklicht werde.

Die Clearingstelle EEG könnte hier den Begriff der „Landschaftspflege“ auslegen, um - für diesen Fall und eventuelle weitere Fälle - die Frage zu klären, wann ein Anlagenbetreiber einen Anspruch auf Zahlung des NawaRo-Bonus gegenüber dem Netzbetreiber hat.[8]

Einen Überblick über die verschiedenen Themen, mit denen sich die Clearingstelle befasst, bieten die bereits abgeschlossenen Verfahren[9] und die Jahresbroschüre der Clearingstelle EEG für das Jahr 2009.[10]

Organisation

Personelle Ausstattung

Die Clearingstelle EEG besteht aus mehreren (derzeit fünf; bis Ende 2009 drei) Mitgliedern: Einer oder einem Vorsitzenden sowie mehreren (derzeit vier; bis Ende 2009 zwei) ständigen Beisitzerinnen oder Beisitzern. Alle Mitglieder sollen Volljuristen sein. Neben diesen verfügt die Clearingstelle EEG über je eine wissenschaftliche Koordinatorin bzw. einen Koordinator für die Gebiete Rechtswissenschaft und Ingenieurs- bzw. Wirtschaftswissenschaften, weitere wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. wissenschaftliche Mitarbeiter im Bereich der Ingenieurs-/Umweltwissenschaften und Rechtswissenschaften (derzeit eine Mitarbeiterin) sowie mehreren (derzeit sechs, bis Ende 2009 drei) Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Geschäftsstelle. Die Mitglieder und Mitarbeiter sind bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Clearingstelle EEG unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.

Verfahrensüberblick

Die Clearingstelle EEG bietet insgesamt vier Verfahrensarten an.[11]

Zur Klärung von abstrakten, vom Einzelfall losgelösten Anwendungsfragen des EEG stehen das Empfehlungsverfahren und, seit Februar 2009, das Hinweisverfahren zur Verfügung, welche von der Clearingstelle EEG durch Beschluss eingeleitet werden. Anregungen hierzu können von jedermann eingebracht werden.

Zur Beilegung von konkreten Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Parteien (natürlichen oder juristischen Personen) stellt sie zwei Verfahrensarten bereit: Zum einen das Votumsverfahren, zum anderen das Einigungsverfahren. Beide Verfahren kommen nur zustande, wenn alle beteiligten Streitparteien dem zustimmen und dies in der Verfahrensübereinkunft bzw. dem Antrag auf Einleitung eines Votumsverfahrens (einem Vertrag zwischen den Parteien und der Clearingstelle EEG) schriftlich festhalten.

Zur Regelung der Verfahren hat sich die Clearingstelle EEG eine Verfahrensordnung gegeben, die von den Internetseiten der Clearingstelle EEG abrufbar ist.[12] Die Entscheidungen der Clearingstelle EEG kommen mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten zustande.

Verbändebeteiligung

Entsprechend § 19 EEG 2004 konnten die „betroffenen Kreise“ an der Clearingstelle EEG beteiligt werden. Konkret wurde dies dadurch umgesetzt, dass die Spitzen- und Fachverbände nichtständig Beisitzende in das Votums- und das Empfehlungsverfahren entsenden konnten. Da die Neufassung des § 19 EEG 2004 in § 57 EEG 2009 dieser Regelung nicht entgegensteht, wird sie auch unter Geltung des EEG 2009 unverändert fortgeführt.

Zusätzlich zur Beteiligung nichtständiger Beisitzerinnen bzw. Beisitzer an den Empfehlungsverfahren erhalten in den Empfehlungs- und Hinweisverfahren die bei der Clearingstelle EEG zu diesem Zwecke registrierten öffentliche Stellen bzw. Verbände die Gelegenheit, ihre Sichtweise der zu begutachtenden Frage darzustellen.

Im Votumsverfahren können bei grundsätzlicher Bedeutung des Verfahrens beide Parteien je einen Verein, Verband oder sonstige Interessengruppe bitten, eine nichtständige Beisitzerin oder einen nichtständigen Beisitzer in das Verfahren zu entsenden. Diese nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer können ihre Kompetenz mit Sitz und Stimme in das Votumsverfahren einbringen. In allen anderen Fällen können die Parteien einen Verein, Verband oder sonstige Interessengruppe darum bitten, einen Beistand zu entsenden, der auf Seiten der jeweiligen Partei (ergänzend) vortragen kann.

Voraussetzung für die Einbeziehung ist, dass sich die Vereine, Verbände und sonstige Interessengruppen sowie öffentliche Stellen bei der Clearingstelle EEG registrieren lassen. Interessierte Verbände und Interessengruppen können sich in das Register akkreditierter Vereine, Verbände und sonstiger Interessengruppen (Teil A des Anhangs zur Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG) eintragen lassen. Der Anhang zur Verfahrensordnung steht auf den Internetseiten der Clearingstelle EEG zum Herunterladen bereit.[13] Öffentliche Stellen wie Ministerien, Bundesämter oder -agenturen werden in Teil B des Anhangs aufgenommen, da sie nicht zu den betroffenen Kreisen gehören. Teil C enthält die Spitzenverbände von Anlagen- und Netzbetreibern.

Verfahren im Einzelnen

Empfehlungsverfahren

Im Empfehlungsverfahren[14] behandelt die Clearingstelle EEG abstrakte, vom Einzelfall losgelöste Anwendungsfragen des EEG, sie gibt also Empfehlungen zur Auslegung des EEG. Anregungen für Empfehlungsverfahren können von jedermann eingebracht werden, also von Netz- oder Anlagenbetreiberinnen oder -betreibern und/oder deren Verbände, öffentlichen Stellen, Behörden, Rechtsanwältinnen oder -anwälten und interessierten Bürgerinnen oder Bürgern. Die Clearingstelle EEG leitet ein Empfehlungsverfahren ein, wenn die zu behandelnden Fragen eine Vielzahl von Anlagenbetreiberinnen, -betreiber und Netzbetreiber betreffen und von besonderer Bedeutung sind. Im Gegensatz zum Hinweisverfahren werden im Empfehlungsverfahren in der Regel energieträgerübergreifende Fragen geklärt.

Im Empfehlungserfahren gibt es keine Parteien. Dennoch ist die Clearingstelle EEG auch hier um Interessenausgleich bemüht, weshalb ein umfangreicher Konsultationsprozess der eigentlichen Erarbeitung der Empfehlung vorausgeht. In diesem werden die in den Teilen A und B des Anhangs zur Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG registrierten Interessengruppen und öffentlichen Stellen von der zu behandelnden Anwendungsfrage unterrichtet und zur Stellungnahme aufgefordert. Diese Stellungnahmen werden auf den Internetseiten der Clearingstelle EEG beim jeweiligen Empfehlungsverfahren veröffentlicht.

Die beschlussfassende Kammer besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und zwei ständigen Beisitzerinnen oder Beisitzern sowie zusätzlich zwei nichtständigen Beisitzerinnen oder Beisitzern, die von einem der in Teil C des Anhangs zur Verfahrensordnung aufgeführten Spitzenverbände von Anlagen- und Netzbetreibern ernannt werden. Letztere nehmen nur dann ausnahmsweise nicht teil, wenn die Anwendungsfrage überwiegend andere Kreise betrifft als die von den Spitzenverbänden vertretenen. Nach der Einholung der Stellungnahmen kann die Clearingstelle EEG zusätzlich eine öffentliche Anhörung durchführen. Die sodann von der Kammer erarbeitete Empfehlung soll die in den Stellungnahmen und gegebenenfalls in der Anhörung ausgedrückten berechtigten Interessen möglichst weitgehend berücksichtigen.

Empfehlungen werden auf den Internetseiten der Clearingstelle EEG veröffentlicht.[15]

Hinweisverfahren

Mit der Änderung der Verfahrensordnung im Februar 2009 wurde das Hinweisverfahren[16] eingeführt. Das Hinweisverfahren hat - wie das Empfehlungsverfahren - generelle Anwendungs- und Auslegungsfragen zum EEG zum Inhalt. Weitere Gemeinsamkeiten mit dem Empfehlungsverfahren bestehen darin, dass auch das Hinweisverfahren auf Anregung von Netz- oder Anlagenbetreiberinnen oder -betreibern, öffentlichen Stellen, Verbänden, Behörden und interessierten Bürgerinnen oder Bürgern, also von jedermann, durch die Clearingstelle selbst eingeleitet wird und dass es darin ebenfalls keine Parteien gibt.

Die Clearingstelle EEG beantwortet in ihren Hinweisen Anwendungs- und Auslegungsfragen, die in der Regel nur einen Energieträger betreffen und oft von geringerer Komplexität sind als die den Empfehlungsverfahren zugrundeliegenden Fragen. Im Vergleich zum Empfehlungsverfahren wurde beim Hinweisverfahren deshalb die Beteiligung der Fachverbände eingeschränkt; unter anderem werden nur ausgewählte betroffene Kreise zur Stellungnahme aufgefordert, und die Begründung fällt weniger umfangreich aus.

Die Clearingstelle EEG veröffentlicht ihre Hinweise ebenfalls auf ihren Internetseiten.[17]

Votumsverfahren

Im Votumsverfahren[18] beurteilt die Clearingstelle EEG, wie eine konkrete Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Parteien nach dem EEG rechtlich zu lösen ist. Nach einer schriftlichen Sachverhaltserfassung findet eine mündliche Erörterung in den Räumlichkeiten der Clearingstelle EEG statt, es sei denn, alle Parteien wünschen ein rein schriftliches Verfahren. Beim Votumsverfahren ist die Clearingstelle EEG grundsätzlich mit ihrer oder ihrem Vorsitzenden sowie zwei ständigen Beisitzerinnen oder Beisitzern besetzt. Stellt die Clearingstelle EEG indes die „grundsätzliche Bedeutung der Streitigkeit“ fest, kann sie auf Wunsch der Streitparteien in Kammerbesetzung beschließen, d.h. es werden zwei Vertreterinnen oder Vertreter der im Teil A des Anhangs zur Verfahrensordnung akkreditierten Verbände als nichtständig Beisitzende hinzugezogen. Die Verbände, welche die Clearingstelle EEG um die Entsendung von Beisitzenden bittet, werden von den Parteien zu diesem Zweck benannt.

Das Votum ist aus sich heraus nicht rechtlich bindend. Allerdings können die Parteien eine Bindungswirkung herstellen, indem sie miteinander vertraglich vereinbaren, sich dem Votum zu unterwerfen. Tun sie dies nicht, liefert das Votum dennoch Hinweise, wie ein Verfahren vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit möglicherweise enden würde.

Voten werden in der Regel in anonymisierter und verfremdeter Form veröffentlicht[19], da die im Votum dargestellten rechtlichen Bewertungen auch für Andere von Interesse sein können. Die Anonymisierung und Verfremdung ist notwendig, um die Identität und Interessen der an den Votumsverfahren beteiligten Parteien zu schützen.

Einigungsverfahren

Im Einigungsverfahren[20] suchen zwei – oder mehr – Parteien eines drohenden oder bereits eingetretenen Konflikts durch ein der Mediation ähnliches Vorgehen selbst nach einer für alle Beteiligten akzeptablen Lösung. Das Verfahren wird von einem oder mehreren Mitgliedern und/oder Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren der Clearingstelle EEG geleitet. Die Clearingstelle EEG übernimmt dabei die Rolle einer neutralen Moderatorin; sie greift nicht inhaltlich in das Gespräch ein, sondern gestaltet lediglich den Gesprächsprozess zwischen den Parteien.

Einigen sich die Parteien, wird die Einigung meist in Form eines gegenseitigen Vertrages festgehalten und von den Parteien unterzeichnet. Dieses Verfahren findet unter absoluter Vertraulichkeit und Diskretion statt: Die Parteien sowie die Clearingstelle EEG sichern sich untereinander gegenseitig zu, hinsichtlich des Verfahrens Stillschweigen zu bewahren. Einigungsverfahren werden nicht veröffentlicht.

Rundbrief und Fachgespräche

Die Clearingstelle EEG führt mehrmals im Jahr Fachgespräche durch, um den wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Austausch über das EEG zu fördern, über ihre Tätigkeit zu berichten und Anregungen für die eigene Arbeit zu sammeln.[21] Daneben informiert sie in einem elektronischen Rundbrief über ihre Arbeitsergebnisse.[22]

Quellen

  1. Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Handlungsfelder und Maßnahmen der Klimaschutzpolitik in Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf 2001, S. 46 [http://www.klimastrategie.de/download/nrw_massnhmn2001.pdf, Aufruf vom 27. Mai 2008]
  2. Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Klimaschutzkonzept NRW, Düsseldorf 2001, S. 117f [http://www.klimastrategie.de/download/nrw_klmknzpt2001.pdf, Aufruf vom 27. Mai 2008]
  3. BMU, Bericht über den Stand der Markteinführung und der Kostenentwicklung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Erfahrungsbericht zum EEG), Berlin 2002, S. 35f [http://www.erneuerbare-energien.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/eeg_erfahrungsbericht.pdf, Aufruf vom 27. Mai 2008]
  4. BGBl. I 2003, S. 2304
  5. BMU, Eckpunkte zur EEG-Clearingstelle, 2005 ['http://www.neue-energieanbieter.de/data/uploads/05_06_07_bmu_eeg_clearingstelle.pdf, Aufruf vom 28. Mai 2008]
  6. BGBl I 2008, S. 2074. Eine nur lesbare Version wird auf den Internetseiten der Clearingstelle EEG bereitgehalten.
  7. Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften (Hrsg.), Das Digitale Wörterbuch der deutschen Sprache des 20. Jahrhunderts, http://www.dwds.de/?kompakt=1&sh=1&qu=landschaftspflege
  8. Vgl. hierzu das Empfehlungesverfahren 2008/48, abrufbar unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2008/48
  9. http://www.clearingstelle-eeg.de/ergebnisse
  10. http://www.clearingstelle-eeg.de/jahr2009
  11. http://www.clearingstelle-eeg.de/verfahrenserlaeuterung
  12. http://www.clearingstelle-eeg.de/verfahrensordnung
  13. http://www.clearingstelle-eeg.de/verfahrensordnung
  14. http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/info
  15. http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv
  16. http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/info
  17. http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv
  18. http://www.clearingstelle-eeg.de/votv/info
  19. http://www.clearingstelle-eeg.de/votv
  20. http://www.clearingstelle-eeg.de/eingv/info
  21. http://www.clearingstelle-eeg.de/fachgespraeche
  22. http://www.clearingstelle-eeg.de/rundbrief

Weblinks

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