- De-facto-Flüchtlinge
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Konventionsflüchtlinge sind Menschen, welchen aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) der rechtliche Status eines Flüchtlings zuerkannt wurde.
Nach Art. 1 GFK (eigentlich Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, i.V.m. Art. 1 Protokoll) ist ein „Flüchtling“ eine Person, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder besitzen würde, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will [...]“.
Die Verleihung des Status und damit auch die Interpretation der GFK erfolgt durch das jeweilige nationalstaatliche Asylverfahren inklusive deren gerichtliche Überprüfung, in einigen Ländern auch durch den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR).
Inhaltsverzeichnis
In Deutschland
In Deutschland wird der Begriff Konventionsflüchtling benutzt, um diese als Begünstigte des "kleinen Asyl" (Asyl nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz) von denen des grundgesetzlichen "großen Asyl" (Asyl nach Art. 16a Grundgesetz) zu unterscheiden. Die Tatbestandsmerkmale in § 60 Abs. 1 AufenthG entsprechen denen der Genfer Flüchtlingskonvention, während der Anspruch auf Asyl nach Art. 16a GG ("großes Asyl") entfallen kann, wenn der Asylbewerber über einen sicheren Drittstaat eingereist ist. Die Anerkennung als ausländischer Flüchtling erfolgt im Rahmen eines Asylverfahrens beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Siehe Hauptartikel: Asylrecht (Deutschland)
In Österreich
Die Flüchtlingsdefinition der Genfer Flüchtlingskonvention wird durch § 3 Asylgesetz 2005 in österreichisches Recht umgesetzt (zuvor der vergleichsweise ähnliche Wortlaut nach § 7 Asylgesetz 1997).[1] Das Verfahren findet vor den Asylbehörden des Innenministeriums und dem Asylgerichtshof (seit 2008) statt.
Siehe Hauptartikel: Asylgesetz
In der Schweiz
Das schweizerische Asylgesetz enthält in Art. 3 die für die Schweiz geltende Definition von Art. 1 GFK. Zuständig für das Asylverfahren ist das Bundesamt für Migration. Die Einschränkung (durch die Asylgesetzrevision 2006) für Asylwerber, die nicht innert 48 Stunden gültige Papiere vorweisen können, rief beim UNHCR ernsthafte Bedenken über die Konformität mit der GFK hervor.[2][3]
Siehe Hauptartikel: Asylrecht (Schweiz)
Einzelnachweise
- ↑ Zu §3 Asylgesetz 2005 Josef Rohrböck, www.asylum-online.at
- ↑ UNHCR raises concerns about proposed revisions of Swiss asylum law unhcr.org, 27 July 2004
- ↑ UNO verurteilt verschärftes Asylgesetz swissinfo.ch 5. September 2006
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