De-facto-Regime

De-facto-Regime

Als De-facto-Regime wird überwiegend in den deutschen Rechts- und Politikwissenschaften ein Herrschaftsverband bezeichnet, der durch die de facto und dauerhafte hoheitsförmige Gewalt einer aufständischen Gruppe oder Partei einen Grad an Stabilität erreicht hat, der dem eines international anerkannten Staates gleichkommt, dem eine solche Anerkennung jedoch (weitgehend) verweigert wird. Die amerikanische und englische Lehre lehnt dieses Konstrukt teilweise ab. Dem De-facto-Regime wird teilweise beschränkte Völkerrechtsfähigkeit zugesprochen.

Die Merkmale eines Staates sind nach der Drei-Elemente-Lehre Georg Jellineks das Staatsgebiet, das Staatsvolk und die Staatsgewalt. Die Anerkennung, die teilweise als viertes Element aufgeführt wird, hat nach herrschender Meinung keine konstituierende, sondern nur deklaratorische Wirkung. Hierbei erweitert Artikel 1 der Konvention von Montevideo von 1933 die Voraussetzung um eine vierte: die Fähigkeit, Beziehungen mit anderen Staaten aufzunehmen. Ohne die drei (beziehungsweise vier) Staatselemente kann ein Staat mangels Staatsqualität nicht existieren; umgekehrt kann ein Staat trotz seiner faktischen Existenz von anderen Staaten nicht anerkannt werden – dies schadet indes nicht seiner Staatsqualität.

Inhaltsverzeichnis

Anerkennung und Aufnahme diplomatischer Beziehungen

Verschiedentlich wird angeführt, eine Anerkennung eines stabilisierten De-facto-Regimes als Staat bedeute eine unzulässige Einmischung in die Angelegenheiten des Staates, auf dessen bisher anerkanntem Gebiet sich das de-facto-Regime befindet. Dagegen wird eingewandt, dass sich das Staatswesen dieses Staates gar nicht mehr auf das Gebiet des anzuerkennenden Staates erstrecke.

Die Anerkennung eines De-facto-Regimes de jure ist keine Voraussetzung für seine Staatlichkeit, sondern eine einseitige völkerrechtliche Willenserklärung des anerkennenden Staates gegenüber dem anzuerkennenden Staat, fortan mit ihm normale diplomatische Beziehungen zu pflegen.[1] Das Fehlen der Anerkennung berührt folglich dessen völkerrechtlichen Status als aus politischen Gründen umstrittener Staat[2] nicht, sondern bedeutet bei Vorliegen der objektiven Staatsmerkmale allein eine faktische Einschränkung seiner außenpolitischen Handlungsspielräume. De-facto-Regime stehen aber „nicht in einem völkerrechtsfreien Raum“, in der Staatenpraxis werden sie als „beschränkt rechtsfähige Völkerrechtssubjekte“ behandelt. Trotz ihres ungewissen Staatlichkeitscharakters ist auch die Gebietshoheit eines De-facto-Regimes durch das Gewaltandrohungs- und -anwendungsverbot im Völkerrecht geschützt.[3][4]

Kollektive Nichtanerkennung in der Staatenpraxis als Frage politischer und wirtschaftlicher Opportunität

Es besteht in der Staatenpraxis keine Pflicht zur Anerkennung, nicht zuletzt auch deswegen, da sonst dem De-facto-Regime automatisch ein Recht auf Anerkennung zugestanden werden müsste.[5] Gründe für die Nichtanerkennung sind zumeist politischer oder wirtschaftlicher Natur. So führt beispielsweise die weltweit überwiegend akzeptierte Ein-China-Politik der Volksrepublik China[6] dazu, dass der Repräsentant des Völkerrechtssubjekts China 1971 wechselte[7] und der Republik China die Anerkennung seit 1972 entzogen wurde.[8] Hierbei handelte es sich jedoch nicht um einen Ausschluss aus den Vereinten Nationen, sondern um eine Umsetzung des veränderten Verständnisses von der Vertretung des Gründungsmitglieds China in der Weltorganisation: Diese Vertretung erfolgte fortan nicht mehr durch die Regierung in Taipeh, sondern durch die Regierung in Peking.[9] Der Status Taiwans ist bis heute ungeklärt und spiegelt sich im Taiwan-Konflikt wider.[10]

Von einer statusverhindernden Wirkung kann bei der Nichtanerkennung aber nicht ausgegangen werden.[11] Dies zeigt auch das Beispiel der Republik China (Taiwan), deren überwiegende internationale Nichtanerkennung den Wirtschaftsbeziehungen und dem eigenen überproportionalen Außenhandelsvolumen nicht entgegensteht.[12]

Beispiele

Folgende Herrschaftsverbände werden verschiedentlich als Beispiele für De-facto-Regime genannt:

Siehe auch

Literatur

  • Jochen Abraham Frowein: Das de-facto-Regime im Völkerrecht. Eine Untersuchung zur Rechtsstellung „nichtanerkannter Staaten“ und ähnlicher Gebilde. Carl Heymanns, Köln 1968.
  • Noelle Quénivet: Konstituierung staatsähnlicher Gebilde? Fallbeispiele aus der ehemaligen Sowjetunion. In: Volker Epping, Hans-Joachim Heintze (Hrsg.): Wiederherstellung staatlicher Strukturen in Nach-Konflikt-Situationen. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2007, ISBN 978-3-8305-1195-3, S. 139–169.
  • Stefan Talmon: Kollektive Nichtanerkennung illegaler Staaten (= Jus Publicum; Bd. 154), Mohr Siebeck, Tübingen 2006, ISBN 3-16-147981-5 (eingeschränkte Online-Version in der Google Buchsuche).
  • Michael Schoiswohl: Status and (Human Rights) Obligations of Non-Recognized De Facto Regimes in International Law. The Case of „Somaliland“. Martinus Nijhoff, Leiden 2004, ISBN 90-04-13655-X.
  • Sergo Turmanidze: Status of the De Facto State in Public International Law, Diss., Hamburg 2011 (PDF).

Einzelnachweise

  1. Stephan Hobe, Einführung in das Völkerrecht, 9., akt. u. erw. Aufl., A. Francke, Tübingen/Basel 2008, ISBN 978-3-7720-8304-4 (Otto Kimminich: Einführung in das Völkerrecht, Band 469, in: UTB für Wissenschaft, 1993, ISBN 3-8252-0469-3), S. 72 ff.
  2. Stefan Talmon, Kollektive Nichtanerkennung illegaler Staaten, Mohr Siebeck, Tübingen 2006, S. 216.
  3. Theodor Schweisfurth, Völkerrecht, Mohr Siebeck, Tübingen 2006, Kap. 1 § 7.II Rn 120.
  4. Vgl. auch Karl Doehring, Völkerrecht, 2., neubearb. Aufl., C.F. Müller, Heidelberg 2004, Rn 258 und 261 f.
  5. Stefan Talmon, Kollektive Nichtanerkennung illegaler Staaten, S. 215 f.
  6. Vgl. dahingehend z. B. die Haltung Deutschlands in Mechthild Leutner, Tim Trampedach, Bundesrepublik Deutschland und China 1949 bis 1995: Politik – Wirtschaft – Wissenschaft – Kultur, Nr. 143 „Aufzeichnung des Auswärtigen Amtes“, Akademie Verlag, Berlin 1995, ISBN 3-05-002804-1, S. 363 f.
  7. Gerald Schmitz, Tibet und das Selbstbestimmungsrecht der Völker, de Gruyter, Berlin 1998, ISBN 3-11-016109-5, S. 69, 70.
  8. Bis 1971 war China durch die nationalchinesische Regierung (Taiwan) repräsentiert. Erst der Kurswechsel der USA machte den Weg frei für die Anerkennung der Regierung der Volksrepublik China als Repräsentantin Chinas; vgl. A/RES/2758 (XXVI) vom 25. Oktober 1971; näher Mathias Neukirchen, Die Vertretung Chinas und der Status Taiwans im Völkerrecht, 2004, S. 212 ff.
  9. Eckart Klein in: Wolfgang Graf Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht, 4. Aufl., de Gruyter, Berlin 2007, ISBN 3-899-49426-1, S. 302.
  10. Vgl. Carsten Stahn, Der Staat, 2001, S. 73 ff.
  11. Stefan Talmon, Kollektive Nichtanerkennung illegaler Staaten, S. 218; a.A. dagegen Claudius Petzold, Die völkerrechtliche Stellung Taiwans, Nomos, Baden-Baden 2007, S. 104, 171 in tatsächlicher Hinsicht.
  12. Stefan Talmon, Kollektive Nichtanerkennung illegaler Staaten, S. 668.

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем решить контрольную работу

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Stabilisiertes De-Facto-Regime — Als De facto Regime wird in den Rechts und Politikwissenschaften ein Herrschaftsverband bezeichnet, der durch die faktische und dauerhafte hoheitsförmige Gewalt einer aufständischen Gruppe oder Partei einen Grad an Stabilität erreicht hat, der… …   Deutsch Wikipedia

  • Stabilisiertes De-facto-Regime — Als De facto Regime wird in den Rechts und Politikwissenschaften ein Herrschaftsverband bezeichnet, der durch die faktische und dauerhafte hoheitsförmige Gewalt einer aufständischen Gruppe oder Partei einen Grad an Stabilität erreicht hat, der… …   Deutsch Wikipedia

  • Régime de Vichy — Pour les articles homonymes, voir Vichy (homonymie) et État français (homonymie). État français Régime de Vichy …   Wikipédia en Français

  • Régime de changes flexibles — Changes flottants Un régime de changes flottants, ou régime de changes flexibles, est une modalité du système monétaire international où l on ne définit pas d étalon monétaire international auquel chaque devise pourrait faire référence et où le… …   Wikipédia en Français

  • Régime de changes flottants — Changes flottants Un régime de changes flottants, ou régime de changes flexibles, est une modalité du système monétaire international où l on ne définit pas d étalon monétaire international auquel chaque devise pourrait faire référence et où le… …   Wikipédia en Français

  • Régime d'apartheid — Apartheid Carte de l Afrique du Sud des années 1981 1994 présentant les 4 provinces sud africaines et les 4 bantoustans indépendants du Transkei, Ciskei, Venda et Bophuthatswana et les 6 bantoustans autonomes, constitués en vertu de la sép …   Wikipédia en Français

  • Régime de l'Apartheid — Apartheid Carte de l Afrique du Sud des années 1981 1994 présentant les 4 provinces sud africaines et les 4 bantoustans indépendants du Transkei, Ciskei, Venda et Bophuthatswana et les 6 bantoustans autonomes, constitués en vertu de la sép …   Wikipédia en Français

  • De-Facto-Regierung — Als De facto Regime wird in den Rechts und Politikwissenschaften ein Herrschaftsverband bezeichnet, der durch die faktische und dauerhafte hoheitsförmige Gewalt einer aufständischen Gruppe oder Partei einen Grad an Stabilität erreicht hat, der… …   Deutsch Wikipedia

  • De facto — De jure (seltener auch de iure) ist ein lateinischer Ausdruck für „laut Gesetz“, „nach geltendem Recht“, „legal“ oder auch „offiziell“ bzw. „amtlich“. De facto ist der lateinische Ausdruck für „nach Tatsachen“, „in der Praxis“, „tatsächlich“ (vgl …   Deutsch Wikipedia

  • De jure/de facto — De jure (seltener auch de iure) ist ein lateinischer Ausdruck für „laut Gesetz“, „nach geltendem Recht“, „legal“ oder auch „offiziell“ bzw. „amtlich“. De facto ist der lateinische Ausdruck für „nach Tatsachen“, „in der Praxis“, „tatsächlich“ (vgl …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”