Dienstliche Veranstaltung

Dienstliche Veranstaltung

Dienstliche Veranstaltungen (DVag) sind eine besondere Art von Wehrdienst nach § 81 Soldatengesetz. Sie dienen den Reservisten der deutschen Bundeswehr besonders im Rahmen der freiwilligen beorderungsunabhängigen Reservistenarbeit hauptsächlich der Weiterbildung. Hierbei ist es unerheblich, ob der Soldat in dieser Zeit für eine Mob-Verwendung, in der Verstärkungsreserve oder auf einem Spiegeldienstposten eingeplant ist oder nicht. Daran teilnehmen können alle ehemalige Soldaten der deutschen Bundeswehr, auf besondere Einladung auch Gäste (die dadurch allerdings nicht Soldat werden).

Zu einer Dienstlichen Veranstaltung werden Reservisten durch das zuständige Landeskommando eingeladen (bis 1994 durch das Verteidigungskreiskommando (VKK), bis 2006 durch das Verteidigungsbezirkskommando (VBK)). Damit werden sie Soldaten mit sämtlichen Rechten und Pflichten. Truppenteile der Bundeswehr können auch bei ihnen beorderte Reservisten zu Dienstlichen Veranstaltungen zuziehen (einladen). In diesen Fällen ist nicht das jeweilige Landeskomando zuständig. Da sie ab dem Moment, in dem sie der Zuziehung Folge leisten Soldat sind, dürfen sie Uniform tragen. Hierbei führen sie auch den zuletzt erreichten Dienstgrad. Während des Zeitraums der Veranstaltung entfällt zudem der Dienstgradzusatz "d. R.".

Die Zuziehung erfolgt aufgrund der freiwilligen persönlichen Meldung beim Feldwebel für Reservistenangelegenheiten.

Dienstliche Veranstaltungen können bis zu fünf Tagen andauern, darüber hinaus gelten sie rechtlich als Wehrübungen und der Soldat bzw. Reservist erlangt einen Anspruch auf Wehrsold oder so genanntes Dienstgeld. Seit 2006 gilt auch für Dienstliche Veranstaltungen wie für Wehrübungen die Rentenversicherungspflicht, der Bund zahlt daher Beiträge zur Rentenversicherung.

Bei einer Dienstlichen Veranstaltung entfällt der Anspruch auf Zahlung des Wehrsolds nach dem Wehrsoldgesetz. Reservisten haben aber nach dem Bundesreisekostengesetz grundsätzlich Anspruch auf die Erstattung der Reisekosten zum Veranstaltungsort der Dienstlichen Veranstaltung, wenn dies nicht bereits vorher auf der Einladung abgelehnt wird, sowie Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung.

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