Wehrsold

Wehrsold

Der Wehrsold ist in der Bundeswehr eine finanzielle Vergütung für wehrdienstleistende Soldaten gemäß dem Wehrsoldgesetz.

Inhaltsverzeichnis

Empfängerkreis

Folgende Soldaten beziehen Wehrsold:

Im Gegensatz dazu erhalten Zeitsoldaten (SaZ) und Berufssoldaten keinen Wehrsold, sondern wie Beamte eine Besoldung gemäß Bundesbesoldungsgesetz.

Besonderheit

Grundsätzlich erhalten zwar alle Grundwehrdienstleistenden und alle Freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstleistenden in ihren insgesamt sechs bis 23 Monaten Dienstzeit Wehrsold, jedoch wird für Soldaten, die aufgrund einer freiwilligen Meldung bereits als Soldat auf Zeit (SaZ) zum Dienstantritt aufgefordert werden, eine Ausnahme gemacht. Diese erhalten von Beginn an eine beamtenrechtliche Besoldung.

Wehrsoldarten

  • Wehrsold (Tagespauschale gem. Wehrsoldgruppe)
  • Mobilitätszuschlag (Entfernungspauschale von 51 Cent pro km ab 30 km Entfernung bis max. 204,- € pro Kalendermonat; wird nur an GWDL bezahlt)
  • Wehrdienstzuschlag (wird an FWDL ab dem 7. Dienstmonat bezahlt; wird oft als FWDL-Zuschlag bezeichnet)
  • besondere Zuwendung (Weihnachtsgeld)
  • Entlassungsgeld
  • Verpflichtungszuschlag (bei Ernennung zum SaZ aufgrund einer widerruflichen Verpflichtungserklärung)
  • erhöhter Wehrsold (vergleichbar mit der Auszahlung von Überstunden)

Berechnung und Auszahlung

Für die Berechnung der Wehrsoldzahlungen ist der Rechnungsführer der jeweiligen Einheit zuständig.

  • GWDL / FWDL erhalten die Wehrsoldzahlung immer zum 15. des laufenden Kalendermonats. Der Wehrsold und der Mobilitätszuschlag werden für den jeweiligen Kalendermonat bezahlt, der Wehrdienstzuschlag hingegen wurde bis zum 1. Januar 2008 rückwirkend für den letzten Kalendermonat gezahlt. Dieser Zuschlag wird seit dem 1. Januar 2008 im Voraus bezahlt, damit die Versorgungslücke im zehnten Dienstmonat nicht mehr besteht Quelle fehlt. Die besondere Zuwendung wird im Dezember ausbezahlt (oder am Entlassungstag, wenn in der Dienstzeit kein Dezember erreicht wird), und das Entlassungsgeld wird am letzten Tag des Wehrdienstes ausbezahlt. Sämtliche Zahlungen an GWDL / FWDL werden in der Regel auf das Girokonto des Soldaten überwiesen.
  • Den Wehrübenden steht der gesamte Wehrsold für die Dauer der Wehrübung am ersten Tag zu und wird in der Regel umgehend überwiesen. Entlassungsgeld, besondere Zuwendung und Wehrdienstzuschlag stehen einem Wehrübenden nicht zu.

Wehrsoldgruppen

Am 14. März 2008 beschloss das deutsche Parlament die Erhöhung der Wehrsoldtagessätze, um jeweils 2 € pro Tag, rückwirkend ab 1. Januar 2008. [1]

Wehrsold je Tag seit 1. Januar 2008

Wehrsold eines GWDL / FWDL für 30 Tage

Dienstmonat Dienstgrad Sold Wehrdienstzuschlag Gesamt
1.-3. Soldat 282,30 € 0,00 € 282,30 €
4.-6. Gefreiter 305,40 € 0,00 € 305,40 €
7.-9. Obergefreiter 328,50 € 613,50 € 942,00 €
10.-12. Obergefreiter 328,50 € 613,50 € 942,00 €
13.-18. Hauptgefreiter 351,30 € 675,00€ 1026,30 €
19.-23. Hauptgefreiter 351,30 € 736,20 € 1087,50 €

Hinweise zu dieser Tabelle:

  • Die angegebenen Dienstgrade entsprechen den Regelbeförderungen, von denen auch abgewichen werden kann.
  • Unberücksichtigt bleibt hier der Mobilitätszuschlag; diesen erhält man in den ersten sechs Monaten ab einer Entfernung von mindestens 30 km von der Kaserne zum Wohnort. Pro Entfernungskilometer erhält der Soldat monatlich 51 Cent bis zum maximalen Höchstbetrag von 204 €; dies entspricht einer Entfernung von 400km.

Sonstiges

Wehrdienstleistende Soldaten erhalten neben dem Wehrsold weitere Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz sowie dem Unterhaltssicherungsgesetz. Das Arbeitsplatzschutzgesetz sichert darüber hinaus dem zu Wehrdienstleistungen einberufenen Arbeitnehmer oder Beamten das Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnis.

Beamte, die zu Wehrdienstleistungen herangezogen (einberufen) werden, haben Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Beamtenbezüge, gemäss § 32 BBG Bundesbeamtengesetz. Siehe hierzu auch den Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht und das entsprechende Landesbeamtengesetz. Maßgebend ist die Art und Dauer der Wehrdienstleistung gemäss Unterhaltssicherungsgesetz. Das Beamtendienstverhältnis ruht während der Wehrdienstleistung gemäß § 9 ArbPlSchG und darf weder vor, während oder nach der Einberufung zur Wehrdienstleistung gekündigt oder widerrufen werden gemäß GKöD Kommentar zu § 32 BBG Bundesbeamtengesetz. Zudem kann sich für den herangezogenen Arbeitnehmer oder Beamten auch ein zusätzlicher Leistungsanspruch nach dem Unterhaltssicherungsgesetz ergeben.


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