- Dienstunfähigkeit
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Unter Dienstunfähigkeit versteht man, dass ein Beamter oder Soldat auf Grund körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Pflichten gegenüber seinem Dienstherrn zu erfüllen.
Dienstunfähigkeit wird durch ein amtsärztliches, truppenärztliches oder sonstiges ärztliches Gutachten festgestellt. Der Beamte oder Soldat wird je nach Status bei Feststellung einer Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder entlassen. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit Dienstunfähigkeit gleichzusetzen, jedoch kann länger dauernde Arbeitsunfähigkeit ein Indiz für Dienstunfähigkeit sein.
Abhängig vom Status des Beamten und davon, ob die Dienstunfähigkeit durch einen Dienstunfall entstanden ist oder nicht, ergeben sich verschiedene Leistungsansprüche gegen den Dienstherrn.
Der Beamte auf Probe hat ebenso wie der Beamte auf Widerruf keinen Leistungsanspruch. Er wird aus dem Dienst entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert und erhält dann die Leistungen, die für alle Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung gelten. Beim Beamten auf Probe ist allerdings noch zu unterscheiden, ob die Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls bzw. einer dienstlichen Beeinträchtigung erfolgte. Wenn ja, wird auch der Beamte auf Probe in den Ruhestand versetzt, ansonsten wird er entlassen. Dies hängt mit der Fürsorgepflicht des Dienstherren zusammen, da es nicht angebracht erscheint, den Beamten auf Probe, der einen unverschuldeten Dienstunfall erleidet, zu entlassen.
Der Beamte auf Lebenszeit wird in den Ruhestand versetzt und erhält Leistungen durch den Dienstherrn.
Ein Soldat auf Zeit oder Wehrdienstleistender wird im Falle der Dienstunfähigkeit entlassen, ein Berufssoldat in den Ruhestand versetzt.
Gegen eine Dienstunfähigkeit kann sich der Beamte oder Soldat zusätzlich privat versichern.
Früher wurden dienstunfähige Soldaten als Invaliden bezeichnet.
Gesetzliche Definition
Dienstunfähigkeit ist ein nach § 44 Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelter Begriff.
Demnach liegt Dienstunfähigkeit (DU) bei demjenigen vor, der aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund seines körperlichen Zustandes dauerhaft unfähig ist, die dienstlichen Pflichten zu erfüllen. Ebenso kann als Dienstunfähig angesehen werden, wer aufgrund einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten über drei Monate keinen Dienst mehr getan hat und keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit binnen weiterer sechs Monate wieder hergestellt werden kann. Die Dienstunfähigkeit zieht die Versetzung in den Ruhestand nach sich, wenn der Dienstvorgesetzte aufgrund eines ärztlichen Gutachtens den Beamten für dienstunfähig hält und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist oder keine „begrenzte Dienstunfähigkeit“ vorliegt.
„Begrenzte Dienstunfähigkeit“ liegt vor, wenn ein Beamter unter Beibehaltung des bisherigen Amtes die Dienstpflichten noch mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann.
Im Soldatengesetz finden sich ähnliche Regelungen:
„Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.“ (§ 44 Abs. 3 SG)
„Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dauernd dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres seit Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist.“ (§ 55 Abs. 2 SG)
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