Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen

Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen
Basisdaten
Titel: Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen
Abkürzung: MiStra
Art: Verwaltungsvorschrift
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 12 Abs. 5 EGGVG
Rechtsmaterie: Strafverfahrensrecht
Fundstellennachweis: RB3 – 1431/3 – R2 42/2007
Ursprüngliche Fassung vom: 15. Januar 1958
(BAnz. Nr. 12 S. 1)
Inkrafttreten am: 1. Februar 1958
Letzte Neufassung vom: 19. Mai 2008
(BAnz. Nr. 126a S. 1)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Juni 2008
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) ist eine deutsche Verwaltungsvorschrift. Darin ist geregelt, in welchen Fällen und in welchem Ausmaß Strafgerichte und Staatsanwaltschaften Informationen aus laufenden und abgeschlossenen Strafverfahren an Dritte weitergeben dürfen. Die MiStra konkretisiert damit die gesetzlichen Mitteilungspflichten nach dem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz sowie der Strafprozessordnung.

Wird beispielsweise ein Beamter straffällig, so informiert die Staatsanwaltschaft den Dienstherrn des Beamten. Der Dienstherr entscheidet dann, ob er gegen den Beamten disziplinarisch vorgeht; in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende sind Mitteilungen an die Schule in geeigneten Fällen zu machen. Etwa dann, wenn es aus Gründen der Schulordnung geboten ist (vgl. Nr. 33 MiStra).

Die MiStra ist nur eine intern verbindliche Anweisung. Sie bindet im Gegensatz zu den gesetzlichen Mitteilungspflichten nicht nach außen. Die MiStra bindet die Justizverwaltung, jedoch nicht die Gerichte. Sie wird zwischen den Bundes- und den Landesjustizverwaltungen abgestimmt und ist bundesweit einheitlich gültig.

Im Zivilrecht besteht als Pendant die Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi).

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