- Doli incapax
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Als Doli incapax (lateinisch) wurde eine widerlegbare Vermutung zugunsten der Schuldunfähigkeit von Kindern zwischen 10 und 14 Jahren im englischen Recht bezeichnet.
Die Strafmündigkeit beginnt im englischen Jugendstrafrecht mit 10 Jahren. Jedoch fielen Kinder zwischen 10 und 14 Jahren typischerweise unter das doli incapax und wurden nicht bestraft. Lediglich in Einzelfällen, wenn der Nachweis gelang, dass das Kind klar wusste, dass es Unrecht tat, war die doli incapax widerlegt und das Kind konnte bestraft werden.
Durch Section 34 des Crime and Disorder Act wurde die doli incapax 1998 aufgehoben. Hierdurch ist die Bestrafung von Kindern zwischen 10 und 14 Jahren spürbar erleichtert.
Zum Vergleich: In Deutschland gelten Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (beim Begehen der Straftat) als schuldunfähig und sind daher strafunmündig, d.h. eine Bestrafung von Kindern ist hier in keinem Fall möglich. Jugendliche (d. h. von der Vollendung des 14. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) sind strafmündig und können bestraft werden, jedoch nur, wenn sie bereits schuldfähig sind - in den Worten des englischen Rechts müsste man von einer doli-capax-Vermutung sprechen, der widerlegbaren Vermutung der Schuldfähigkeit von Jugendlichen. Jedoch flackert auch in Deutschland regelmäßig im Zusammenhang mit Intensivtätern unter 14 Jahren die Forderung auf, auch für sie die Anordnung von Erziehungsmaßregeln zu ermöglichen.
Quellen
- Thomas Crofts in: ZStW [111] 1999, 728 ff.
- Jugendgerichtsgesetz [1]
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